deen

Aktuelles

OLG Frankfurt a.M. zum ergänzenden Leistungsschutz für ehemals patentgeschützte Erzeugnisse

OLG Frankfurt a.M. 25.5.2013, 6 U 204/11

Ein ergänzen­der wett­be­werbs­recht­li­cher Leis­tungs­schutz für ein tech­ni­sches Er­zeug­nis (hier: Steckdübel), das hin­sicht­lich ei­nes be­stimm­ten Teils (hier: ge­teil­ter Schaft mit als Ex­zen­terzähnen aus­ge­stal­te­ten Spreizkörpern) patent­ge­schützt war, kommt nach Ab­lauf des Pa­tent­schut­zes nur in Be­tracht, wenn die Her­kunfts- oder Güte­vor­stel­lun­gen, die der an­ge­spro­chene Ver­kehr mit dem Er­zeug­nis - wei­ter­hin - ver­bin­det, an sol­chen Merk­ma­len anknüpfen, die von der früher pa­ten­tier­ten tech­ni­schen Lösung un­abhängig sind.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin stellt Be­fes­ti­gungs­ele­mente für die Ver­le­gung von Kunst­stoff­roh­ren und Lei­tun­gen für die Elek­tro­in­stal­la­tion her, die mit­tels ei­ner spe­zi­el­len Steck­tech­nik di­rekt in der Wand oder De­cke ohne wei­tere Hilfs­mit­tel in einem Bohr­loch ver­an­kert wer­den können. Diese Form der Be­fes­ti­gung wird durch be­son­ders ge­formte Sprei­zele­mente (sog. Ex­zen­terzähne) an der Außen­seite der Be­fes­ti­gungs­ele­mente er­reicht. Diese wa­ren bis zum Ab­lauf des Pa­tent­schut­zes im Jahr 2004 patent­ge­schützt.

Die Be­klagte war von 1984 bis 2009 ex­klu­sive Ver­triebs­part­ne­rin der Kläge­rin in Deutsch­land. Sie ver­kaufte 90 % der Steck­sys­teme an Großab­neh­mer, die mit Wis­sen und Wol­len der Kläge­rin de­ren Pro­dukte un­ter ih­rem ei­ge­nen Na­men an Elek­tro­in­stal­la­teure ver­mark­te­ten. Spätes­tens im Sep­tem­ber 2009 lei­tete die Be­klagte eine ei­gene Fer­ti­gung von Steck­tech­nik­pro­duk­ten ein. Die Par­teien strit­ten nach Be­en­di­gung des ex­klu­si­ven Ver­triebs­ver­tra­ges über An­sprüche we­gen Ver­trags- bzw. Wett­be­werbs­ver­let­zun­gen.

Das LG be­jahte die An­sprüche aus ergänzen­dem wett­be­werbs­recht­li­chem Leis­tungs­schutz und gab der Klage über­wie­gend statt. Auf die Be­ru­fung der Be­klag­ten hob das OLG die Ent­schei­dung auf und wies die Klage ins­ge­samt ab. Die Re­vi­sion zum BGH wurde nicht zu­ge­las­sen.

Die Gründe:
Es la­gen keine Ver­trags­ver­let­zun­gen vor. Die Be­klagte hatte keine Schutz­rechte oder schutz­rechtsähn­li­che Po­si­tio­nen der Kläge­rin ver­letzt. Na­ment­lich la­gen keine Hand­lun­gen vor, die nach den §§ 3, 4 Nr. 9 UWG un­zulässig wären.

Zwar be­stand eine Quasi-Iden­tität der sich ge­genüber­ste­hen­den Er­zeug­nisse. Denn die Pro­dukte der Be­klag­ten wie­sen nur un­er­heb­li­che Ab­wei­chun­gen von de­nen der Kläge­rin auf. Auf­grund des jah­re­lan­gen um­fang­rei­chen Ver­triebs der Er­zeug­nisse der Kläge­rin be­stand auch kein Zwei­fel daran, dass diese bei den an­ge­spro­che­nen Fach­krei­sen eine er­heb­li­che Be­kannt­heit hat­ten mit der Folge, dass von den an­ge­grif­fe­nen Ste­cker­zeug­nis­sen der Be­klag­ten die Ge­fahr ei­ner ge­wis­sen Her­kunftstäuschung aus­ging und die Be­klagte von dem Ruf, den die Kläge­rin mit ih­ren Pro­duk­ten er­wor­ben hatte, pro­fi­tierte. Es war al­ler­dings frag­lich, ob die kläge­ri­schen Er­zeug­nisse über die er­for­der­li­che wett­be­werb­li­che Ei­gen­art verfügten.

Eine sol­che liegt nur vor, wenn die kon­krete Aus­ge­stal­tung oder be­stimmte Merk­male des Er­zeug­nis­ses ge­eig­net sind, die in­ter­es­sier­ten Ver­kehrs­kreise auf seine be­trieb­li­che Her­kunft oder seine Be­son­der­hei­ten hin­zu­wei­sen. Dies war hier je­doch be­reits un­ter dem Ge­sichts­punkt zwei­fel­haft, dass die kläge­ri­schen Pro­dukte während des Ver­triebs­ver­tra­ges der Par­teien zu 90 % über Großab­neh­mer ver­kauft wor­den wa­ren, die diese so­dann un­ter de­ren ei­ge­nen - durch­aus be­kann­ten - Mar­ken ohne Nen­nung der Kläge­rin oder ih­rer Mar­ken wei­ter ver­trei­ben durf­ten.

Ein ergänzen­der wett­be­werbs­recht­li­cher Leis­tungs­schutz für ein tech­ni­sches Er­zeug­nis, das hin­sicht­lich ei­nes be­stimm­ten Teils patent­ge­schützt war, kommt zu­dem nach Ab­lauf des Pa­tent­schut­zes nur in Be­tracht, wenn die Her­kunfts- oder Güte­vor­stel­lun­gen, die der an­ge­spro­chene Ver­kehr mit dem Er­zeug­nis - wei­ter­hin - ver­bin­det, an sol­chen Merk­ma­len anknüpfen, die von der früher pa­ten­tier­ten tech­ni­schen Lösung un­abhängig sind. Dies er­schien hier schon des­halb zwei­fel­haft, weil die Kläge­rin selbst die Funk­tio­na­lität ih­rer Er­zeug­nis­ses als ih­ren gu­ten Ruf begründend dar­stellte und die spe­zi­elle und (früher) ein­zig­ar­tige Steck­tech­nik ih­rer Er­zeug­nisse als de­ren Be­son­der­heit dar­stellte, die aber al­lein durch die Ge­stal­tung des Dübels verkörpert wird.

Außer­dem wa­ren bei den Ste­cker­zeug­nis­sen die am Dübel an­ge­brach­ten Be­fes­ti­gungs­ele­mente und die Klemmbügel äußerst schlicht und tech­ni­sch funk­tio­nal aus­ge­stal­tet. Zwar setzt eine wett­be­werb­li­che Ei­gen­art ei­nes Pro­dukts nicht vor­aus, dass die zu sei­ner Ge­stal­tung ver­wen­de­ten Ein­zel­merk­male ori­gi­nell sind. Sie dürfen sich je­doch nicht in tech­ni­sch not­wen­di­gen Merk­ma­len - also Merk­ma­len, die bei gleich­ar­ti­gen Er­zeug­nis­sen aus tech­ni­schen Gründen zwin­gend ver­wen­det wer­den müssen - er­schöpfen. In­so­weit konnte sich die Be­klagte mit Er­folg dar­auf be­ru­fen, dass die Form und Aus­ge­stal­tung der Be­fes­ti­gungs­ele­mente durch die tech­ni­sche Funk­tion be­dingt wa­ren und keine hin­rei­chen­den zu­mut­ba­ren Aus­weichmöglich­kei­ten be­stan­den.

Link­hin­weis:
nach oben