Gesetz zum Neustart der Digitalisierung der Energiewende
Am 27.05.2023 ist das Gesetz zum Neustart der Digitalisierung der Energiewende in Kraft getreten (BGBl. I Nr. 133, 1). Mit dem Artikelgesetz werden das Energiewirtschaftsgesetz, das Messstellenbetriebsgesetz, das Erneuerbare-Energien-Gesetz, die Ladesäulenverordnung und das Bundesbedarfsplangesetz geändert. Ziel ist es, die Digitalisierung der Energiewende voranzubringen.
Befund
Das Gesetz war erforderlich geworden, weil die Einführung intelligenter Systeme für die Messung und Steuerung des Energieverbrauchs (Smart-Meter) nicht in dem erforderlichen Tempo erfolgt ist. Die bisherigen Regelungen waren zu bürokratisch. Die mangelnde Digitalisierung der Energiewirtschaft wurde als ein Hemmschub für eine Umsetzung der Energiewende identifiziert.
Lösung des Gesetzgebers
Mit dem Gesetz soll die Bürokratie im Zusammenhang mit dem Einbau intelligenter Messsysteme verringert werden. Bislang ist der Rollout intelligenter Messsysteme u. a. davon abhängig, dass drei Hersteller mit entsprechenden Geräten auf dem Markt sind. Diese Regelung entfällt nunmehr. Sowohl die Preisobergrenze als auch die Finanzierung des Messstellenbetriebs werden geändert. Die Kosten für den Endverbraucher werden gesenkt und die Netzbetreiber an den Kosten intelligenter Messsysteme beteiligt. Netzbetreiber profitieren vom flächendeckenden Einbau intelligenter Messsysteme, weil sie dadurch eine bessere Datenbasis für ihren Netzbetrieb erhalten. Der Gesetzgeber meint, dass die Netzbetreiber einen Beitrag zur Finanzierung intelligenter Messsysteme leisten sollen.
Mieterstrom führt trotz mehrfacher Novellen der gesetzlichen Regelungen immer noch ein Schattendasein. Das liegt nicht zuletzt daran, dass für die Abrechnung komplizierte Messkonzepte erforderlich sind, die einer Wirtschaftlichkeit von Mieterstromprojekten regelmäßig entgegenstehen. Mit einer Änderung des Messstellenbetriebsgesetzes werden sog. „virtuelle Summenzähler" beim Mieterstrom zulässig. Diese Änderung führt nach Einschätzung der Branche zu einer deutlichen Senkung der Kosten für derartige Projekte.
Verbraucher sollen in größerem Umfang von zeit- und lastvariablen Tarifen profitieren können. Bislang gibt es nur wenig Anreize für Energielieferanten, solche Tarife anzubieten. Derzeit sind nur sehr große Energielieferanten verpflichtet, solche Tarife anzubieten. Das wird sich ändern. Ab dem 01.01.2025 müssen alle Lieferanten zeit- oder lastvariable Tarife anbieten, sofern die Verbrauchsstelle des Letztverbrauchers mit einem intelligenten Messsystem ausgestattet ist. Man verspricht sich davon eine größere Verbreitung derartiger Tarife, was ebenfalls einen Beitrag zur Beschleunigung der Energiewende sein kann.
Kritik an der Novelle
Einigen Marktakteuren gehen die gesetzlichen Regelungen nicht weit genug. Es wird kritisiert, dass ein Anspruch auf Einbau eines Smart-Meters erst ab 2025 besteht und damit ein großes Potenzial verschenkt wird. Andere befürchten, dass auch die Verbreitung von smart-metern nicht zu Kostenvorteilen bei den Verbrauchern führt.