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DSGVO: Kein Schadensersatz allein wegen negativem Gefühl aufgrund verspäteter Datenauskunft

26.05.2025 | < 2 Minuten Lesezeit

Die verzögerte Auskunft über gespeicherte personenbezogene Daten löst noch keinen Schadensersatzanspruch aus. Für sich genommen würde es sich dabei zunächst einmal lediglich um einen zeitlichen Verzug handeln. Vielmehr muss für das Vorliegen eines Schadensersatzanspruchs auch das Tatbestandsmerkmal des Schadens mit Leben gefüllt werden und etwa bei einer konkreten Gefahr des Datenmissbrauchs vorliegen.

Im Streitfall verlangte ein Arbeitnehmer sechs Jahre nach Beschäftigungsende Auskunft von seiner ehemaligen Arbeitgeberin über die personenbezogenen Daten, die sie noch von ihm gespeichert hatte. Die von Arbeitnehmer gesetzte Frist ließ die Arbeitgeberin verstreichen. Sie reagierte erst auf eine erneute Aufforderung. Für diese Verzögerung verlangte der Arbeitnehmer Schadensersatz.

Gemäß Urteil des BAG vom 20.02.2025 (Az. 8 AZR 61/24) löst allein die Verzögerung der Auskunftserteilung keinen Schadensersatzanspruch nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO aus. Erforderlich sei nicht nur die Darlegung und der Beweis der verzögerten Auskunftserteilung i. S. v. Art. 82 DSGVO, sondern auch des dadurch entstandenen Schadens. Hierfür reiche allein ein negatives Gefühl nicht aus. Einen gesetzwidrigen Datenabfluss oder sonstigen Datenmissbrauch habe der Arbeitnehmer nicht beklagt. Auch die konkrete Gefahr eines solchen Schadens habe er nicht dargelegt. Insb. seien seine Daten in den letzten sechs Jahren nicht missbraucht worden.