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OLG Karlsruhe: Anbieter von gesundheitsbezogenen Produkten müssen Richtigkeit ihrer Behauptungen darlegen und beweisen können

Urteil des OLG Karlsruhe vom 27.9.2012 - 4 U 163/12

Wer ge­sund­heits­be­zo­gene Wir­kungs­aus­sa­gen trifft (hier: über eso­te­ri­sche Ge­sund­heits­pro­dukte), muss auf sub­stan­ti­ier­ten An­griff ei­nes Wett­be­wer­bers die Rich­tig­keit sei­ner Be­haup­tung dar­le­gen und be­wei­sen können. So­weit der Wer­bende nicht klar­stellt, dass sein Wirk­ver­spre­chen wis­sen­schaft­lich ab­ge­si­chert ist, muss er die be­haup­tete Wir­kung im einst­wei­li­gen Verfügungs­ver­fah­ren zu­min­dest glaub­haft ma­chen.

Der Sach­ver­halt:
Der Kläger ist ein ein­ge­tra­ge­ner Ver­ein, der die Ein­hal­tung der Re­ge­lun­gen des lau­te­ren Wett­be­werbs kon­trol­liert. Die Be­klagte ver­treibt eso­te­ri­sche Ge­sund­heits­pro­dukte wie Si­li­kon­pads, die zur Ab­wehr von Elek­tro­smog und zur Ver­bes­se­rung von Spei­sen und Getränken die­nen sol­len. Die Wir­kungs­weise ba­siere auf sub­ti­len En­er­gien in­for­mier­ter Mi­ne­ra­lien ("Bio­nen-En­er­gie"). Die fla­chen ova­len Pads ge­gen Elek­tro­smog sol­len dazu auf den Körper auf­ge­legt oder in die Ho­sen­ta­sche ge­steckt wer­den, die fla­chen run­den Pads zur Ver­bes­se­rung von Spei­sen und Getränken un­ter Gläser oder Tel­ler ge­legt wer­den.

Die Kläge­rin ver­langte von der Be­klag­ten im Wege der einst­wei­li­gen Verfügung, es zu un­ter­las­sen, im ge­schäft­li­chen Ver­kehr für die klei­nen Pads da­mit zu wer­ben, dass sie für ein Mehr an Vi­ta­lität stünden und aus­zuführen, dass im Zu­sam­men­hang mit ei­ner stei­gen­den Be­las­tung des mensch­li­chen Körpers durch Strah­len ein klei­nes Pad Schutz gewähren könne. Hin­sicht­lich der größeren Pads sollte die Wer­bung un­ter­sagt wer­den, diese könn­ten ein Bei­trag zur Ver­bes­se­rung der Qua­lität von Spei­sen und Getränken leis­ten, sie seien dazu be­stimmt, den ph-Wert po­si­tiv zu be­ein­flus­sen, der An­zahl freier Ra­di­kale ent­ge­gen zu wir­ken, Was­ser op­ti­mal aus­zu­rich­ten und links­dre­hende Milchsäuren im Wan­del zu rechts­dre­hen­den Milchsäuren zu be­ein­flus­sen.

Das LG wies den An­trag zurück. Auf die Be­ru­fung der Kläge­rin hob das OLG die Ent­schei­dung auf und gab der Klage statt.

Die Gründe:
Die Wer­bung der Be­klag­ten hin­sicht­lich der streit­ge­genständ­li­chen Pads ist ir­reführend.

Die Wer­bung enthält zur Täuschung ge­eig­nete An­ga­ben über die Wir­kung der Pads. Der verständige und si­tua­ti­onsadäquat auf­merk­same Ver­brau­cher ge­winnt durch die Wer­bung den Ein­druck, al­lein durch körper­na­hes Tra­gen der Pads könn­ten die an­ge­prie­se­nen po­si­ti­ven Wir­kun­gen be­reits er­reicht wer­den. In­fol­ge­des­sen genügt die Wer­be­aus­sa­gen nicht den stren­gen An­for­de­run­gen, die an die Rich­tig­keit, Ein­deu­tig­keit und Klar­heit ge­sund­heits­be­zo­ge­ner Wer­bung zu stel­len sind.

Die Wer­bung be­wegt sich im emp­find­li­chen Be­reich des Heil­we­sens, der im In­ter­esse der öff­ent­li­chen Ge­sund­heit eine be­son­dere Re­gle­men­tie­rung von Wer­bung er­for­dert. Wer ge­sund­heits­be­zo­gene Wir­kungs­aus­sa­gen trifft, muss auf sub­stan­ti­ier­ten An­griff ei­nes Wett­be­wer­bers die Rich­tig­keit sei­ner Be­haup­tung dar­le­gen und be­wei­sen können. So­weit der Wer­bende nicht klar­stellt, dass sein Wirk­ver­spre­chen wis­sen­schaft­lich ab­ge­si­chert ist, muss er die be­haup­tete Wir­kung im einst­wei­li­gen Verfügungs­ver­fah­ren zu­min­dest glaub­haft ma­chen. Eine wis­sen­schaft­li­che, schul­me­di­zi­ni­sche Ab­si­che­rung ih­res An­sat­zes be­haup­tete die Be­klagte al­ler­dings selbst nicht.

Die Ir­reführung wurde im vor­lie­gen­den Fall auch nicht da­durch be­sei­tigt, dass die Wer­be­aus­sa­gen durch For­mu­lie­run­gen wie "soll", "dazu be­stimmt", "kann" re­la­ti­viert wor­den wa­ren. Ebenso we­nig reich­ten die Hin­weise am Ende des je­wei­li­gen Wer­be­tex­tes, auf die mit einem Stern­chen ver­wie­sen wurde, nicht aus, eine Ir­reführung zu ver­hin­dern oder zu be­sei­ti­gen. Dass der An­satz dem Be­reich Al­ter­na­tiv­me­di­zin zu­zu­ord­nen sei und in der klas­si­schen Schul­me­di­zin bis­her wis­sen­schaft­lich nicht an­er­kannt sei, war nicht kon­kret ge­nug und für den um­wor­be­nen Adres­sa­ten nicht aus­rei­chend nach­voll­zieh­bar. Ihm stan­den auch die sehr ausführ­li­che Wer­bung der Be­klag­ten so­wie ihr Hin­weis auf die hin­ter den Pro­duk­ten ste­hende Wis­sen­schaft ge­genüber. Außer­dem sug­ge­rierte die be­acht­li­che Preis­ge­stal­tung der Be­klag­ten für die Pads (klei­nes Pad 98 €, großes Pad 9 cm 98 €, 21 cm 198 €) eine ent­spre­chende Wert­hal­tig­keit und da­mit auch die Wir­kung des Pro­dukts.

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