
Erleichterungen für Gemeinden in NRW bei der kommunalen Vergabe vorgesehen
Kommunale Vergabeverfahren sollen in NRW künftig schneller und einfacher von Statten gehen; dies plant die Landesregierung durch Einführung eines neuen § 75a Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NRW) über „Allgemeine Vergabegrundsätze“.
Die Landesregierung hat dem Landtag am 13.02.2025 einen entsprechenden Gesetzentwurf zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften im Land Nordrhein-Westfalen vorgelegt (Vorlage Nr. 18/3597), mit dem insb. die „Kommunalen Vergabegrundsätze Nordrhein-Westfalen“ abgeschafft werden sollen.
Hintergrund und Neuerungen
Bislang sind Kommunen nach § 26 der Kommunalhaushaltsverordnung Nordrhein-Westfalen (KomHVO NRW) verpflichtet, im Unterschwellenbereich bei der Vergabe von Aufträgen über Bauleistungen die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/A) und bei Aufträgen über Liefer- und Dienstleistungen die Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) anzuwenden.
Nach Art. 9 des Gesetzentwurfs soll § 26 KomHVO NRW mit dem Inkrafttreten des neuen § 75a GO NRW gestrichen und die darin geregelten kommunalen Vergabegrundsätze für Gemeinden aufgehoben werden, sodass die Unterschwellenvergabe auf Landesebene vollständig freigegeben wird. Konkret sieht der neue § 75a GO NRW über die „Allgemeinen Vergabegrundsätze“ vor, dass Gemeinden die Vergabe von öffentlichen Aufträgen wirtschaftlich, effizient und sparsam unter Beachtung der Grundsätze von Gleichbehandlung und Transparenz zu gestalten haben. Dadurch soll das kommunale Vergaberecht im Unterschwellenbereich wesentlich erleichtert und den nordrhein-westfälischen Kommunen größtmöglicher Handlungsspielraum gegeben werden. Mit dem Wegfall der landesrechtlichen Wertgrenzen müssten Kommunen z. B. erst mit Erreichen der EU-Oberschwellenwerte förmlich ausschreiben. Gleichzeitig wird sichergestellt, dass die Kommunen vergaberechtliche Grundprinzipien einhalten.
Wichtig zu erwähnen ist, dass sich der Entwurf nur an die Kommunen richtet und andere öffentliche Auftraggeber des Landes Nordrhein-Westfalen demnach weiterhin die UVgO und VOB/A anwenden müssen.
Darüber hinaus dürfen die Gemeinden nach § 75a Abs. 2 GO NRW örtliche Vergaberegelungen durch Satzungsbeschluss erlassen, wenn ausnahmsweise ein örtlich höheres Anforderungsniveau erforderlich ist. Dies versetzt den Rat in die Lage, sich aktiv mit dem eigenen Vergaberegime auseinanderzusetzen.
Als Vorbild für die Anpassungen dient das sog. Schweizer Modell, wonach die Bieterin oder der Bieter mit dem wirtschaftlichsten Angebot den Zuschlag erhält. Damit ist nicht immer der niedrigste Angebotspreis verbunden und Kriterien und Mindestanforderungen, wie Qualität, Nachhaltigkeit, Zweckmäßigkeit und Betriebskosten, können durch die Kommune bei jeder Vergabe gesondert vorgegeben und berücksichtigt werden.
Stand des Gesetzesverfahrens
Der Gesetzentwurf (LT-Drs. 18/13836) wurde nach der 1. Lesung am 22.05.2025 mit den Stimmen aller Fraktionen an den Ausschuss für Heimat und Kommunales überwiesen, der sich laut Tagesordnung am 27.05.2025 mit dem Entwurf befasst hat. Nach Art. 13 Abs. 2 des Gesetzentwurfs soll der neue § 75a GO NRW am 01.01.2026 Inkrafttreten.
Fazit
Das Gesetz hat grundsätzlich das Potenzial, bürokratische Hürden abzubauen, Vergabeverfahren zu beschleunigen und Kosten für Kommunen und Bieter einzusparen. Darüber hinaus bekommen Kommunen dieselbe Handlungsfreiheit wie Gesellschaften, die in ihrem Eigentum stehen oder an denen sie mehrheitlich beteiligt sind.
Problematisch könnte jedoch die allgemein gehaltene Fassung der Vorschrift sein; möglicherweise könnten Kommunen zu unterschiedlichen Interpretations- und Auslegungsergebnissen der einzelnen Merkmale kommen und infolgedessen – bewusst oder unbewusst – willkürliche und diskriminierende Vergabeentscheidungen treffen. Denn ohne verbindliche Vergabevorgaben und Konkretisierungen steigt auch die Hürde, den komplexen vergaberechtlichen Besonderheiten gerecht zu werden.
Kommunen tun deshalb gut daran, sich frühzeitig auf die möglichen Änderungen vorzubereiten, um auch künftig eine einheitliche und faire Vergabepraxis sicherzustellen. Zu diesem Zweck könnten sie z. B. klare Leitlinien in Bezug auf die Wirtschaftlichkeit, Effizienz und Sparsamkeit, orientiert an den Kriterien der Gleichbehandlung und Transparenz entwickeln und diese in freiwilligen Vergabesatzungen festlegen sowie die einzelnen Schritte des Vergabeverfahrens dokumentieren und öffentlich zugänglich machen.
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