deen

Auslandsengagements

Sanktionen wegen nicht vorgelegter oder nicht verwertbarer Verrechnungspreisdokumentation

Ein Steu­er­zu­schlag we­gen Nichterfüllung von Auf­zeich­nungs­pflich­ten bei der Ver­rech­nungs­preis­do­ku­men­ta­tion ist eu­ro­pa­rechts­kon­form.

Im Rah­men ei­nes Vor­ab­ent­schei­dungs­er­su­chens hat der EuGH mit Ur­teil vom 13.10.2022 (Rs. C-431/21, X GmbH & Co. KG/FA Bre­men, DStR 2022, S. 2138) ent­schie­den, dass die Ver­rech­nungs­preis­do­ku­men­ta­ti­ons­pflich­ten bei grenzüber­schrei­ten­den Ge­schäfts­vorfällen so­wie Sank­tio­nen we­gen Nichterfüllung die­ser Pflich­ten mit der Nie­der­las­sungs­frei­heit in Ein­klang ste­hen. Laut EuGH be­schränke die Do­ku­men­ta­ti­ons­pflicht zwar die Nie­der­las­sungs­frei­heit. Dies sei aber zur aus­ge­wo­ge­nen Auf­tei­lung der Be­steue­rungs­be­fug­nis zwi­schen den Mit­glied­staa­ten ge­recht­fer­tigt.

© unsplash

Im kon­kre­ten Fall ging es um Ma­nage­ment­kos­ten, die von einem ver­bun­de­nen Un­ter­neh­men er­bracht wor­den wa­ren und mit­tels Ein­zel­auf­stel­lung über die tatsäch­lich ent­stan­de­nen Kos­ten ab­ge­rech­net wer­den soll­ten. Da nach Auf­fas­sung der Steu­er­behörden in Deutsch­land die steu­er­li­che Do­ku­men­ta­ti­ons­pflicht nicht erfüllt wor­den wa­ren, verhängte sie ge­gen die Kläge­rin einen Zu­schlag in Höhe von 5 % der pro Jahr ge­schätz­ten zusätz­li­chen Ein­nah­men.

Hin­weis: Da bei ent­schuld­ba­ren Verstößen oder nur ge­ringfügi­gem Ver­schul­den kein Steu­er­zu­schlag verhängt wird, ist diese Sank­tion laut EuGH nicht un­verhält­nismäßig.

Be­ar­bei­tungs­stand: 07.12.2022

nach oben