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Steuerberatung

Tax Notes International: Marco Brinkmann zum Urteil des FG Köln zu „Millionärfonds“

Erst kürz­lich hat das FG Köln zu der steu­er­li­chen Pri­vi­le­gie­rung von Ein-An­le­ger-Fonds nach dem In­vest­ment­steu­er­ge­setz a.F. ge­ur­teilt, das bis zum 31.12.2017 galt. Nun greift auch die in­ter­na­tio­nale Fach­presse die­ses Thema auf.

Das In­vest­ment­steu­er­ge­setz (In­vStG a.F.) i.d. F. bis 31.12.2017 ermöglichte es für Pri­vat­an­le­ger auf Fonds­ebene Veräußerungs­ge­winne steu­er­frei zu the­sau­rie­ren (so ge­nann­tes Fonds­pri­vi­leg). Im Ge­gen­zug muss­ten le­dig­lich die or­dent­li­chen Erträge wie Zin­sen und Di­vi­den­den trotz feh­len­der Aus­schüttung als aus­schüttungs­glei­che Erträge auf An­le­ge­re­bene ver­steu­ert wer­den. Bei Auf­lage ei­nes In­vest­ment­fonds vor Einführung der Ab­gel­tung­steuer zum 1.1.2009 war ein Ge­winn aus der Veräußerung des In­vest­ment­fonds nach Ab­lauf der Spe­ku­la­ti­ons­frist grundsätz­lich steu­er­frei. Es gab eine spe­zi­elle Miss­brauchs­ver­hin­de­rungs­vor­schrift (§ 21 Abs. 2a In­vStG a.F.), die vor­lie­gend je­doch nicht an­wend­bar war.

Im Fall des Ur­teils vom 24.08.2022 (12 K 1540/19) hatte ein An­le­ger sich o.g. Grundsätze zu­nutze ge­macht und einen lu­xem­bur­gi­schen Ein-An­le­ger-Fonds als Spe­zial-In­vest­ment­fonds auf­ge­legt. Er machte dem Fonds­ma­na­ger An­la­ge­vor­schläge, die die­ser um­setzte. Der An­le­ger hat die aus­schüttungs­glei­chen Erträge jähr­lich ver­steu­ert. Be­gin­nend 2015 wurde in­ner­halb der Fi­nanz­ver­wal­tung dis­ku­tiert, sol­che Ein-An­le­ger-Fonds als „Fonds­man­tel“ (ähn­lich den „Ver­si­che­rungsmänteln“) nicht an­zu­er­ken­nen, weil der An­le­ger selbst über die Fonds­an­la­gen ent­scheide und da­her ein „Grund­satz der Fremd­ver­wal­tung“ nicht ein­ge­hal­ten würde, mit der Folge, dass das In­vStG a.F. nicht an­wend­bar und die Ka­pi­tal­erträge ein­schließlich der Veräußerungs­ge­winne auf An­le­ge­re­bene zu ver­steu­ern seien. Das BMF zog in Be­tracht, den An­le­ger als wirt­schaft­li­chen Ei­gentümer zu be­trach­ten, die Auf­lage des In­vest­ment­fonds als Schein­ge­schäft zu ne­gie­ren, eine Treu­hand oder einen Ge­stal­tungs­miss­brauch an­zu­neh­men.

Das FG Köln wi­der­sprach der Fi­nanz­ver­wal­tung und ent­schied, dass für die An­wen­dung des In­vStG a.F. ein wie auch im­mer ge­ar­te­ter Grund­satz der Fremd­ver­wal­tung keine Vor­aus­set­zung dar­stellt. Ein sol­cher ist auch nicht aus dem Merk­mal der „ge­mein­schaft­li­chen Ka­pi­tal­an­lage“ her­aus­zu­le­sen. Die Re­vi­sion des BFH (Az. VIII R 18/22) bleibt ab­zu­war­ten.

In ei­ner Ur­teils­be­spre­chung von Alex­an­der F. Pe­ters in der Zeit­schrift Tax No­tes In­ter­na­tio­nal äußert sich Marco Brink­mann zu der Ent­schei­dung des Fi­nanz­ge­richts (Tax No­tes In­ter­na­tio­nal, Vo­lume 109, p. 1361f.) und weist u. a. auf die Be­son­der­hei­ten des Ur­teils hin. Den vollständi­gen Bei­trag fin­den Sie hier.

 

 

 

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