
Geschäftsleitende Holding-Personengesellschaft als Organträgerin
Eine gewerbliche Tätigkeit, welche nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 KStG Voraussetzung für die Eigenschaft einer Personengesellschaft als Organträgerin ist, liegt auch dann vor, wenn diese ausschließlich als geschäftsleitende Holding tätig ist.
Entgegen der im BMF-Schreiben vom 10.11.2005 (BStBl. I 2005, S. 1038, Rn. 18ff.) von der Finanzverwaltung vertretenen Auffassung urteilt der BFH (Urteil vom 27.11.2024, Az. I R 23/21, DStR 2025, S. 899), dass die gewerbliche Tätigkeit der Holding-Personengesellschaft i. S. v. § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 KStG auch ohne die Erbringung entgeltlicher Dienstleistungen an ihre Tochtergesellschaften oder anderer gewerblicher Aktivitäten, wie etwa die Beschäftigung eigener Arbeitnehmer, vorliegt.
Wie bereits mehrfach durch den BFH zum Kriterium der wirtschaftlichen Eingliederung entschieden, ist es ausreichend, wenn die Personengesellschaft ausschließlich als geschäftsleitende Holding tätig ist, was nach außen hin durch eine einheitliche Leitung der Organgesellschaften erkennbar wird. Dies sei insb. dann gegeben, wenn die Organträger-Personengesellschaft Richtlinien über die Geschäftspolitik der beherrschten Unternehmen vorgibt und diesen schriftliche Weisungen erteilt. Auch gemeinsame Besprechungen oder Beratungen könnten genügen, sofern diese schriftlich dokumentiert werden. Hingegen reiche die bloße Ausübung von Gesellschaftsrechten ohne direkte Einflussnahme auf das operative Geschäft der Organgesellschaften nicht aus. Diese Rechtsauffassung überträgt der BFH explizit auf die Voraussetzungen einer Organträger-Personengesellschaft.
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