§ 6 Abs. 5 Satz 3 EStG teilweise verfassungswidrig

23.01.2024 | < 2 Minuten Lesezeit

Mit Beschluss vom 28.11.2023 (Az. 2 BvL 8/13) kommt das BVerfG zu dem Ergebnis, dass die Regelung zum steuerneutralen Transfer von Wirtschaftsgütern gemäß § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG nicht mit dem Grundgesetz vereinbar ist, soweit eine Buchwertübertragung zwischen beteiligungsidentischen Personengesellschaften nicht vorgesehen ist.

In § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG ist geregelt, dass Wirtschaftsgüter

  • unentgeltlich oder gegen Gewährung oder Minderung von Gesellschaftsrechten aus dem Gesamthandsvermögen einer Personengesellschaft in das Betriebsvermögen ihrer Gesellschafter oder umgekehrt,
  • unentgeltlich oder gegen Gewährung oder Minderung von Gesellschaftsrechten aus dem Sonderbetriebsvermögen eines Gesellschafters in das Gesamthandsvermögen derselben Personengesellschaft oder einer anderen Personengesellschaft, an der der Gesellschafter beteiligt ist, oder umgekehrt, oder
  • unentgeltlich zwischen den Sonderbetriebsvermögen verschiedener Gesellschafter einer Personengesellschaft

zum Buchwert, und damit ohne Aufdeckung stiller Reserven, übertragen werden können.

Nicht vorgesehen ist allerdings die Buchwertübertragung eines Wirtschaftsguts aus dem Gesamthandsvermögen einer Personengesellschaft in das Gesamthandsvermögen einer anderen Personengesellschaft, an der die Gesellschafter im gleichen Verhältnis beteiligt sind (beteiligungsidentische Personengesellschaften).

Diese Benachteiligung der Übertragung von Wirtschaftsgütern zwischen beteiligungsidentischen Personengesellschaften verstößt nach Auffassung des BVerfG gegen den allgemeinen Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG. Der Gesetzgeber wird aufgefordert, rückwirkend für Übertragungsvorgänge nach dem 31.12.2000 eine Neuregelung zu treffen. Bis zum Inkrafttreten dieser Neuregelung bleibt § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG mit der Maßgabe weiterhin anwendbar, dass die Vorschrift auch für unentgeltliche Übertragungen von Wirtschaftsgütern zwischen beteiligungsidentischen Personengesellschaft nach dem 31.12.2000 anzuwenden ist (s. Pressemitteilung des BVerfG vom 12.01.2024).

Hinweis: Mit Wirkung zum 01.01.2024 wurde durch das MoPeG zivilrechtlich der Begriff des Gesamthandsvermögen von Personengesellschaften durch den des Gesellschaftsvermögen ersetzt. Für Zwecke der Ertragsbesteuerung sieht § 39 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 AO in der seit 01.01.2024 geltenden Fassung allerdings explizit vor, dass Personengesellschaften weiterhin als Gesamthand und deren Vermögen als Gesamthandsvermögen gelten. Somit wirkt sich der Beschluss des BVerfG auch auf die aktuelle Rechtslage aus.