Anwendung des § 8d KStG zum Erhalt des gewerbesteuerlichen Verlustvortrags
Aus der entsprechenden Anwendung des § 8d KStG auf den gewerbesteuerlichen Verlustvortrag schlussfolgert das FG Düsseldorf, dass entgegen der Rückausnahme in § 8d Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KStG die Beteiligung an einer Mitunternehmerschaft vor der Anteilsübertragung unbeachtlich ist.​
Im Streitfall veräußerte der Alleingesellschafter einer Kapitalgesellschaft in 2021 sämtliche Gesellschaftsanteile. Die Kapitalgesellschaft war seit 2011 als Kommanditistin an einer KG beteiligt und veräußerte die Beteiligung in 2020. Zu klären war, ob der zum 31.12.2020 festgestellte gewerbesteuerliche Verlustvortrag infolge der Anteilsübertragung untergegangen ist (§ 10a Satz 10 GewStG i. V. m. § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG) oder aber in entsprechender Anwendung der Regelung zum fortführungsgebundenen Verlustvortrag nach § 8d KStG weiterhin angewendet werden kann (§ 10a Sätze 11 und 12 GewStG).
In seinem Urteil vom 07.03.2024 (Az. 9 K 382/23 G,F) führt das FG Düsseldorf aus, dass zwar infolge der Beteiligung der Kapitalgesellschaft an der KG vor der schädlichen Anteilsübertragung die in § 8d Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KStG geregelte Rückausnahme vorliegt und damit ein körperschaftsteuerlicher Verlustvortrag nach der Grundannahme des § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG untergeht.
Da aber § 10a Sätze 10 bis 12 GewStG eine entsprechende Anwendung der körperschaftsteuerlichen Verlustregelungen vorsehen, sei es für gewerbesteuerliche Zwecke angezeigt, die Rückausnahme des § 8d Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KStG nicht zum Tragen kommen zu lassen. Denn gewerbesteuerlich sei die KG selbst Steuerschuldner und Steuersubjekt. Zwar konnten der Kapitalgesellschaft Verluste der KG als deren Mitunternehmer zugerechnet werden. Diese Zurechnung werde jedoch durch die nach § 8 Nr. 8 GewStG vorzunehmende Hinzurechnung neutralisiert. Somit könne die Kapitalgesellschaft von Verlusten der KG weder über eine Verlustzurechnung profitieren noch sei eine Art Mantelkauf, wie durch § 8c KStG vermieden werden soll, möglich.
Hinweis: Die Revision wurde zugelassen, so dass abzuwarten bleibt, ob der BFH mit dieser Rechtsfrage befasst wird.