Jahressteuergesetz 2022 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht

16.01.2023 | 2 Minuten Lesezeit

Nachdem der Bundesrat am 15.12.2022 seine Zustimmung zum Jahressteuergesetz 2022 erteilt hat, wurde dieses im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.

Mit Veröffentlichung des Gesetzes im Bun­des­ge­setz­blatt treten u. a. die folgenden Regelungen in Kraft:

  • Beim Ansatz von Rechnungsabgrenzungsposten besteht in Wirtschaftsjahren, die nach dem 31.12.2021 enden, ein Wahlrecht, sofern abzugrenzende Ausgaben und Einnahmen die GWG-Betragsgrenze nicht übersteigen. Das Wahlrecht ist einheitlich auszuüben.
  • Bei den Regelungen zur körperschaftsteuerlichen Einlagelösung werden Ergänzungen bei Organschaften vorgenommen.
  • Zur Einlagenrückgewähr werden explizit auch bei EWR- und Drittstaaten-Kapitalgesellschaften Regelungen eingeführt.
  • Die Steuerpflicht für sog. Registerfälle wird rückwirkend für Drittlizenzen, die also nicht zwischen nahestehenden Personen vereinbart wurden, abgeschafft. Bei Vergütungen zwischen nahestehenden Personen kommt auch nach dem 31.12.2022 noch eine beschränkte Steuerpflicht in Betracht, sofern dem nicht DBA-Regelungen entgegenstehen. Zudem werden Zahlungen von Vergütungen an Rechtsträger in einem nicht kooperativen Steuerhoheitsgebiet zukünftig im StAbwG erfasst und bleiben weiterhin beschränkt steuerpflichtig.
  • Der lineare AfA-Satz für die Abschreibung von nach dem 31.12.2022 fertiggestellten Wohngebäuden wird auf 3 % (bisher 2 %) angehoben.
  • Die Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubau wird mit geänderten Rahmenbedingungen ab 2023 fortgeführt.
  • Für den Betrieb von Photovoltaikanlagen auf Einfamilienhäusern und Gewerbeimmobilien bis zu einer Bruttonennleistung von 30 kW bzw. von 15 kW je Wohn- und Gewerbeeinheit auf gemischt genutzten Gebäuen und Mehrfamilienhäusern ist eine Ertragssteuerbefreiung rückwirkend ab 01.01.2022 vorgesehen.
  • Stellt das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit dar, ist zukünftig alternativ zum Ansatz der tatsächlichen Aufwendungen eine Jahrespauschale von 1.260 Euro als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben abzugsfähig.
  • Die Anwendung der Home-Office Pauschale i. H. v. 6 Euro pro Tag wird entfristet sowie der jährliche Maximalbetrag von bisher 600 Euro auf 1.260 Euro erhöht.
  • Der vollständige Sonderausgabenabzug für Altersvorsorgeaufwendungen wird auf den Veranlagungszeitraum 2023 vorgezogen. Bisher war hier ein vollständiger Sonderausgabenabzug erst ab 2025 vorgesehen. Mit der Änderung soll eine Doppelbesteuerung von Renten vermieden werden.
  • Insbesondere in Vorbereitung auf die Auszahlung eines sog. Klimageldes wird eine Rechtsgrundlage zum Aufbau eines direkten Auszahlungswegs für öffentliche Leistungen unter Nutzung der steuerlichen Identifikationsnummer geschaffen.
  • Zudem wurde mit Jahreswechsel der Umsatzsteuersatz für die Lieferung von Photovoltaikanlagen auf 0 % gesenkt. Voraussetzung ist, dass die Photovoltaikanlage auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, installiert wird. Diese Voraussetzung gilt als erfüllt, wenn die Anlage eine Bruttonennleistung von maximal 30 kW vorweist. Der Steuersatz von 0 % greift auch bei der Lieferung eines Speichers sowie bei einem entsprechenden innergemeinschaftlichen Erwerb, der Einfuhr und der Installation solcher Anlagen und Speicher.
  • Bei Bruchteilsgemeinschaften wird die umsatzsteuerliche Unternehmereigenschaft explizit geregelt.
  • Die Übergangsregelung zur Anwendung des § 2b UStG wird bis 2024 verlängert.
  • Die Grundstücksbewertung im Bewertungsgesetz nach §§ 177 ff BewG-E wird an die Immobilienwertermittlungsverordnung vom 14.07.2021 angepasst. Die Neuregelung zieht in erster Linie Änderungen im Ertrags- und Sachwertverfahren zur Bewertung bebauter Grundstücke mit einem Bewertungsstichtag nach dem 31.12.2022 nach sich.
  • Die einmalige Entlastung bei leitungsgebundenen Erdgas- und Wärmelieferungen nach dem Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz unterliegt grundsätzlich der Einkommensbesteuerung, wobei eine Milderungszone vorgesehen ist, deren Eingangswert sich am Einstieg zur Pflicht, einen Solidaritätszuschlag zu entrichten, orientiert.
  • Für Unternehmen mit Wirtschaftstätigkeiten in den Bereichen Extraktion, Bergbau, Erdölraffination oder Herstellung von Kokereierzeugnissen wird als eine der Gegenfinanzierungsmaßnahmen der Gas- und Strompreisbremse eine EU-Energiekrisenbeitrag eingeführt.

Hinweis: Das BMF geht in einem FAQ auf die mit dem Jahressteuergesetz 2022 vorgenommene Einführung eines Nullsteuersatzes für die Umsatzbesteuerung von Lieferungen und Leistungen im Zusammenhang mit PV-Anlagen ein.