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Steuerberatung

Organschaft bei unterjähriger Verschmelzung des Organträgers

Wird eine Ka­pi­tal­ge­sell­schaft als Or­ganträger un­terjährig auf eine Per­so­nen­ge­sell­schaft ver­schmol­zen, tritt die Per­so­nen­ge­sell­schaft als über­neh­men­der Recht­sträger in die Rolle des Or­ganträgers ein. Die Vor­aus­set­zung der fi­nan­zi­el­len Ein­glie­de­rung der Or­gan­ge­sell­schaft in die­sen neuen Or­ganträger ist laut BFH auch dann erfüllt, wenn die Um­wand­lung steu­er­lich nicht bis zum Be­ginn des Wirt­schafts­jah­res der Or­gan­ge­sell­schaft zurück­be­zo­gen wird.

Im Streit­fall be­stand zwi­schen der B-GmbH als Or­ganträger und der A-GmbH als Or­gan­ge­sell­schaft eine er­trag­steu­er­li­che Or­gan­schaft. Die B-GmbH wurde im No­vem­ber 2015 auf ih­ren al­lei­ni­gen An­teils­eig­ner, die X-OHG, rück­wir­kend zum April 2015 ver­schmol­zen. Da das Wirt­schafts­jahr der Or­gan­ge­sell­schaft be­reits im Ja­nuar 2015 be­gon­nen hatte, ver­neinte das Fi­nanz­amt ein Or­gan­schafts­verhält­nis in 2015 und begründete dies da­mit, dass die fi­nan­zi­elle Ein­glie­de­rung in den neuen Or­ganträger nicht be­reits zum Be­ginn des Wirt­schafts­jah­res der Or­gan­ge­sell­schaft be­stan­den habe.

Dem wi­der­sprach der BFH mit Ur­teil vom 11.07.2023 (Az. I R 21/20). Die X-OHG trete als über­neh­men­der Recht­sträger hin­sicht­lich des Merk­mals der fi­nan­zi­el­len Ein­glie­de­rung auch dann in die Rechts­stel­lung der B-GmbH als über­tra­gen­der Recht­sträger ein, wenn der um­wand­lungs­steu­er­li­che Über­tra­gungs­stich­tag nicht auf den Be­ginn des Wirt­schafts­jah­res der A-GmbH als Or­gan­ge­sell­schaft zurück­be­zo­gen wird. In Bestäti­gung und Fort­ent­wick­lung sei­ner Recht­spre­chung (BFH-Ur­teile vom 28.07.2010, Az. I R 89/09 und I R 111/09) wen­det der BFH hier die in § 4 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. Satz 3 Um­wStG ge­re­gelte sog. Fußstapf­en­theo­rie an. Diese um­fasse - so der BFH - auch das Merk­mal der Zu­ord­nung der Be­tei­li­gung an der Or­gan­ge­sell­schaft zu ei­ner inländi­schen Be­triebsstätte des Or­ganträgers nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 4 KStG.

Hin­weis: Der BFH ent­schied in wei­te­ren Ur­tei­len vom 11.07.2023 mit teil­weise in­halts­glei­cher Begründung ent­spre­chend (Az. I R 36/20, I R 40/20, I R 45/20).

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