
Beweis des Zugangs eines Kündigungsschreibens als Einwurf-Einschreiben
Die bloße Vorlage des Einlieferungsbelegs eines Einwurf-Einschreibens bei der Post samt Darstellung des Sendungsverlaufs stellen keinen Anscheinsbeweis für den Zugang eines Kündigungsschreibens dar. Erst gemeinsam mit der Reproduktion des Auslieferungsbelegs, der bei der Post online abgerufen werden kann, wird ein sog. Anscheinsbeweis für einen Zugang der eingelieferten Postsendung beim Empfänger begründet.
Der Arbeitgeber trägt die Darlegungs- und Beweislast für den Zugang eines Kündigungsschreibens. Neben der persönlichen Übergabe des Kündigungsschreibens kann der Arbeitgeber das Kündigungsschreiben auch per Einwurf-Einschreiben auf dem Postweg zustellen lassen. Der mit dem Nachnamen des Arbeitnehmers gekennzeichnete Hausbriefkasten gehört als von ihm vorgehaltene Empfangseinrichtung zu seinem Empfängerbereich.
Das BAG hat mit Urteil vom 30.01.2025 (Az. 2 AZR 68/24) entschieden, dass allein die Vorlage des Einlieferungsbelegs eines Einwurf-Einschreibens bei der Post und die Darstellung des Sendungsverlaufs ohne die Vorlage einer Reproduktion des Auslieferungsbelegs keinen Anscheinsbeweis für den Zugang beim Empfänger begründen. Es fehle für den Anscheinsbeweis für den Zugang der Postsendung an Angaben über die Person des den Einwurf bewirkenden Postbediensteten sowie über weitere Einzelheiten der Zustellung. Der Sendungsstatus sei kein Ersatz für den Auslieferungsbeleg, letzteren hätte der Arbeitgeber über mehrere Monate (bis zur Löschung) bei der Post elektronisch abrufen können.
Hinweis: Bei der Zustellung eines Kündigungsschreibens als Einwurf-Einschreiben ist zu beachten, dass die Zustellung manchmal mehrere Kalendertage in Anspruch nimmt. Wenn also ein Kündigungsschreiben gegen Ende eines Kalendermonats - aus Fristwahrungsgründen - noch in selben Monat zugestellt werden soll, ist anzuraten, das Kündigungsschreiben über einen Boten, entweder durch den Arbeitgeber oder durch ein externes Unternehmen, in den Hausbriefkasten zustellen zu lassen.
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