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Auskunftspflichten des Insolvenzverwalters

26.05.2025 | < 2 Minuten Lesezeit

Ist ein Insolvenzschuldner zur Auskunft verpflichtet, muss der Insolvenzverwalter diese Verpflichtung während des Insolvenzverfahrens erfüllen.

Wie das OLG Karlsruhe mit rechtskräftigem Beschluss vom 28.02.2025 (Az. 3 U 38/23) klarstellte, gilt etwas anderes nur, wenn Auskunfts-, Rechnungslegungs- und Abrechnungsansprüche tatsächlich nur von dem Schuldner erbracht werden können oder kein Bezug zur Masse besteht, etwa weil der Anspruch sich auf eine vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens abgetretene Forderung bezieht. In einem solchen Fall handele es sich bei dem Auskunftsanspruch um keinen Vermögensanspruch i. S. v. § 38 InsO.

Sofern der unselbständige Auskunftsanspruch dagegen zur Vorbereitung einer Forderung dient, die ihrerseits Bezug zur Masse hat, sei der Insolvenzverwalter zur Auskunft und Rechnungslegung verpflichtet.

Hinweis: Weiter führt das OLG aus, dass es für den Verweis auf unzumutbaren Zeit- und Arbeitsaufwand nicht genügt, wenn der Insolvenzverwalter pauschal auf den unzureichenden Zustand der Buchführung des Schuldnerunternehmens hinweist und dem Auskunftsberechtigten aufgibt, die vorhandenen Unterlagen selbst zu sichten. Nach Auffassung des OLG Karlsruhe gehört es zu den Aufgaben des Insolvenzverwalters, den Bestand der Masse festzustellen.