Streitig ist, ob Aufwendungen für eine Schornsteinsanierung als dauernde Last abgezogen werden können. Der Kläger und seine verstorbene Ehefrau erzielten im Streitjahr u.a. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft. Der Kläger ist alleiniger Erbe seiner Ehefrau. Den landwirtschaftlichen Betrieb hatte die Ehefrau mit notariellem Übergabevertrag aus dem Jahr 1997 von ihrem Vater gegen Gewährung lebenslänglicher Altenteilerleistungen für sich und seine Ehefrau übernommen. In dem Vertrag ist u.a. vereinbart: "§ 2
Dafür gewährt der Übernehmer dem Übergeber und seiner Ehefrau als Gesamtberechtigte gem. § 428 BGB, folgendes lebenslängliches Altenteil:
1. Ein Wohnrecht gem. § 1093 BGB, bestehend aus allen Wohnräumen des Hauses X-Straße.
2. Die von den Altenteilern bewohnte Wohnung und ihr Zubehör (Heizungsanlage, Beleuchtungsanlage usw.) ist von dem Übernehmer kostenlos in einem guten Zustand zu erhalten. Feuerung und Wasser sind kostenlos, gebrauchsfertig, ggf. auch als warmes Wasser, in ausreichendem Umfang an die Stelle des Verbrauchs zu liefern.
Der Übernehmer hat für die Beheizung der Räume zu sorgen. Die Entnahme elektrischer Energien ist den Altenteilern kostenlos zu gestatten. Müllabfuhr-, Schmutzwasser-, Straßenreinigungs- und Schornsteinfegergebühren trägt der Übernehmer.
Rundfunk-, Fernseh- und Fernsprechgebühren tragen die Altenteiler selbst."
Im Rahmen der Einkommensteuererklärungen machte der Kläger Altenteilleistungen als dauernde Last geltend, hierin enthalten waren u.a. Kosten für den Abbruch und die Errichtung eines neuen Schornsteins in dem von den Altenteilern bewohnten Haus X-Straße. Das Finanzamt berücksichtigte die Kosten für die Schornsteinsanierung sowie Kosten für die Erneuerung zweier Heizkörper in dem Haus der Altenteiler nicht als Sonderausgaben. Die Übernahme dieser Kosten sei auch nicht im Übergabevertrag gesondert vereinbart. Zudem dienten diese erheblichen Aufwendungen auch der Modernisierung des Wohnhauses.
Das FG gab der hiergegen gerichteten Klage statt. Die Revision zum BFH wurde nicht zugelassen.
Die Gründe:
Das Finanzamt hat unzutreffend die Aufwendungen für die Schornsteinsanierung nicht als Sonderausgaben berücksichtigt.
Gem. § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG werden auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhende, lebenslange und wiederkehrende Versorgungsleistungen, die nicht mit Einkünften in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, die bei der Veranlagung außer Betracht bleiben, als Sonderausgaben behandelt, wenn der Empfänger unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist. Aufwendungen auf ein übernommenes Grundstück sind in Abgrenzung zum offenkundigen eigenen Interesse des Eigentümers an werterhaltenden und werterhöhenden Modernisierungsmaßnahmen nur als Versorgungsleistung abziehbar, wenn sich der Übernehmer hierzu im Übergabevertrag dem Übergeber gegenüber klar und eindeutig verpflichtet hat.
Begünstigt sind zudem nur Instandhaltungsmaßnahmen, die den im Zeitpunkt der Vermögensübergabe gegebenen vertrags- und ordnungsgemäßen Zustand des Gebäudes erhalten sollen. Hingegen sind Aufwendungen für darüber hinausgehende Baumaßnahmen zur Verbesserung nicht Teil der notwendigen Versorgungsleistungen. Der steuerlichen Abziehbarkeit der Aufwendungen für eine vertraglich geschuldete Maßnahme steht aber nicht entgegen, dass diese zugleich eine zeitgemäße Modernisierung bewirkt.
Unter Zugrundelegung dieser Maßgaben waren die Aufwendungen für die Schornsteinsanierung im Streitfall als dauernde Last abzuziehen. Der Kläger als Rechtsnachfolger seiner Ehefrau war aufgrund des Übergabevertrages zur Vornahme der Schornsteinsanierung klar und eindeutig verpflichtet. Durch die ausdrückliche Erwähnung der Heizungsanlage haben die Vertragsparteien zum Ausdruck gebracht, dass sie gerade auf diesen Punkt besonderen Wert legen. Der gute Zustand einer Heizungsanlage setzt aber auch einen dauerhaft funktionsfähigen, gefahrfrei und ohne Geruchsbelästigungen zu betreibenden Schornstein voraus. Dies war bei dem alten Schornstein nicht mehr der Fall.
Es handelt sich im streitigen Fall beim Abbruch des alten und Errichtung eines neuen Schornsteins auch um eine Instandhaltungsmaßnahme, zur Erhaltung des im Zeitpunkt der Vermögensübergabe gegebenen vertrags- und ordnungsgemäßen Gebäudezustandes. Die Schornsteinsanierung führte auch nicht zu einer Verbesserung des von den Alternteilern genutzten Gebäudes. Die bisherige Heizungstechnik ist vorliegend erhalten geblieben, lediglich der Schornstein wurde neu errichtet.
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