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Steuerberatung

Nullsteuersatz für die Einfuhr von Photovoltaikanlagen

Mit dem Jah­res­steu­er­ge­setz 2022 (BGBl. Teil I S. 2294) wurde § 12 UStG um den Ab­satz 3 er­wei­tert und be­freit die Ein­fuhr von Pho­to­vol­ta­ik­an­la­gen seit dem 01.01.2023 von der Ein­fuhr­um­satz­steuer (Null­steu­er­satz).

Laut § 12 Abs. 3 Nr. 3 UStG wird auf die Ein­fuhr von So­lar­mo­du­len keine Ein­fuhr­um­satz­steuer er­ho­ben, wenn diese auf oder in der Nähe von

  • Pri­vat­woh­nun­gen,
  • Woh­nun­gen so­wie
  • öff­ent­li­chen- und an­de­ren Gebäuden, die für dem Ge­mein­wohl die­nende Tätig­kei­ten ge­nutzt wer­den,

in­stal­liert wer­den. Die ge­nann­ten Vor­aus­set­zun­gen gel­ten als erfüllt, wenn die in­stal­lierte Brut­to­leis­tung der Pho­to­vol­ta­ik­an­lage laut Markt­stamm­da­ten­re­gis­ter nicht mehr als 30 Ki­lo­watt (peak) beträgt oder be­tra­gen wird.

Diese Steu­er­begüns­ti­gung schließt auch die für den Be­trieb ei­ner Pho­to­vol­ta­ik­an­lage we­sent­li­chen Kom­po­nen­ten so­wie Spei­cher, die den mit So­lar­mo­du­len er­zeug­ten Strom spei­chern, ein.

Wei­tere In­for­ma­tio­nen dazu ste­hen auf der In­ter­net­seite des Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­ums zur Verfügung.

In der Ein­fuhr­an­mel­dung ge­ben Un­ter­neh­men den EU-Code „5F8“ an und erklären da­mit, dass die ein­geführte Ware un­ter die Steu­er­ermäßigung fällt und keine Ein­fuhr­um­satz­steuer zu ent­rich­ten ist.

Hin­weis: Un­ter­neh­men soll­ten vor der Ein­fuhr prüfen, ob die oben ge­nann­ten Vor­aus­set­zun­gen (Ver­wen­dungs­zweck) erfüllt sind, und ent­spre­chende Nach­weise vor­hal­ten.

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