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Steuerberatung

Umsatzsteuersatz auf die Lieferung von Holzhackschnitzeln

Das BMF verlängert die Nicht­be­an­stan­dungs­re­gel zur An­wen­dung des Re­gel­steu­er­sat­zes auf die Lie­fe­rung von Holz­hack­schnit­zeln bis zum 31.12.2023.

Der BFH ent­schied mit Ur­teil vom 21.04.2022 (Az. V R 2/22 (V R 6/18), BStBl. II 2023, S. 460), dass Holz­hack­schnit­zel der Um­satz­steu­er­sat­zermäßigung von 19 % auf 7 % un­ter­lie­gen, wenn sie Brenn­holz i. S. d. Wa­ren­be­schrei­bung der An­lage 2 Nr. 48 Buchst. a zum UStG sind. Das et­waige Feh­len der hierfür er­for­der­li­chen zoll­ta­rif­li­chen Vor­aus­set­zung stehe dem nicht ent­ge­gen, so­fern die Holz­hack­schnit­zel und Brenn­holz, das die zoll­ta­rif­li­che Vor­aus­set­zung erfüllt, aus Sicht des Durch­schnitts­ver­brau­chers aus­tausch­bar sind.

Das BMF äußerte sich be­reits mit Schrei­ben vom 04.04.2023 (BStBl. I 2023, S. 733) zu dem Ur­teil, wen­det die­ses al­ler­dings nur an, wenn die Holz­hack­schnit­zel ih­rer Auf­ma­chung und der ver­kauf­ten Menge nach zum Ver­bren­nen be­stimmt sind. Für an­dere nicht in der An­lage 2 zu § 12 UStG ent­hal­tene Wa­ren ohne zoll­ta­rif­li­che Ein­ord­nung hält die Fi­nanz­ver­wal­tung wei­ter­hin am Er­for­der­nis der Zoll­ta­ri­fie­rung fest. Zu­dem sah das BMF-Schrei­ben für vor dem 01.01.2023 aus­geführte Leis­tun­gen eine Nicht­be­an­stan­dungs­re­ge­lung vor, nach der es auch für Zwecke des Vor­steu­er­ab­zugs des Leis­tungs­empfängers - nicht be­an­stan­det wird, wenn sich der leis­tende Un­ter­neh­mer auf die An­wen­dung des Re­gel­steu­er­sat­zes be­ruft (s. dazu auch no­vus Mai 2023, S. 15).

Diese Nicht­be­an­stan­dungs­re­gel verlängert das BMF mit Schrei­ben vom 29.09.2023 (Az. III C 2 - S 7221/19/10002 :004, DStR 2023, S. 2230) nun bis zum 31.12.2023.

Hin­weis: Bei bis zum 31.12.2023 aus­geführ­ten Leis­tun­gen kann so­mit wei­ter­hin der Re­gel­steu­er­satz an­ge­wen­det wer­den, so dass der leis­tende Un­ter­neh­mer die ent­spre­chende Steuer ab­zuführen hat, der Leis­tungs­empfänger aber auch in ent­spre­chen­dem Um­fang den Vor­steu­er­ab­zug gel­tend ma­chen kann. Erst ab 2024 ist dem­nach hin­sicht­lich der An­wen­dung des Um­satz­steu­er­sat­zes zu dif­fe­ren­zie­ren, ob die Holz­hack­schnit­zel zum Ver­bren­nen be­stimmt sind oder aber die Zoll­ta­ri­fie­rung für Brenn­holz vor­liegt.

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