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Niedersächsisches FG zum Sonderausgabenabzug: Aufwendungen für die Schornsteinsanierung in einer Altenteilerwohnung als dauernde Last

Urteil des Niedersächsischen FG vom 12.7.2012 - 1 K 94/11

Auf­wen­dun­gen für eine Schorn­stein­sa­nie­rung in ei­ner Al­ten­tei­ler­woh­nung können als dau­ernde Last gel­tend ge­macht wer­den. Vor­aus­set­zung ist u.a., dass sich der Über­neh­mer zur In­stand­hal­tung im Überg­abe­ver­trag dem Über­ge­ber ge­genüber klar und ein­deu­tig ver­pflich­tet hat und dass die Maßnahme den im Zeit­punkt der Vermögensüberg­abe ge­ge­be­nen ver­trags- und ord­nungs­gemäßen Zu­stand des Gebäudes er­hal­ten - nicht je­doch ver­bes­sern - soll.

Der Sach­ver­halt:
Strei­tig ist, ob Auf­wen­dun­gen für eine Schorn­stein­sa­nie­rung als dau­ernde Last ab­ge­zo­gen wer­den können. Der Kläger und seine ver­stor­bene Ehe­frau er­ziel­ten im Streit­jahr u.a. Einkünfte aus Land- und Forst­wirt­schaft. Der Kläger ist al­lei­ni­ger Erbe sei­ner Ehe­frau. Den land­wirt­schaft­li­chen Be­trieb hatte die Ehe­frau mit no­ta­ri­el­lem Überg­abe­ver­trag aus dem Jahr 1997 von ih­rem Va­ter ge­gen Gewährung le­bensläng­li­cher Al­ten­tei­ler­leis­tun­gen für sich und seine Ehe­frau über­nom­men. In dem Ver­trag ist u.a. ver­ein­bart: "§ 2
Dafür gewährt der Über­neh­mer dem Über­ge­ber und sei­ner Ehe­frau als Ge­samt­be­rech­tigte gem. § 428 BGB, fol­gen­des le­bensläng­li­ches Al­ten­teil:

1. Ein Wohn­recht gem. § 1093 BGB, be­ste­hend aus al­len Wohnräumen des Hau­ses X-Straße.

2. Die von den Al­ten­tei­lern be­wohnte Woh­nung und ihr Zu­behör (Hei­zungs­an­lage, Be­leuch­tungs­an­lage usw.) ist von dem Über­neh­mer kos­ten­los in einem gu­ten Zu­stand zu er­hal­ten. Feue­rung und Was­ser sind kos­ten­los, ge­brauchs­fer­tig, ggf. auch als war­mes Was­ser, in aus­rei­chen­dem Um­fang an die Stelle des Ver­brauchs zu lie­fern.

Der Über­neh­mer hat für die Be­hei­zung der Räume zu sor­gen. Die Ent­nahme elek­tri­scher En­er­gien ist den Al­ten­tei­lern kos­ten­los zu ge­stat­ten. Müll­ab­fuhr-, Schmutz­was­ser-, Straßen­rei­ni­gungs- und Schorn­stein­fe­ger­gebühren trägt der Über­neh­mer.

Rund­funk-, Fern­seh- und Fern­sprech­gebühren tra­gen die Al­ten­tei­ler selbst."

Im Rah­men der Ein­kom­men­steu­er­erklärun­gen machte der Kläger Al­ten­teil­leis­tun­gen als dau­ernde Last gel­tend, hierin ent­hal­ten wa­ren u.a. Kos­ten für den Ab­bruch und die Er­rich­tung ei­nes neuen Schorn­steins in dem von den Al­ten­tei­lern be­wohn­ten Haus X-Straße. Das Fi­nanz­amt berück­sich­tigte die Kos­ten für die Schorn­stein­sa­nie­rung so­wie Kos­ten für die Er­neue­rung zweier Heizkörper in dem Haus der Al­ten­tei­ler nicht als Son­der­aus­ga­ben. Die Über­nahme die­ser Kos­ten sei auch nicht im Überg­abe­ver­trag ge­son­dert ver­ein­bart. Zu­dem dien­ten diese er­heb­li­chen Auf­wen­dun­gen auch der Mo­der­ni­sie­rung des Wohn­hau­ses.

Das FG gab der hier­ge­gen ge­rich­te­ten Klage statt. Die Re­vi­sion zum BFH wurde nicht zu­ge­las­sen.

Die Gründe:
Das Fi­nanz­amt hat un­zu­tref­fend die Auf­wen­dun­gen für die Schorn­stein­sa­nie­rung nicht als Son­der­aus­ga­ben berück­sich­tigt.

Gem. § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG wer­den auf be­son­de­ren Ver­pflich­tungsgründen be­ru­hende, le­bens­lange und wie­der­keh­rende Ver­sor­gungs­leis­tun­gen, die nicht mit Einkünf­ten in wirt­schaft­li­chem Zu­sam­men­hang ste­hen, die bei der Ver­an­la­gung außer Be­tracht blei­ben, als Son­der­aus­ga­ben be­han­delt, wenn der Empfänger un­be­schränkt ein­kom­men­steu­er­pflich­tig ist. Auf­wen­dun­gen auf ein über­nom­me­nes Grundstück sind in Ab­gren­zung zum of­fen­kun­di­gen ei­ge­nen In­ter­esse des Ei­gentümers an wert­er­hal­ten­den und wert­erhöhen­den Mo­der­ni­sie­rungsmaßnah­men nur als Ver­sor­gungs­leis­tung ab­zieh­bar, wenn sich der Über­neh­mer hierzu im Überg­abe­ver­trag dem Über­ge­ber ge­genüber klar und ein­deu­tig ver­pflich­tet hat.

Begüns­tigt sind zu­dem nur In­stand­hal­tungsmaßnah­men, die den im Zeit­punkt der Vermögensüberg­abe ge­ge­be­nen ver­trags- und ord­nungs­gemäßen Zu­stand des Gebäudes er­hal­ten sol­len. Hin­ge­gen sind Auf­wen­dun­gen für darüber hin­aus­ge­hende Baumaßnah­men zur Ver­bes­se­rung nicht Teil der not­wen­di­gen Ver­sor­gungs­leis­tun­gen. Der steu­er­li­chen Ab­zieh­bar­keit der Auf­wen­dun­gen für eine ver­trag­lich ge­schul­dete Maßnahme steht aber nicht ent­ge­gen, dass diese zu­gleich eine zeit­gemäße Mo­der­ni­sie­rung be­wirkt.

Un­ter Zu­grun­de­le­gung die­ser Maßga­ben wa­ren die Auf­wen­dun­gen für die Schorn­stein­sa­nie­rung im Streit­fall als dau­ernde Last ab­zu­zie­hen. Der Kläger als Rechts­nach­fol­ger sei­ner Ehe­frau war auf­grund des Überg­abe­ver­tra­ges zur Vor­nahme der Schorn­stein­sa­nie­rung klar und ein­deu­tig ver­pflich­tet. Durch die ausdrück­li­che Erwähnung der Hei­zungs­an­lage ha­ben die Ver­trags­par­teien zum Aus­druck ge­bracht, dass sie ge­rade auf die­sen Punkt be­son­de­ren Wert le­gen. Der gute Zu­stand ei­ner Hei­zungs­an­lage setzt aber auch einen dau­er­haft funk­ti­onsfähi­gen, ge­fahr­frei und ohne Ge­ruchs­belästi­gun­gen zu be­trei­ben­den Schorn­stein vor­aus. Dies war bei dem al­ten Schorn­stein nicht mehr der Fall.

Es han­delt sich im strei­ti­gen Fall beim Ab­bruch des al­ten und Er­rich­tung ei­nes neuen Schorn­steins auch um eine In­stand­hal­tungsmaßnahme, zur Er­hal­tung des im Zeit­punkt der Vermögensüberg­abe ge­ge­be­nen ver­trags- und ord­nungs­gemäßen Gebäude­zu­stan­des. Die Schorn­stein­sa­nie­rung führte auch nicht zu ei­ner Ver­bes­se­rung des von den Al­tern­tei­lern ge­nutz­ten Gebäudes. Die bis­he­rige Hei­zungs­tech­nik ist vor­lie­gend er­hal­ten ge­blie­ben, le­dig­lich der Schorn­stein wurde neu er­rich­tet.

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