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Pflicht zur Angabe von Gewicht und Stückzahl bei einzeln verpackten Süßwaren

Das Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richt (BVerwG) ent­schied mit Ur­teil vom 09.03.2023 (Az. 3 C 15.21), dass auf ei­ner Le­bens­mit­tel­ver­pa­ckung, in der sich meh­rere Ein­zel­ver­pa­ckun­gen be­fin­den, so­wohl die Füll­menge als auch die An­zahl der ent­hal­te­nen Ein­zel­ver­pa­ckun­gen an­ge­ge­ben wer­den muss. Dies soll ins­be­son­dere Ver­brau­chern bei ei­ner an ihre Bedürf­nisse an­ge­passte Kauf­ent-schei­dung hel­fen.

Die Kläge­rin ver­kauft von ihr her­ge­stellte Bon­bons und Scho­ko­la­den-Spe­zia­litäten. Das Sor­ti­ment enthält u. a. Beu­tel, in de­nen sich meh­rere ein­zeln mit Bon­bon­pa­pier um­wi­ckelte oder auf ähn­li­che Weise umhüllte Stücke be­fin­den. Das Lan­des­amt für Mess- und Eich­we­sen des be­klag­ten Lan­des Rhein­land-Pfalz stellte bei ei­ner amt­li­chen Kon­trolle fest, dass auf meh­re­ren der auf diese Weise im Han­del an­ge­bo­te­nen Pro­dukte zwar das Ge­samt­ge­wicht der Süßig­kei­ten an­ge­ge­ben war, nicht hin­ge­gen die Zahl der ent­hal­te­nen Stücke. Ge­gen den Her­stel­ler wurde dar­auf­hin ein Ord­nungs­wid­rig­keits­ver­fah­ren ein­ge­lei­tet. Die Kläge­rin war der Auf­fas­sung, dass die An­ga­ben auf ih­ren Ver­pa­ckun­gen nicht ge­gen die EU-Le­bens­mit­tel­in­for­ma­ti­ons­ver­ord­nung (LMIV) ver­stießen. Die Ge­richte, zu­letzt das BVerwG teil­ten diese Auf­fas­sung nicht.

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Nach Auf­fas­sung al­ler In­stan­zen seien nach Art. 23 Abs. 1 und 3 LMIV in Ver­bin­dung mit An­hang IX Nr. 4 LMIV auf ei­ner Vor­ver­pa­ckung die Ge­samt­net­tofüll­menge und die Ge­samt­zahl der Ein­zel­pa­ckun­gen an­zu­ge­ben. Es gebe zu­dem keine An­halts­punkte, dass die Vor­schrift nicht auf Ver­pa­ckun­gen, die klei­nere, ein­zeln ver­packte Stücke ent­hal­ten, an­zu­wen­den sei. Darüber hin­aus greife die Ver­pflich­tung zur An­gabe der Stück­zahl in­ner­halb ei­ner Ver­pa­ckung nicht un­verhält­nismäßig in die Grund­rechte der Kläge­rin ein. Die An­gabe habe für die einen zusätz­li­chen In­for­ma­ti­ons­wert und fördere den durch die LMIV ver­folg­ten Zweck, sie bei ih­rer Kauf­ent­schei­dung in die Lage zu ver­set­zen, das für ihre Bedürf­nisse pas­sende Le­bens­mit­tel aus­zuwählen. Auch an­ge­sichts pro­duk­ti­ons­be­ding­ter Schwan­kun­gen des Ge­wichts der Ein­zelstücke sei es möglich, Ge­samt­ge­wicht und Stück­zahl so an­zu­ge­ben, dass sie nicht ge­gen die Vor­schrif­ten über die ma­xi­mal zulässi­gen Füll­men­gen­ab­wei­chun­gen ver­stoßen. Die Veröff­ent­li­chung der kon­kre­ten Ent­schei­dungsgründe des BVerwG bleibt ab­zu­war­ten.

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