
Neue EU-Verpackungsverordnung: Weniger Verpackungsmüll und mehr Recycling
Am 11.02.2025 ist die neue Verordnung (EU) 2025/40 des Europäischen Parlaments und des Rates über Verpackungen und Verpackungsabfälle (im Folgenden: EU-Verpackungsverordnung) in Kraft getreten. Ihr Ziel ist es insbesondere, die nachteiligen Auswirkungen von Verpackungen und Verpackungsabfällen auf die Umwelt und die menschliche Gesundheit zu vermeiden und zu verringern, die Funktionsfähigkeit des Binnenmarktes zu verbessern und einen Beitrag zur Erreichung von Klimaneutralität zu leisten.
Dafür legt sie einen aktualisierten Rechtsrahmen mit harmonisierten Anforderungen für den gesamten Lebenszyklus von Verpackungen in Bezug auf ihre ökologische Nachhaltigkeit und Kennzeichnung fest, die für das Inverkehrbringen von Verpackungen erfüllt werden müssen. Darüber hinaus enthält sie Anforderungen für den Umgang mit Verpackungsabfällen, wie z. B. Vorschriften in Bezug auf die erweiterte Herstellerverantwortung sowie die Sammlung und die Behandlung von Verpackungsabfällen, einschließlich des Recyclings und der Wiederverwendung von Verpackungen.
Hintergrund
Die EU-Verpackungsverordnung ist Teil des von der EU-Kommission im Rahmen des europäischen Green Deals gefassten Aktionsplans zur Kreislaufwirtschaft. Der Aktionsplan soll dabei helfen, bis 2050 Klimaneutralität zu erreichen, das Wirtschaftswachstum von der Ressourcennutzung zu entkoppeln und zugleich die langfristige Wettbewerbsfähigkeit der EU zu sichern. Denn in den letzten Jahren ist der Verpackungsbedarf in der EU durch neue Konsumgewohnheiten, wie z. B. dem Verzehr unterwegs, vermehrte Online-Einkäufe und Hauszustellungen, gestiegen. Infolgedessen kam es zu einem zunehmenden Verbrauch von Primärrohstoffen zur Herstellung von Verpackungen und einem erhöhten Abfallaufkommen. Aus diesem Grund forderte das EU-Parlament am 10.02.2021 die EU-Kommission dazu auf, einen Legislativvorschlag für eine Verordnung vorzulegen, die Maßnahmen und Ziele zur Abfallreduzierung sowie grundlegende Anforderungen und Pflichten in Bezug auf Verpackungen und Verpackungsabfälle enthält.
Anwendungsbereich
Von der Verordnung betroffen sind alle Verpackungen, unabhängig von dem verwendeten Material und alle Verpackungsabfälle, unabhängig davon, ob die Verpackungen beispielsweise in der Industrie, in Einzelhandelsunternehmen, in der Verwaltung oder in Haushalten verwendet oder die Abfälle dort anfallen. Gegenstände, die eine Verpackungsfunktion erfüllen können und vom Endvertreiber leer verkauft werden, sollen demgegenüber nicht als Verpackung gelten. Zudem soll ein Gegenstand, der integraler Bestandteil eines Produkts ist und erforderlich ist, um diesem Produkt während seiner gesamten Lebensdauer als Behältnis zu dienen und der dazu bestimmt ist, mit dem Produkt zusammen verwendet, verbraucht oder entsorgt zu werden, nicht als Verpackung betrachtet werden (Mit Ausnahme von Tee- und Kaffeebeuteln sowie Einzelportionseinheiten für Kaffee- oder Teesysteme, z. B. Kapseln).
Die EU-Verpackungsverordnung richtet sich in persönlicher Hinsicht an alle Wirtschaftsakteure, die Verpackungen in der EU in Verkehr bringen. Zu diesem Zweck enthält sie u. a. spezifische Pflichten für Hersteller, Erzeuger, Importeure, Lieferanten, (End-)Vertreiber, Bevollmächtigte und Fulfillment-Dienstleister im Umgang mit Verpackungen und Verpackungsabfällen.
Wichtige Vorschriften für Unternehmen und Wirtschaftsakteure
Die wichtigsten Anforderungen der EU-Verpackungsverordnung für Unternehmen und Wirtschaftsakteure auf einen Blick zusammengefasst:
Art. 5: | Beschränkung der Verwendung und der Konzentration bedenklicher Stoffe in Verpackungsmaterial oder Verpackungsbestandteilen auf ein Mindestmaß |
Art. 6: | Recyclingfähigkeit der Verpackungen liegt vor, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: |
Art. 7: | Ab 01.01.2030 bzw. 01.01.2040: |
Art. 9: | Ab dem 12.02.2028: |
Art. 10: | Reduzierung der Verpackungsgestaltung auf das zur Gewährleistung ihrer Funktionsfähigkeit erforderliche Mindestmaß |
Art. 11: | Wiederverwendbarkeit von Verpackungen liegt vor, wenn sie u.a. |
Art. 12, 13: | Frühestens ab dem 01.08.2028: |
Art. 14: | Anforderungen in Bezug auf das Treffen von Umweltaussagen i. S. v. Art. 2 Buchst. o der Richtlinie 2005/29/EG in Bezug auf Verpackungseigenschaften, die über die festgelegten Mindestanforderungen der Verordnung hinausgehen |
Art. 15 bis 28: | ● Verpackungen müssen zum Zwecke des Inverkehrbringens den Anforderungen der Art. 5 bis 12 entsprechen |
Art. 44 bis 46 | Verpflichtung des Herstellers oder der Organisation für Herstellerverantwortung, sich in das von dem jeweiligen Mitgliedstaat, in dem sie Verpackungen erstmals auf dem Markt bereitstellen wollen, eingerichtete Herstellerregister einzutragen |
Art. 55: | Hersteller und Organisationen für Herstellerverantwortung stellen Endabnehmern, insbesondere den Verbrauchern, in Bezug auf Verpackungen, die die Hersteller im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats liefern, Informationen im Zusammenhang mit der Vermeidung und Bewirtschaftung von Verpackungsabfällen zur Verfügung (z. B. die Auswirkungen auf die Umwelt, die menschliche Gesundheit oder die Sicherheit von Personen durch unsachgemäße Entsorgung von Verpackungsabfällen) |
Art. 48 und 50: | Pflicht der Mitgliedstaaten zur Einrichtung von Systemen und Infrastrukturen für die Rücknahme und getrennte Sammlung aller bei den Endabnehmern anfallenden Verpackungsabfälle, zur späteren Behandlung und Vorbereitung für die Wiederverwendung und für ein hochwertiges Recycling |
Die Vorschriften der EU-Verpackungsverordnung finden – bis auf Art. 67 Abs. 5, der ab dem 12.02.2029 gilt, und den vorgenannten Vorgaben zur frühestens Anwendung – grundsätzlich ab dem 12.08.2026 Anwendung. Die EU-Verpackungsverordnung stellt sowohl Unternehmen als auch Verbraucher vor neue Verpflichtungen, eröffnet aber auch Chancen für Innovationen, Kostenersparnisse durch Ressourceneffizienz und die Entwicklung nachhaltiger Geschäftsmodelle. Die betroffenen Wirtschaftsakteure sollten sich daher auf die kommenden Änderungen vorbereiten und auch den Erlass der delegierten Rechtsakte und der Durchführungsrechtsakte durch die EU-Kommission im Blick behalten, die weitere Konkretisierungen zu den jeweiligen Pflichten und Anforderungen enthalten werden.
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