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Rechtsberatung

Neue Informationspflichten für Brennstoff- und Wärmelieferanten

Am 01.01.2023 ist das Koh­len­di­oxid­kos­ten­auf­tei­lungs­ge­setz in Kraft ge­tre­ten. Das Ge­setz re­gelt die Auf­tei­lung der Koh­len­di­oxid­kos­ten auf­grund des Brenn­stoffe­mis­si­ons­han­dels­ge­set­zes zwi­schen Mie­tern und Ver­mie­tern. Es begründet eine Reihe von In­for­ma­ti­ons­pflich­ten bei der Lie­fe­rung von Brenn­stof­fen oder Wärme.

CO2-Kosten müssen zwischen Vermieter und Mieter aufgeteilt werden

Mit dem Ge­setz zur Auf­tei­lung der Koh­len­di­oxid­kos­ten (Koh­len­di­oxid­kos­ten­auf­tei­lungs­ge­setz – CO2Kost­AufG) vom 05.12.2022 (BGBl. I 2022, S. 2154) hat der Ge­setz­ge­ber die Auf­tei­lung der Koh­len­di­oxid­kos­ten zwi­schen Ver­mie­ter und Mie­ter ge­re­gelt. Koh­len­di­oxid­kos­ten im Sinne des Ge­set­zes sind die Kos­ten, die in den Brenn­stoff­kos­ten oder Wärme­lie­fer­kos­ten ent­hal­ten sind. Diese Kos­ten ent­ste­hen Brenn­stoff- und Wärme­lie­fe­ran­ten da­durch, dass sie für die je­weils ein­ge­setz­ten Brenn­stoff­men­gen Zer­ti­fi­kate nach dem na­tio­na­len oder EU-Emis­si­ons­han­del er­wer­ben müssen.

Das Ge­setz dif­fe­ren­ziert beim Auf­tei­lungs­me­cha­nis­mus zwi­schen Wohn­gebäuden und Nicht­wohn­gebäuden. Bei Wohn­gebäuden rich­tet sich die Ver­tei­lung nach dem Koh­len­di­oxid­aus­stoß des ver­mie­te­ten Gebäudes bzw. der Woh­nung. Die De­tails dazu sind in ei­ner An­lage zum Ge­setz ge­re­gelt. Bei Nicht­wohn­gebäuden trägt der Ver­mie­ter pau­schal 50 % der Koh­len­di­oxid­kos­ten. Ver­ein­ba­run­gen zwi­schen Mie­ter und Ver­mie­ter, wo­nach der An­teil des Ver­mie­ters ge­rin­ger ist, sind un­zulässig. Gemäß § 8 Abs. 4 des Ge­set­zes wird die pau­schale Auf­tei­lung bei Nicht­wohn­gebäuden im Jahr 2025 von einem Stu­fen­mo­dell ab­gelöst.

Für Brennstoff- und Wärmelieferanten entstehen umfangreiche Informationspflichten

Da­mit der Ver­mie­ter in der Lage ist, die ent­spre­chen­den Kos­ten zu be­zif­fern, wer­den den Brenn­stoff- und Wärme­lie­fe­ran­ten um­fang­rei­che In­for­ma­ti­ons­pflich­ten auf­er­legt. Brenn­stofflie­fe­ran­ten müssen in­for­mie­ren, über

  • die Brenn­stoffe­mis­sio­nen der je­wei­li­gen Lie­fe­rung in Ki­lo­gramm CO2,
  • den Preis­be­stand­teil der CO2-Kos­ten für die ge­lie­fer­ten Men­gen,
  • den heiz­wert­be­zo­ge­nen Emis­si­ons­fak­tor des ge­lie­fer­ten Brenn­stoffs in Ki­lo­gramm CO2 pro Ki­lo­watt­stunde,
  • den En­er­gie­ge­halt der ge­lie­fer­ten oder zur Wärme­ver­sor­gung ein­ge­setz­ten Brenn­stoff­menge in Ki­lo­watt­stun­den

so­wie einen Hin­weis dar­auf ge­ben, dass Mie­ter, die sich selbst mit Wärme ver­sor­gen, einen Er­stat­tungs­an­spruch ge­gen den Ver­mie­ter ha­ben.

Für Wärme­lie­fe­ran­ten gel­ten die In­for­ma­ti­ons­pflich­ten ent­spre­chend. An­stelle der Brenn­stoffe ist auf die zur Er­zeu­gung der ge­lie­fer­ten Wärme ein­ge­setz­ten Brenn­stoffe ab­zu­stel­len. Wenn die Wärme­er­zeu­gung in ei­ner KWK-An­lage er­folgt, muss eine Zu­ord­nung der Brenn­stoffe­mis­sio­nen für die Er­zeu­gung der Wärme gemäß der Zu­ord­nungs­re­gel in der Zu­tei­lungs­ver­ord­nung 2020 vor­ge­nom­men wer­den. Wer­den Wärme­netze aus meh­re­ren An­la­gen ge­speist, ist ein ein­heit­li­cher heiz­wert­be­zo­ge­ner Emis­si­ons­fak­tor des Wärme­net­zes in Ki­lo­gramm CO2 pro Ki­lo­watt­stunde an­zu­ge­ben. Die­ser Fak­tor muss die Emis­si­ons­men­gen der Ein­zel­an­la­gen je­weils an­tei­lig zur ins­ge­samt ein­ge­speis­ten Wärme­menge ab­bil­den.

Wer­den Wärme­netze auch aus Wärme­er­zeu­gungs­an­la­gen ge­speist, die dem eu­ropäischen Emis­si­ons­han­del un­ter­lie­gen, sind die Emis­si­ons­da­ten und Pro­duk­ti­ons­men­gen gemäß dem TEHG zu­grunde zu le­gen. Als maßgeb­li­cher Zer­ti­fi­ka­te­preis gilt der Durch­schnitts­preis der Ver­stei­ge­run­gen nach § 8 TEHG in dem Jahr, das dem Jahr der Rech­nungs­stel­lung vor­an­geht.

Das Ge­setz ist erst­mals auf Ab­rech­nungs­zeiträume an­zu­wen­den, die am oder nach dem 01.01.2023 be­gin­nen. Koh­len­di­oxid­kos­ten, die auf­grund des Ver­brauchs von Brenn­stoff­men­gen an­fal­len, die vor dem 01.01.2023 in Rech­nung ge­stellt wor­den sind, blei­ben un­berück­sich­tigt.

Hin­weis: Lie­fe­ran­ten von Brenn­stof­fen und Fernwärme soll­ten recht­zei­tig Vor­keh­run­gen tref­fen, da­mit sie die um­fang­rei­chen In­for­ma­ti­ons­pflich­ten mit der Ab­rech­nung über das Lie­fer­jahr 2023 erfüllen können.

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