
Rückforderung von Corona-Hilfen
Das Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf entschied mit Urteil vom 15.04.2025 (Az. 16 K 937/22), dass die Rückforderung von Corona-Überbrückungshilfen nicht mit der Begründung gerechtfertigt werden kann, dass Umsatzrückgänge nicht ausschließlich auf coronabedingte Gründe zurückzuführen sind, wenn für diese Handhabung keine ständige und einheitliche Verwaltungspraxis des Landes besteht.
Fortuna Düsseldorf klagte gegen einen Rücknahme- und Rückforderungsbescheid des Landes Nordrhein-Westfalen, mit dem Corona-Überbrückungshilfen in Höhe von 1,7 Mio. Euro zurückgefordert wurden. Der Bescheid wurde damit begründet, dass die Umsatzrückgänge des Fußballvereins nicht ausschließlich coronabedingt gewesen seien, sondern maßgeblich aus seinem Abstieg von der 1. in die 2. Bundesliga resultierten.
Hiergegen brachte der Verein vor, dass auch andere Fußballvereine, die von der 1. in die 2. Bundesliga abgestiegen sind und unter diversen Gesichtspunkten schlechtere wettbewerbsübergreifende Saisonleistungen als in der Saison 2019/20 erbracht hätten, gleichwohl Überbrückungshilfen erhalten hätten. Zudem seien die Umsatzeinbrüche vor allem aus den corona-bedingten Zuschauerbeschränkungen im Stadion, abgesagten Veranstaltungen und geringeren Umsätzen von Merchandise-Shops hervorgegangen.
Das VG Düsseldorf hielt die vom Land angeführte Begründung für ermessensfehlerhaft. Dabei stützte es sich im Wesentlichen auf die unterschiedlichen Darstellungen der Bezirksregierungen bei Entscheidungen über Bewilligungsanträge auf Überbrückungshilfen. Diese ließen erkennen, dass keine einheitliche Verwaltungspraxis bzgl. der Frage bestand, ob Umsatzrückgänge ausschließlich coronabedingt gewesen sein mussten, um förderfähig zu sein. Die Auskünfte der Bezirksregierungen haben vielmehr ergeben, dass die Bewilligungsstellen jeweils unterschiedliche Bewertungen dieser Situation vorgenommen haben.
Zwar sei in einem ersten Schritt eine Coronabedingtheit wegen den strengen gesetzgeberischen Vorgaben nicht gesondert geprüft und lediglich bei konkreten Anhaltspunkten oder erheblichen Zweifeln an der Coronabedingtheit eine einzelfallbezogene Plausibilitätsprüfung durchgeführt worden. Allerdings sei die Ausgestaltung dieser Plausibilitätsprüfung und insbesondere deren Ergebnis, also die daraus resultierende Entscheidung über das Vorliegen einer Antragsberechtigung und Förderfähigkeit von den einzelnen Stellen unterschiedlich dargelegt worden. Entgegen der Behauptung des beklagten Landes haben die Bezirksregierungen insbesondere nicht einheitlich auf einer "ausschließlichen" Coronabedingtheit von Umsatzrückgängen bestanden, sondern hielten es für grundsätzlich möglich, Umsatzbestandteile bei der Ermittlung der relevanten Rückgänge nicht zu berücksichtigen, insbesondere für den Fall des Profi-Fußballs das Herausrechnen einzelner Umsatzteile, um die Gleichbehandlung mit anderen Antragstellern sicherzustellen. Zudem habe eine Bezirksregierung einem anderen Fußballverein, der einen dreißigprozentigen corona-bedingten Umsatzrückgang nachweisen konnte, eine Teilbewilligung zugesprochen.
Die Rücknahme des Teilbewilligungsbescheides auf Grundlage der alleinigen Corona-Bedingtheit erwies sich daher aufgrund der unterschiedlichen Handhabung dieser Fallkonstellationen durch die Bezirksregierungen als ermessensfehlerhaft und rechtswidrig.
Hinweis: Das Urteil des VG Düsseldorf ist noch nicht rechtskräftig. Doch schon jetzt bietet es wichtige Anhaltspunkte für die Beurteilung von Rückforderungen von Corona-Überbrückungshilfen. Derzeit ist noch eine zweite Klage beim VG Düsseldorf (Az. 16 K 1288/25) anhängig, mit der der Verein zusätzliche Corona-Hilfen vom Land fordert.
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