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Neue EU-Verpackungsverordnung: Weniger Verpackungsmüll und mehr Recycling

24.06.2025 | 2 Minuten Lesezeit

Am 11.02.2025 ist die neue Verordnung (EU) 2025/40 des Europäischen Parlaments und des Rates über Verpackungen und Verpackungsabfälle (im Folgenden: EU-Verpackungsverordnung) in Kraft getreten. Ihr Ziel ist es insbesondere, die nachteiligen Auswirkungen von Verpackungen und Verpackungsabfällen auf die Umwelt und die menschliche Gesundheit zu vermeiden und zu verringern, die Funktionsfähigkeit des Binnenmarktes zu verbessern und einen Beitrag zur Erreichung von Klimaneutralität zu leisten.

Dafür legt sie einen aktualisierten Rechtsrahmen mit harmonisierten Anforderungen für den gesamten Lebenszyklus von Verpackungen in Bezug auf ihre ökologische Nachhaltigkeit und Kennzeichnung fest, die für das Inverkehrbringen von Verpackungen erfüllt werden müssen. Darüber hinaus enthält sie Anforderungen für den Umgang mit Verpackungsabfällen, wie z. B. Vorschriften in Bezug auf die erweiterte Herstellerverantwortung sowie die Sammlung und die Behandlung von Verpackungsabfällen, einschließlich des Recyclings und der Wiederverwendung von Verpackungen.

Hintergrund

Die EU-Verpackungsverordnung ist Teil des von der EU-Kommission im Rahmen des europäischen Green Deals gefassten Aktionsplans zur Kreislaufwirtschaft. Der Aktionsplan soll dabei helfen, bis 2050 Klimaneutralität zu erreichen, das Wirtschaftswachstum von der Ressourcennutzung zu entkoppeln und zugleich die langfristige Wettbewerbsfähigkeit der EU zu sichern. Denn in den letzten Jahren ist der Verpackungsbedarf in der EU durch neue Konsumgewohnheiten, wie z. B. dem Verzehr unterwegs, vermehrte Online-Einkäufe und Hauszustellungen, gestiegen. Infolgedessen kam es zu einem zunehmenden Verbrauch von Primärrohstoffen zur Herstellung von Verpackungen und einem erhöhten Abfallaufkommen. Aus diesem Grund forderte das EU-Parlament am 10.02.2021 die EU-Kommission dazu auf, einen Legislativvorschlag für eine Verordnung vorzulegen, die Maßnahmen und Ziele zur Abfallreduzierung sowie grundlegende Anforderungen und Pflichten in Bezug auf Verpackungen und Verpackungsabfälle enthält.

Anwendungsbereich

Von der Verordnung betroffen sind alle Verpackungen, unabhängig von dem verwendeten Material und alle Verpackungsabfälle, unabhängig davon, ob die Verpackungen beispielsweise in der Industrie, in Einzelhandelsunternehmen, in der Verwaltung oder in Haushalten verwendet oder die Abfälle dort anfallen. Gegenstände, die eine Verpackungsfunktion erfüllen können und vom Endvertreiber leer verkauft werden, sollen demgegenüber nicht als Verpackung gelten. Zudem soll ein Gegenstand, der integraler Bestandteil eines Produkts ist und erforderlich ist, um diesem Produkt während seiner gesamten Lebensdauer als Behältnis zu dienen und der dazu bestimmt ist, mit dem Produkt zusammen verwendet, verbraucht oder entsorgt zu werden, nicht als Verpackung betrachtet werden (Mit Ausnahme von Tee- und Kaffeebeuteln sowie Einzelportionseinheiten für Kaffee- oder Teesysteme, z. B. Kapseln).

Die EU-Verpackungsverordnung richtet sich in persönlicher Hinsicht an alle Wirtschaftsakteure, die Verpackungen in der EU in Verkehr bringen. Zu diesem Zweck enthält sie u. a. spezifische Pflichten für Hersteller, Erzeuger, Importeure, Lieferanten, (End-)Vertreiber, Bevollmächtigte und Fulfillment-Dienstleister im Umgang mit Verpackungen und Verpackungsabfällen.

Wichtige Vorschriften für Unternehmen und Wirtschaftsakteure

Die wichtigsten Anforderungen der EU-Verpackungsverordnung für Unternehmen und Wirtschaftsakteure auf einen Blick zusammengefasst:

Art. 5:
Anforderungen an Stoffe in Verpackungen

Beschränkung der Verwendung und der Konzentration bedenklicher Stoffe in Verpackungsmaterial oder Verpackungsbestandteilen auf ein Mindestmaß
 
Verbot des Inverkehrbringens von Verpackungen, die PFAS in einer Konzentration von oder über den in Abs. 5 bestimmten Grenzwerten enthalten

Art. 6:
Recyclingfähige Verpackungen

Recyclingfähigkeit der Verpackungen liegt vor, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
● Gestaltung für stoffliches Recycling, um die Verwendung als Sekundärrohstoff zu ermöglichen
● Wirksame und effiziente getrennte Sammlung
● Sortierung in festgelegte Abfallströme, ohne Beeinträchtigung der Recyclingfähigkeit anderer Abfallströme
● Qualität der aus dem Recycling entstandenen Sekundärrohstoffe reicht aus, um Primärrohstoffe zu ersetzen
● Recycling in großem Maßstab (frühestens ab dem 01.01.2035)
 
Pflicht des Erzeugers zur Bemessung der Recyclingfähigkeit von Verpackungen, ausgedrückt in den Leistungsstufen für die Recyclingfähigkeit A, B oder C gemäß Anhang II Tabelle 3 (frühestens ab dem 01.01.2030)

Art. 7:
Mindestrezyklatanteil in Kunststoffverpackungen

Ab 01.01.2030 bzw. 01.01.2040:
Geltung von bestimmten Mindestprozentsätzen an recycelten Materialien, die aus Verbraucher-Kunststoffabfällen zurückgewonnen wurden

Art. 9:
Kompostierbare Verpackungen

Ab dem 12.02.2028:
In Verkehr gebrachte Verpackungen wie Tee- und Kaffeebeutel und an Obst und Gemüse angebrachte Aufkleber müssen mit der Norm für die Kompostierung unter industriell kontrollierten Bedingungen in Anlagen zur Behandlung von Bioabfällen sowie ggf. mit den Normen für Eigenkompostierung vereinbar sein

Art. 10:
Minimierung von Verpackungen

Reduzierung der Verpackungsgestaltung auf das zur Gewährleistung ihrer Funktionsfähigkeit erforderliche Mindestmaß
 
Verbot des Inverkehrbringens von Verpackungen, die die Leistungskriterien nach Anhang IV nicht erfüllen und von nicht erforderlichen Verpackungen

Art. 11:
Wiederverwendbare Verpackungen

Wiederverwendbarkeit von Verpackungen liegt vor, wenn sie u.a.
● zur mehrfachen Wiederverwendung und zur Absolvierung möglichst vieler Umläufe oder Kreislaufdurchgänge konzipiert, entwickelt, gestaltet und in Verkehr gebracht wurden
● die geltenden Anforderungen in Bezug auf Verbrauchergesundheit, Sicherheit und Hygiene erfüllen
● entleert, entladen, wiederbefüllt oder wiederbeladen werden können
die spezifischen Anforderungen für recyclingfähige Verpackungen gemäß Art. 6 erfüllen

Art. 12, 13:
Kennzeichnung von Verpackungen und Abfallbehältern

Frühestens ab dem 01.08.2028:
● Kennzeichnung von Verpackungen mit Angaben über die Materialzusammensetzung
 
Frühestens ab dem 12.02.2029:
● Kennzeichnung von wiederverwendbaren Verpackungen mit Angaben zu ihrer Wiederverwendbarkeit und mit einem QR-Code oder einem anderen digitalen Datenträger, der weitere Informationen über die Wiederverwendbarkeit von Verpackungen enthält
● Eindeutige Kennzeichnung von wiederverwendbaren Verkaufsverpackungen als solche und Unterscheidung von Einwegverpackungen in der Verkaufsstelle
 
Frühestens ab dem 01.08.2028:
● Anbringung, Aufdrucken oder Eingravierung von Kennzeichnungen auf allen Abfallbehältern für die Sammlung von Verpackungsabfällen, die getrennt entsorgt werden

Art. 14:
Umweltaussagen

Anforderungen in Bezug auf das Treffen von Umweltaussagen i. S. v. Art. 2 Buchst. o der Richtlinie 2005/29/EG in Bezug auf Verpackungseigenschaften, die über die festgelegten Mindestanforderungen der Verordnung hinausgehen

Art. 15 bis 28:
Allgemeine Pflichten und sonstige Obliegenheiten der Wirtschaftsakteure

● Verpackungen müssen zum Zwecke des Inverkehrbringens den Anforderungen der Art. 5 bis 12 entsprechen
● Durchführung des Konformitätsbewertungsverfahrens und Erstellung der technischen Dokumentation
● Angabe von Namen, eingetragenem Handelsnamen/Handelsmarke, Postanschrift und ggf. elektronischem Kommunikationsmittel
● Ergreifung von Korrekturmaßnahmen und Unterrichtung der Marktüberwachungsbehörden
● Informations- und Kontrollpflichten (z. B. Eintragung des Herstellers im Herstellerregister)
● Weitere Verpflichtungen im Zusammenhang mit übermäßigen Verpackungen, mit wiederverwendbaren Verpackungen, mit Wiederverwendungssystemen und mit der Wiederbefüllung
● Beschränkungen hinsichtlich der Verwendung bestimmter Verpackungsformate

Art. 44 bis 46
Herstellerregister und erweiterte
Herstellerverantwortung

Verpflichtung des Herstellers oder der Organisation für Herstellerverantwortung, sich in das von dem jeweiligen Mitgliedstaat, in dem sie Verpackungen erstmals auf dem Markt bereitstellen wollen, eingerichtete Herstellerregister einzutragen
 
Verpflichtung zur Zahlung von Finanzbeiträgen zur Abdeckung der Kosten für die Kennzeichnung von Abfallbehältern für die Sammlung von Verpackungsabfällen und der Kosten für die Durchführung von Erhebungen über die Zusammensetzung gesammelter Siedlungsabfälle

Art. 55:
Informationen über die Vermeidung und Bewirtschaftung von Verpackungsabfällen

Hersteller und Organisationen für Herstellerverantwortung stellen Endabnehmern, insbesondere den Verbrauchern, in Bezug auf Verpackungen, die die Hersteller im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats liefern, Informationen im Zusammenhang mit der Vermeidung und Bewirtschaftung von Verpackungsabfällen zur Verfügung (z. B. die Auswirkungen auf die Umwelt, die menschliche Gesundheit oder die Sicherheit von Personen durch unsachgemäße Entsorgung von Verpackungsabfällen)

Art. 48 und 50:
Einrichtung von Rücknahme- und Sammelsystemen sowie von Pfand- und Rücknahmesystemen

Pflicht der Mitgliedstaaten zur Einrichtung von Systemen und Infrastrukturen für die Rücknahme und getrennte Sammlung aller bei den Endabnehmern anfallenden Verpackungsabfälle, zur späteren Behandlung und Vorbereitung für die Wiederverwendung und für ein hochwertiges Recycling
 
Bis 01.01.2029:
Mitgliedstaaten stellen sicher, dass durch die Etablierung von geeigneten Pfand- und Rücknahmesystemen mindestens 90 % der Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff oder Metall getrennt gesammelt werden

Die Vorschriften der EU-Verpackungsverordnung finden – bis auf Art. 67 Abs. 5, der ab dem 12.02.2029 gilt, und den vorgenannten Vorgaben zur frühestens Anwendung – grundsätzlich ab dem 12.08.2026 Anwendung. Die EU-Verpackungsverordnung stellt sowohl Unternehmen als auch Verbraucher vor neue Verpflichtungen, eröffnet aber auch Chancen für Innovationen, Kostenersparnisse durch Ressourceneffizienz und die Entwicklung nachhaltiger Geschäftsmodelle. Die betroffenen Wirtschaftsakteure sollten sich daher auf die kommenden Änderungen vorbereiten und auch den Erlass der delegierten Rechtsakte und der Durchführungsrechtsakte durch die EU-Kommission im Blick behalten, die weitere Konkretisierungen zu den jeweiligen Pflichten und Anforderungen enthalten werden.