
Zurechnungsbesteuerung bei Familienstiftungen in Drittstaaten EU-rechtswidrig
Der BFH hat entschieden, dass die Ausnahme der Zurechnungsbesteuerung für ausländische Stiftungen nach dem Außensteuergesetz auch auf Drittstaatenfälle anzuwenden ist. Daneben äußerte er sich zur Auslegung der für in EU-/EWR-Fälle vorgesehenen Escape-Klausel.
Für Zwecke der deutschen Einkommensteuer werden „intransparente“ ausländische Familienstiftungen als transparent behandelt. Dies hat zur Folge, dass die in Deutschland ansässigen Stifter und Begünstigte unabhängig von einer tatsächlichen Zuwendung grundsätzlich mit ihrem Anteil an den Netto-Einkünften der Stiftung der Einkommensteuer unterliegen (sog. Zurechnungsbesteuerung, § 15 Abs. 1 AStG). Für Stiftungen mit Sitz oder Geschäftsleitung in der EU oder im EWR enthält das Gesetz jedoch eine Escape-Klausel (§ 15 Abs. 6 AStG).
Mit Urteil vom 03.12.2024 (Az. IX R 32/22, DB 2025, S. 1184) hat der BFH entschieden, dass die Beschränkung der Escape-Klausel auf EU- und EWR-Staaten gegen die Kapitalverkehrsfreiheit (Art. 63 AEUV) verstößt. Damit sei die Ausnahmeregelung auch auf in Drittstaaten ansässige Stiftungen, im konkreten Fall auf eine Schweizer Familienstiftung, anwendbar.
Im Rahmen der Prüfung, ob die Stiftung die sonstigen Voraussetzungen der Escape-Klausel erfüllt, stellt der BFH außerdem klar, dass es für die Frage, ob das Vermögen den Stiftern „rechtlich und tatsächlich“ entzogen ist (§ 15 Abs. 6 Nr. 1 AStG), allein auf die zivilrechtliche Betrachtungsweise ankommt. Abweichend von der durch die Finanzverwaltung vertretenen Auffassung einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise (Tz. 15.6.1.2 AEAStG) komme es also allein darauf an, ob der Stifter die zivilrechtliche Möglichkeit hat, über das Vermögen der Stiftung zu verfügen. Darüber hinaus war laut dem BFH auch die in § 15 Abs. 6 Nr. 2 AStG geforderte Vereinbarung zur Amtshilfe durch die im DBA zwischen Deutschland und der Schweiz vereinbarte sog. „große“ Auskunftsklausel im konkreten Fall erfüllt.
Hinweis: Laut Pressemitteilung des BFH vom 24.04.2025 können sich aufgrund des BFH-Urteils auch die Begünstigten eines im Common-Law-Raum weit verbreiteten Trusts auf die Ausnahme von der Zurechnungsbesteuerung berufen.
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