Solidaritätszuschlag: Kein Vorläufigkeitsvermerk mehr

10.06.2025 | < 2 Minuten Lesezeit

Das BMF hat seine sog. Vorläufigkeitsliste aktualisiert und dabei die Anweisung zur vorläufigen Festsetzung des Solidaritätszuschlags aufgehoben.

Das BVerfG entschied mit Urteil vom 26.03.2025 (Az. 2 BvR 1505/20), dass gegenwärtig keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Erhebung des Solidaritätszuschlags nach dem Auslaufen des Solidarpakts zum 31.12.2019 bestehen. Für ältere Zeiträume bejahte bereits der BFH die Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlags.

Laut Schreiben vom 26.05.2025 finden sich damit auf der Vorläufigkeitsliste nur noch:

  • Höhe der kindbezogenen Freibeträge nach § 32 Abs. 6 Satz 1 und 2 EStG
  • Verlustverrechnungsbeschränkung für Aktienveräußerungsverluste nach § 20 Abs. 6 Satz 4 EStG
  • Höhe des Grundfreibetrags nach § 32a Abs. 1 Satz 2 EStG.