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OLG Braunschweig zum Schadensersatz für Steuerberaterkosten nach fehlerhaftem Einkommenssteuervorauszahlungsbescheid

Urteil des OLG Braunschweig vom 23.8.2012 - 16 U 9/12

Die Fi­nanz­ver­wal­tung darf sich bei der steu­er­li­chen Ver­an­la­gung hin­sicht­lich der Be­mes­sung ei­ner zu er­war­ten­den Steu­er­for­de­rung ge­gen einen pro­mi­nen­ten Steu­er­pflich­ti­gen (hier: Cars­ten Maschmeyer) nicht al­lein auf Be­richte in den Me­dien ver­las­sen. Der Steu­er­pflich­tige ist dann be­rech­tigt, die Hilfe ei­nes Steu­er­be­ra­ters in An­spruch zu neh­men und die ent­ste­hen­den Kos­ten vom Land als .

Der Sach­ver­halt:
Das Ver­fah­ren be­trifft eine Scha­dens­er­satz­klage des ehe­ma­li­gen AWD-Chef Cars­ten Maschmeyer ge­gen das Land Nie­der­sach­sen we­gen ei­ner Pflicht­ver­let­zung des Fi­nanz­amts als staat­li­che Behörde.

Der Kläger macht gel­tend, dass das Fi­nanz­amt ihm einen feh­ler­haf­ten Ein­kom­mens­steu­er­vor­aus­zah­lungs­be­scheid er­teilt habe. In­seg­samt geht es da­bei um Steu­er­for­de­rung des Fi­nanz­am­tes von mehr als 30 Mio. €. Dar­auf­hin habe er ein Steu­er­be­ra­terbüro da­mit be­auf­tra­gen müssen, ge­gen den Be­scheid Ein­spruch ein­zu­le­gen, so dass ihm hohe Steu­er­be­ra­ter­kos­ten ent­stan­den seien. Diese Kos­ten i.H.v. über 250.000 € ver­langt er als Scha­dens­er­satz we­gen des Feh­lers des Fi­nanz­am­tes zurück.

Das LG wies die Klage ab. Zur Begründung führte es aus, dass ein Ein­spruch nicht er­for­der­lich ge­we­sen sei, weil der Kläger statt des­sen einen An­trag auf An­pas­sung des Vor­aus­zah­lungs­be­schei­des hätte stel­len können und müssen. Auf die Be­ru­fung des Klägers gab das OLG der Klage teil­weise statt. Das Ur­teil ist noch nicht rechtskräftig.

Die Gründe:
Der Kläger hat ge­gen das be­klagte Land Nie­der­sach­sen An­spruch auf Zah­lung von Scha­dens­er­satz i.H.v. rd. 60.000 €.

Der Fi­nanz­ver­wal­tung ist bei der steu­er­li­chen Ver­an­la­gung des Klägers ein Feh­ler un­ter­lau­fen, weil sich die Be­am­ten bei der Be­mes­sung ei­ner zu er­war­ten­den Steu­er­for­de­rung 2009 und der Frage, ob der Kläger auch 2009 AWD-An­teile veräußern würde, nicht al­lein auf Be­richte in den Me­dien hätten ver­las­sen dürfen. Des­halb war Maschmeyer be­rech­tigt, die Hilfe ei­nes Steu­er­be­ra­ters in An­spruch zu neh­men. Denn bei einem An­pas­sungs­an­trag ohne zeit­glei­chen Ein­spruch hätte das un­zu­mut­bare Ri­siko be­stan­den, dass die Ein­spruchs­frist abläuft.

Al­ler­dings sind die Steu­er­be­ra­ter­kos­ten nur zu einem Vier­tel vom Land Nie­der­sach­sen zu er­stat­ten. Die vom Steu­er­be­ra­ter ab­ge­rech­ne­ten Gebühren sind teil­weise überhöht und teil­weise zu Un­recht gel­tend ge­macht wor­den. Ins­bes. muss das Land Nie­der­sach­sen nicht für Mehr­kos­ten auf­kom­men, die da­durch ent­stan­den sind, dass der Kläger zwei Steu­er­be­ra­ter be­auf­tragt hat.

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