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OLG Köln: AGB des "Miles & More"-Programms hinsichtlich Einschränkung der Übertragbarkeit von Meilen und Prämien teilweise unwirksam

Urteil des OLG Köln vom 12.6.2013 - 5 U 46/12

Teil­neh­mer des Viel­flie­ger­pro­gramms "Mi­les & More" dürfen Mei­len und Prämi­en­do­ku­mente auf Dritte über­tra­gen, selbst wenn sie mit die­sen nicht durch persönli­che ge­gen­sei­tige Be­zie­hun­gen ver­bun­den sind. Ent­ge­gen­ste­hende Re­ge­lun­gen in den AGB der Flug­ge­sell­schaft so­wie sol­che, die den Ver­kauf der Prämi­en­do­ku­mente un­ter­sa­gen, sind un­wirk­sam.

Der Sach­ver­halt:
Der Kläger war Mit­glied des Viel­flie­ger­pro­gramms "Mi­les & More" der be­klag­ten Flug­ge­sell­schaft und besaß den Sta­tus ei­nes HON Cer­cle Mem­bers. Im Ja­nuar 2011 buchte er un­ter Einlösung von ihm ge­sam­mel­ter Mei­len ein Prämi­en­ti­cket. Der ge­buchte Flug wurde von ei­ner drit­ten Per­son an­ge­tre­ten. Dar­auf­hin kündigte die Luft­hansa die Mit­glied­schaft des Klägers in ih­rem Viel­flie­ger­pro­gramm frist­los, hilfs­weise frist­gemäß mit der Be­haup­tung, der Kläger habe das Prämi­en­ti­cket an die Per­son ver­kauft, wel­che den Prämi­en­flug an­ge­tre­ten habe.

Nach den AGB der Be­klag­ten dürfen Prämi­en­do­ku­mente nur an Ver­wandte, Freunde und Be­kannte ver­schenkt, nicht aber ver­kauft oder an sons­tige Dritte un­ent­gelt­lich wei­ter ge­ge­ben wer­den. Der Kläger machte gel­tend, er habe das Prämi­en­ti­cket sei­nem Va­ter ge­schenkt, der es dann an die dritte Per­son wei­ter ge­ge­ben habe. Schon des­halb sei ihm nicht wirk­sam gekündigt wor­den, je­den­falls aber seien die ent­spre­chen­den Re­ge­lun­gen der AGB, die Grund­lage der Kündi­gung wa­ren, ih­rer­seits un­wirk­sam.

Das LG wies die Fest­stel­lungs­klage ab. Auf die Be­ru­fung des Klägers gab das OLG der Klage in we­sent­li­chen Punk­ten statt. Die Re­vi­sion zum BGH wurde zu­ge­las­sen.

Die Gründe:
Der Kläger war be­rech­tigt, Mei­len und Prämi­en­do­ku­mente auf Dritte zu über­tra­gen, auch wenn er mit die­sen nicht durch eine persönli­che ge­gen­sei­tige Be­zie­hung ver­bun­den ist. Darüber hin­aus darf der Kläger auch Prämi­en­do­ku­mente ver­kau­fen. Die ent­ge­gen­ste­hen­den Re­ge­lun­gen in den AGB der Be­klag­ten sind un­wirk­sam, da sie den Kun­den des Viel­flie­ger­pro­gramms un­an­ge­mes­sen be­nach­tei­lig­ten (§ 307 Abs. 1 BGB).

Ein über­wie­gen­des In­ter­esse der Flug­ge­sell­schaft daran, dass aus­schließlich der je­wei­lige Teil­neh­mer des Pro­gramms selbst oder ihm persönlich ver­bun­dene Per­so­nen den Prämi­en­flug an­tre­ten, ist nicht er­sicht­lich. Eine Kun­den­bin­dung kann hier­durch nicht mehr er­fol­gen, auch nicht - wie von der Be­klag­ten gel­tend ge­macht - in psy­cho­lo­gi­sch-emo­tio­na­ler Hin­sicht. Will der Kunde sein Prämi­en­ti­cket ver­kau­fen, dann steht für ihn der wirt­schaft­li­che Wert des Prämi­en­ti­ckets im Vor­der­grund. Eine emo­tio­nale Bin­dung an die Flug­ge­sell­schaft lässt sich in die­sem Fall nicht über ein Ver­kaufs­ver­bot er­rei­chen, da dem Kun­den ge­rade das von ihm Ge­wollte ver­wei­gert wird. Auch bei an­de­ren von der Flug­ge­sell­schaft an­ge­bo­te­nen Prämien, wie etwa Ho­tel­auf­ent­hal­ten oder sons­ti­gen Sach­leis­tun­gen, steht ein "ei­ge­nes Er­le­ben ei­ner Leis­tung der Be­klag­ten" nicht im Vor­der­grund.

Zwar ist es zulässig, die Über­trag­bar­keit von Flug­mei­len ein­zu­schränken, so­lange diese noch nicht ge­gen eine Prämie ein­gelöst wer­den können. Je­doch wird vor­lie­gend das Ver­bot der Über­tra­gung von Mei­len von der Un­wirk­sam­keit des Ver­bots der Über­tra­gung von ein­gelösten Prämien mit um­fasst, da beide Klau­seln sich nicht von­ein­an­der tren­nen las­sen. Die auf die ent­spre­chen­den Re­ge­lun­gen gestützte Kündi­gung des Klägers aus dem Viel­flie­ger­pro­gramm ist so­mit eben­falls un­wirk­sam.

Kei­nen Er­folg hatte der Kläger in­so­weit, als er auch eine Scha­dens­er­satz­pflicht der Flug­ge­sell­schaft we­gen der un­be­rech­tig­ten Kündi­gung fest­ge­stellt ha­ben wollte. Die Rechts­lage war un­klar, die Abwägung der bei­der­sei­ti­gen In­ter­es­sen kom­plex. Da­her trifft die Flug­ge­sell­schaft kein Ver­schul­den, wenn sie in der Be­ur­tei­lung der maßgeb­li­chen Rechts­fra­gen zu einem ab­wei­chen­den Er­geb­nis ge­langt ist. Eben­falls ab­ge­wie­sen wurde der Fest­stel­lungs­an­trag des Klägers, mit dem er eine Un­ver­fall­bar­keit der Mei­len fest­ge­stellt wis­sen wollte. Der An­bie­ter ei­nes Kun­den­bin­dungs­pro­gramms hat an­ge­sichts der ihm aus dem Pro­gramm er­wach­sen­den fi­nan­zi­el­len Ri­si­ken und bi­lan­zi­el­len Fol­ge­wir­kun­gen ein be­rech­tig­tes In­ter­esse daran, die zeit­li­che Gültig­keit der Mei­len zu be­schränken. Ein Zeit­raum von 36 Mo­na­ten zum Quar­tals­ende be­einträch­tigt den Nut­zer nicht un­an­ge­mes­sen.

Die Re­vi­sion war für beide Par­teien zu­zu­las­sen, da die Frage, ob der Be­trei­ber ei­nes Kun­den­bin­dungs­pro­gramms die freie Über­trag­bar­keit der Prämien be­schränken oder die Einlösbar­keit be­fris­ten kann, grundsätz­li­che Be­deu­tung hat.

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