
Einbeziehung virtueller Aktienoptionen in die Karenzentschädigung
In die Berechnung einer nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu zahlenden Karenzentschädigung für ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot fließen Leistungen aus einem virtuellen Aktienoptionsprogramm nur dann ein, wenn die Optionsrechte im noch bestehenden Arbeitsverhältnis ausgeübt worden sind.
Zwischen den Parteien eines Arbeitsverhältnisses war vereinbart worden, dass der Arbeitnehmer virtuelle Aktienoptionen während einer „Vesting Period“ von vier Jahren schrittweise erdient, die er unter bestimmten Voraussetzungen später ausüben konnte und daraufhin Geldzahlungen vom Arbeitgeber erhielt. Zudem war mit dem Arbeitnehmer ein nachträgliches Wettbewerbsverbot nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach §§ 74 ff. HGB gegen Zahlung einer Karenzentschädigung i. H. v. 50 % der zuletzt bezogenen vertragsmäßigen Leistungen vereinbart worden. Der Arbeitnehmer forderte in dem Klageverfahren, dass sämtliche Leistungen des Arbeitgebers aufgrund von virtuellen Aktienoptionen in die Berechnung der Karenzentschädigung für das nachvertragliche Wettbewerbsverbot einzubeziehen seien, also nicht nur die vor, sondern auch die vom Arbeitgeber erst nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses erbrachten Leistungen aus dem virtuellen Aktienoptionsprogramm. In der Revision vor dem BAG hatte der Arbeitnehmer erneut keinen Erfolg.
Hat ein Arbeitnehmer Anspruch auf sog. wechselnde Bezüge, sind sie bei der Berechnung der Karenzentschädigung in Ansatz zu bringen, § 74b Abs. 2 HGB. Gemäß Urteil das BAG vom 27.03.2025 (Az. 8 AZR 63/24) gehören auch die von einem Arbeitgeber während des laufenden Arbeitsverhältnisses erbrachten Leistungen aus dem Programm über virtuelle Aktienoptionen zu den vom gekündigten Arbeitnehmer zuletzt bezogenen vertragsmäßigen Leistungen in Form von wechselnden Bezügen, § 74b Abs. 2 HGB. Sie stellen eine Gegenleistung für die im Arbeitsverhältnis erbrachte Arbeitsleistung dar und sind deshalb bei der Berechnung der Karenzentschädigung zu berücksichtigen. Laut BAG ist dabei aber entscheidend, dass die Optionsrechte während des bestehenden Arbeitsverhältnisses im Zeitraum des § 74b Abs. 2 HGB ausgeübt worden sind.
Hinweis: Dagegen fallen Leistungen des Arbeitgebers aufgrund der Ausübung von Optionsrechten nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht unter die zuletzt bezogenen vertragsmäßigen Leistungen i. S. v. § 74 Abs. 2 HGB und sind deshalb nicht in die Berechnung der Karenzentschädigung einzubeziehen. Die Urteilsbegründung steht noch aus, bisher liegt nur die Pressemitteilung des BAG vor.
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