Die Klägerin verlangt von dem beklagten Energieversorgungsunternehmen die Erstattung von Preiserhöhungen, die ihrer Ansicht nach für einen mehrere Jahre umfassenden Lieferzeitraum zu Unrecht gezahlt worden sind. Dabei verweist sie auf eine unwirksame Preisanpassungsklausel ihres außerhalb der Grundversorgung vereinbarten Energielieferungsvertrags.
Der beklagte Energieversorger wendete hiergegen u.a. ein, die Klägerin könne sich nicht einerseits auf unwirksame Preiserhöhungen berufen und andererseits gleichzeitig die aufgrund derselben Vertragsklausel gewährten Preissenkungen in Anspruch nehmen.
Das LG wies die Klage als unzulässig ab und verwies auf die ausschließliche Zuständigkeit des LG Dortmund gem. §§ 102, 103 EnWG i.V.m. § 1 Konzentrationsverordnung § 103 EnWG. Das OLG gab der Klage unter Klageabweisung im Übrigen hinsichtlich eines Teils des eingeklagten Rückzahlungsbetrags statt, ohne Ersparnisse aus Preissenkungen anzurechnen.
Die Gründe:
Der beklagte Versorger muss der Klägerin die aufgrund der unwirksamen Preisanpassungsklausel berechneten Preiserhöhungen erstatten. Dies allerdings nur, soweit die Klägerin die Jahresabrechnungen innerhalb von drei Jahren nach ihrem Zugang beanstandet und so die - vom BGH aus Gründen des Vertrauensschutzes für langjährige, außerhalb der Grundversorgung abgeschlossene Energielieferungsverträge anerkannte - "Widerspruchsfrist" eingehalten hat.
Maßgeblich ist dann der als letztes vor der Widerspruchsfrist berechnete Preis. Auf in diesem Zeitraum an sie weitergegebene Preissenkungen kann sich die Kundin dagegen weiterhin berufen. Die Kundin hat nur den Preiserhöhungen und nicht den Preissenkungen widersprochen. Mit diesen gibt ein Energieversorger Kostensenkungen weiter. Insoweit wirkt der Widerspruch eines Kunden nicht zu seinen Lasten und bindet ihn nicht an den jüngsten, außerhalb der Widerspruchsfrist festgesetzten Preis.
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