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OLG Celle zu den Anforderungen an das Werbeplakat einer Fahrschule zu den Kosten der Fahrschulausbildung

Urteil des OLG Celle vom 21.3.2012 - 13 U 134/12

Bei der Vor­schrift § 19 FahrlG han­delt es sich um eine Markt­ver­hal­tens­re­gel i.S.v. § 4 Nr. 11 UWG. Die For­mu­lie­rung "Grund­be­trag 250,-" auf einem Wer­be­pla­kat ei­ner Fahr­schule lässt schon nicht er­ken­nen, wor­auf kon­kret sich die­ser Be­trag be­zieht und ist des­halb wett­be­werbs­wid­rig.

Der Sach­ver­halt:
Der Be­klagte ist Fahr­leh­rer. Er hatte im Jahr 2011 im Schau­fens­ter sei­ner Fahr­schule ein Pla­kat auf­ge­stellt, mit dem er ein zeit­lich be­fris­te­tes An­ge­bot für eine Fahr­schul­aus­bil­dung zum Preis ab 1.450 € be­warb. Auf dem Pla­kat war außer­dem "Grund­be­trag 250,-", das Ent­gelt für die Fahr­stunde zu 45 Mi­nu­ten, das Ent­gelt für die be­son­de­ren Aus­bil­dungs­fahr­ten so­wie das Ent­gelt für die Vor­stel­lung zur Prüfung, aus­ge­wie­sen.

Der Kläger ist ein Ver­band zur Förde­rung ge­werb­li­cher In­ter­es­sen. Er be­an­stan­dete die Wer­bung als wett­be­werbs­wid­rig. Er sah ins­be­son­dere einen Ver­stoß ge­gen § 19 Abs. 2 FahrlG i.V.m. der Durchführungs­ver­ord­nung zum FahrlG (FahrlGDV). Das LG wies die Klage ab. Es war der An­sicht, dass die be­an­stan­dete Wer­bung nicht ge­gen den in § 19 FahrlG ver­an­ker­ten Grund­satz der Preis­klar­heit und Preis­wahr­heit ver­stoße und da­her wett­be­werbs­gemäß sei. Ins­be­son­dere habe der Be­klagte kei­nen Fest­preis aus­ge­lobt.

Auf die Be­ru­fung des Klägers änderte das OLG die Ent­schei­dung ab und gab der Klage größten­teils statt. Die Re­vi­sion wurde nicht zu­ge­las­sen.

Die Gründe:
Dem Kläger stand ge­gen den Be­klag­ten ein An­spruch auf Un­ter­las­sung der streit­ge­genständ­li­chen Wer­bung nach § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2, §§ 3, 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 19 FahrlG zu.

Ent­ge­gen der Auf­fas­sung des LG ver­stieß die streit­ge­genständ­li­che Wer­bung des Be­klag­ten gleich in mehr­fa­cher Hin­sicht ge­gen § 19 FahrlG, bei dem es sich um eine Markt­ver­hal­tens­re­gel i.S.v. § 4 Nr. 11 UWG han­delt. Die nach § 19 Abs. 1 S. 3 FahrlG ge­bil­de­ten Ent­gelte sind durch Aus­hang in den Ge­schäftsräumen der Fahr­schule de­tail­liert be­kannt zu ge­ben. Der Aus­hang ist gem. § 19 Abs. 2 FahrlG nach dem Mus­ter für den Preis­aus­hang nach An­lage 5 zu § 7 FahrlGDV aus­zu­ge­stal­ten. Da­nach ist zunächst der "Grund­be­trag" an­zu­ge­ben, und zwar auf­ge­teilt auf die "all­ge­mei­nen Auf­wen­dun­gen ein­schließlich des theo­re­ti­schen Un­ter­richts" so­wie zusätz­lich "bei Nicht­be­ste­hen der theo­re­ti­schen Prüfung und wei­te­rer Aus­bil­dung". Eine der­ar­tige Dif­fe­ren­zie­rung war im vor­lie­gen­den Fall je­doch nicht ge­ge­ben.

Das Pla­kat des Be­klag­ten hielt den Vor­ga­ben von An­lage 5 zu § 7 FahrlGDV aber be­reits des­halb nicht stand, weil die For­mu­lie­rung "Grund­be­trag 250,-" schon nicht er­ken­nen ließ, wor­auf kon­kret sich die­ser Be­trag be­zog, also ent­we­der nur auf die "all­ge­mei­nen Auf­wen­dun­gen", den theo­re­ti­schen Un­ter­richt oder die Gebühren "bei Nicht­be­ste­hen der theo­re­ti­schen Prüfung und wei­te­rer Aus­bil­dung", oder aber auf die drei vor­ge­nann­ten Dienst­leis­tun­gen zu­sam­men oder aber auf nur zwei (wel­che?) da­von. Nach An­lage 5 zu § 7 FahrlGDV sind im Preis­aus­hang so­dann "Vor­stel­lungs­ent­gelte" zu be­nen­nen, und zwar auf­ge­glie­dert in die Ent­gelte für die "theo­re­ti­sche Prüfung" und die "prak­ti­sche Prüfung (kom­plett)". Doch auch der­ar­tige Auf­tei­lun­gen ent­hielt das Pla­kat des Be­klag­ten nicht.

Außer­dem ist nach An­lage 5 zu § 7 FahrlGDV der Preis für die "Fahr­stunde (zu je 45 Mi­nu­ten)" an­zu­ge­ben. Doch auch die­ser An­for­de­rung hielt das streit­ge­genständ­li­che Pla­kat nicht stand. Es fehlte in­so­weit an dem Hin­weis, dass die Fahr­stunde keine Zeit­stunde ist, son­dern le­dig­lich 45 Mi­nu­ten beträgt. Un­klar blieb über­dies, ob die "Fahr­stunde" über­haupt 45 Mi­nu­ten dau­ert oder ob sie ggf. so­gar noch kürzer ist. Schließlich war nach An­lage 5 zu § 7 FahrlGDV bei der An­gabe der "Vor­stel­lungs­ent­gelte" durch einen Stern­chen­zu­satz ein zusätz­li­cher Hin­weis zu er­tei­len, der dar­auf hin­wei­sen muss, dass die amt­li­chen Gebühren für Prüfor­ga­ni­sa­tio­nen von die­sen zusätz­lich er­ho­ben wer­den und in der Fahr­schule ein­ge­se­hen wer­den können. Doch auch an die­ser In­for­ma­tion fehlte es in dem streit­ge­genständ­li­chen Wer­be­pla­kat.

Link­hin­weis:

Für den in der Recht­spre­chungs­da­ten­bank der nie­dersäch­si­schen OLG veröff­ent­lich­ten Voll­text der Ent­schei­dung kli­cken Sie bitte hier.

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