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Steuerberatung

Steuerschädlicher Vorbehalt bei einer Pensionszusage

Enthält eine Pen­si­ons­zu­sage einen Vor­be­halt, wo­nach die Pen­si­ons­an­wart­schaft oder Pen­si­ons­leis­tung ge­min­dert oder ent­zo­gen wer­den kann, ist die Bil­dung ei­ner Pen­si­onsrück­stel­lung steu­er­recht­lich nur in eng be­grenz­ten Fällen zulässig.

Zu die­sem Er­geb­nis kommt der BFH mit Ur­teil vom 06.12.2022 (Az. IV R 21/19) und führt aus, dass da­von nur aus­zu­ge­hen ist, wenn der Vor­be­halt ausdrück­lich einen nach der ar­beits­ge­richt­li­chen Recht­spre­chung an­er­kann­ten, eng be­grenz­ten Tat­be­stand nor­miert. Sieht die Pen­si­ons­zu­sage hin­ge­gen den Vor­be­halt des je­der­zei­ti­gen Wi­der­rufs oder sons­tige Vor­be­halte vor, die nach der ar­beits­ge­richt­li­chen Recht­spre­chung den Wi­der­ruf nach freiem Be­lie­ben zu­las­sen, schließe dies die Bil­dung ei­ner Pen­si­onsrück­stel­lung mit steu­er­li­cher Wir­kung aus.

Im Streit­fall ver­sagte da­mit der BFH der Pen­si­onsrück­stel­lung die steu­er­li­che An­er­ken­nung, weil in der Pen­si­ons­zu­sage vor­ge­se­hen war, dass der Ar­beit­ge­ber eine „Trans­for­ma­ti­ons­ta­belle“, aus der im Er­geb­nis die Höhe der Ver­sor­gungs­leis­tun­gen ab­zu­lei­ten war, ein­sei­tig er­set­zen konnte.

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