Einjährige Nutzungsdauer bei Computerhardware und Software

Das BMF räumt bei Computerhardware und Software die Möglichkeit ein, von einer betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von einem Jahr auszugehen und die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten entsprechend abzuschreiben. Nach anfänglichen Irritationen durch die Formulierungen des BMF hat dieses nun seine Sichtweise präzisiert.

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