
Einsichtsrecht eines Kommanditisten nur zur Wahrnehmung von Mitgliedschaftsrechten
Das Einsichtsrecht des Kommanditisten setzt voraus, dass die Einsicht zur Wahrnehmung von Mitgliedschaftsrechten erforderlich ist.
Das bisher in § 166 Abs. 3 Satz 1 HGB enthaltene Informationsrecht diente der Kontrolle der Geschäftsführung. Demgegenüber kann ein Kommanditist nach Inkrafttreten des MoPeG nunmehr allgemein Auskunft über die Gesellschaftsangelegenheiten verlangen, § 166 Abs. 1 Satz 2 HGB. Sofern sich jedoch die Gesellschaft wegen eines Antrags auf Einsicht in Geschäftsunterlagen darauf beruft, dass diese geheimhaltungsbedürftige Details über andere Personen enthalten (hier: Musterklage zur Wirksamkeit eines Entschädigungsausschlusses nach § 27 ErbbauRG) genügt es zur Darlegung der Voraussetzungen auf Einsichtnahme im Sinne obiger Vorschriften nicht, allein den Vorwurf eines Informationsdefizits oder etwaiger Schäden zu erheben. Vielmehr muss die Kommanditistin gemäß rechtskräftigem Beschluss des KG vom 21.10.2024 (Az. 22 W 31/24, FGPrax 2025, S. 18) darlegen, zur Wahrnehmung welcher Mitgliedschaftsrechte sie aus einer Einsicht in die Klage Informationen erschließen möchte. Denn die Informationsrechte eines Gesellschafters und auch des Kommanditisten waren und sind stets, wie dies auch im Wortlaut des § 166 Abs. 1 Satz 2 HGB i. d. F. des MoPeG zum Ausdruck kommt, auf die Fälle beschränkt, in denen die Einsicht bzw. Auskunft zur Wahrnehmung der Mitgliedschaftsrechte erforderlich ist.
Ansprechpartner