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OLG München entscheidet im Gesellschafterstreit bei Media-Saturn zugunsten der Mehrheitsgesellschafterin

Urteil des OLG München vom 9.8.2012 - 23 U 4173/11

Das OLG München hat im Ge­sell­schaf­ter­streit der Me­dia-Sa­turn Hol­ding GmbH um die Wirk­sam­keit zweier Ge­sell­schaf­ter­be­schlüsse ent­schie­den, dass die Ein­rich­tung ei­nes Bei­rats und die Ab­be­ru­fung des Ge­sell­schaf­ter­aus­schus­ses rechtmäßig wa­ren. Ge­klagte hatte eine Min­der­heits­ge­sell­schaf­te­rin, die der An­sicht war, mit der Ein­rich­tung ei­nes Bei­rats solle die sat­zungsmäßig ab­ge­si­cherte Sperr­mi­no­rität der Min­der­heits­ge­sell­schaf­ter aus­ge­he­belt wer­den.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin, die Con­ver­genta In­vest GmbH, und die Be­klag­ten zu 2) bis 5) sind Ge­sell­schaf­ter der Be­klag­ten zu 1), der Me­dia-Sa­turn Hol­ding GmbH. Von den Ge­sell­schafts­an­tei­len an der Be­klag­ten zu 1), bei der es sich um die Kon­zern­ge­sell­schaft der Me­dia Sa­turn Gruppe han­delt, wer­den der­zeit von der Kläge­rin 21,62 Pro­zent und von der Be­klag­ten zu 2), der Me­tro Kauf­haus Fach­markt Hol­ding GmbH, 75,41 Pro­zent ge­hal­ten. Den Rest tei­len sich die Be­klag­ten zu 3) bis 5).

Die Kläge­rin und die Be­klagte zu 1) strei­ten im Wege ei­ner Be­schlus­san­fech­tungs­klage über die Wirk­sam­keit zweier Ge­sell­schaf­ter­be­schlüsse, durch die die Ein­rich­tung ei­nes Bei­rats und die Ab­be­ru­fung des Ge­sell­schaf­ter­aus­schus­ses bei der Be­klag­ten zu 1) be­schlos­sen wur­den. Die Kläge­rin hält den Be­schluss über die Ein­rich­tung ei­nes Bei­rats für rechts­wid­rig und hat dazu u.a. vor­ge­tra­gen, der Be­klag­ten zu 2) ginge es mit der Ein­rich­tung des Bei­rats darum, die sat­zungsmäßig ab­ge­si­cherte Sperr­mi­no­rität der Min­der­heits­ge­sell­schaf­ter, hier also der Kläge­rin, aus­zu­he­beln. Zu­dem würde durch die Ein­rich­tung ei­nes Bei­rats die Be­klagte zu 1) zur abhängi­gen Ge­sell­schaft der Be­klag­ten zu 2). Hierfür bedürfe es ei­ner po­si­ti­ven sach­li­chen Begründung, an der es fehle.

Fer­ner will die Kläge­rin im Wege der Fest­stel­lungs­klage ge­gen die Be­klagte zu 1) und die Be­klag­ten zu 2) bis 5) klären, dass der Bei­rat mit ei­ner Mehr­heit von mehr als 80 Pro­zent der ab­ge­ge­be­nen Stim­men zu ent­schei­den habe und für be­stimmte Maßnah­men und Ge­schäfte nicht zuständig sei. Die Be­klag­ten zu 1) und 2) ha­ben ge­gen die Fest­stel­lungs­klage die Schieds­ge­richt­sein­rede er­ho­ben.

Das LG wie die Klage im Hin­blick auf den Be­schluss zur Ein­rich­tung ei­nes Bei­rats so­wie hin­sicht­lich der Zuständig­kei­ten des Bei­rats ab, gab ihr aber bzgl. der er­for­der­li­chen Mehr­hei­ten für Bei­rats­be­schlüsse statt. Die hier­ge­gen ge­rich­tete Be­ru­fung der Kläge­rin hatte vor dem OLG kei­nen Er­folg. Auf die Be­ru­fung der Be­klag­ten zu 1) und 2) wies das OLG die Klage ins­ge­samt ab. Die Re­vi­sion zum BGH wurde nicht zu­ge­las­sen. Der Kläge­rin steht je­doch die Möglich­keit der Nicht­zu­las­sungs­be­schwerde zum BGH of­fen.

Die Gründe:
Das LG hat zu Recht ent­schie­den, dass der Be­schluss, einen Bei­rat bei der Me­dia Sa­turn Hol­ding GmbH ein­zu­rich­ten, wirk­sam ist. Die Anträge der Kläge­rin, fest­zu­stel­len, dass der Bei­rat mit ei­ner Mehr­heit von mehr als 80 Pro­zent der ab­ge­ge­be­nen Stim­men ent­schei­den muss und dass er für be­stimmte Ge­schäfte und Maßnah­men nicht zuständig ist, sind ins­ge­samt un­zulässig.

Nach der Sat­zung der Be­klag­ten zu 1) genügt für den Be­schluss über die Ein­rich­tung ei­nes Bei­rats die ein­fa­che Mehr­heit der Stim­men. Ei­nes be­son­de­ren, sach­li­chen Grun­des für die Ein­rich­tung des Bei­rats be­durfte es nach der Sat­zung nicht. Die Ein­rich­tung des Bei­rats ist da­her als un­ter­neh­me­ri­sche Er­mes­sens­ent­schei­dung an­zu­se­hen, die vom Ge­richt nicht zu überprüfen ist. Die Be­klagte zu 2) als Mehr­heits­ge­sell­schaf­te­rin hat durch ihr Ab­stim­mungs­ver­hal­ten auch nicht ge­gen ihre ge­sell­schaft­li­chen Treue­pflich­ten ver­stoßen. Die Möglich­keit, einen Bei­rat ein­zu­rich­ten, wurde 1990 in der Sat­zung ver­an­kert. Die­ser Sat­zungsände­rung stimm­ten alle da­ma­li­gen Ge­sell­schaf­ter, also ein­schließlich der Min­der­heits­ge­sell­schaf­ter, zu.

Dass es eine ge­son­derte Ver­ein­ba­rung der Ge­sell­schaf­ter gab, die Ein­rich­tung des Bei­rats zu un­ter­las­sen, be­haup­tete auch die Kläge­rin nicht. Diese kann sich auch nicht auf Ver­wir­kung be­ru­fen. Die Min­der­heits­ge­sell­schaf­ter durf­ten nicht dar­auf ver­trauen, dass kein Bei­rat mehr ein­ge­rich­tet würde. Ins­bes. begründet die 2009 ge­plante, aber letzt­lich nicht durch­geführte Ände­rung der Sat­zung der Me­dia Sa­turn Hol­ding GmbH kei­nen Ver­trau­en­stat­be­stand.

Die Anträge der Kläge­rin, fest­zu­stel­len, dass der Bei­rat mit ei­ner Mehr­heit von mehr als 80 Pro­zent der ab­ge­ge­be­nen Stim­men ent­schei­den muss und dass er für be­stimmte Ge­schäfte und Maßnah­men nicht zuständig ist, ist auf­grund der er­ho­be­nen Schieds­ein­rede als ins­ge­samt un­zulässig an­zu­se­hen. Die Be­klagte zu 1) und 2) ha­ben sich auf die Schieds­klau­sel in der Sat­zung be­ru­fen. Nach die­ser Klau­sel sind alle Strei­tig­kei­ten un­ter Ge­sell­schaf­tern oder zwi­schen der Ge­sell­schaft und den Ge­sell­schaf­tern nicht von staat­li­chen Ge­rich­ten, son­dern von einem Schieds­ge­richt zu ent­schei­den.

Aus­ge­nom­men hier­von sind nur die "Be­schlussmängel­strei­tig­kei­ten". Die Fest­stel­lungs­anträge der Kläge­rin sind aber keine der­ar­ti­gen Be­schlussmängel­strei­tig­kei­ten. Die Frage, mit wel­cher Mehr­heit der Bei­rat ent­schei­den muss und für wel­che Ge­schäfte und Maßnah­men der Bei­rat (nicht) zuständig ist, war da­her vom Se­nat nicht zu ent­schei­den. Zuständig hierfür ist das Schieds­ge­richt.

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