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Neue Entscheidungen des BFH zum umsatzsteuerlichen Vorsteuerabzug

Urteile des BFH vom 9. Februar 2012 V - R 40/10 und vom 26. Januar 2012 - V R 18/08; Vorlagebeschluss vom 22. Dezember 2011 - V R 29/10

In drei zeit­gleich am 07.03.2012 veröff­ent­lich­ten Ent­schei­dun­gen hat sich der Bun­des­fi­nanz­hof (BFH) mit den Vor­aus­set­zun­gen des Vor­steu­er­ab­zugs bei Hol­ding­ge­sell­schaf­ten (Ur­teil vom 9. Fe­bruar 2012 V R 40/10), beim Er­werb zah­lungs­gestörter For­de­run­gen (Ur­teil vom 26. Ja­nuar 2012 V R 18/08 und mit dem Vor­steu­er­ab­zug aus Straf­ver­tei­di­gungs­kos­ten (Be­schluss vom 22. De­zem­ber 2011 V R 29/10) be­fasst.

1. Hälf­ti­ger Vor­steu­er­ab­zug für Hol­ding­ge­sell­schaf­ten

Durch Ur­teil vom 9. Fe­bruar 2012 V R 40/10 hat der BFH ent­schie­den, dass eine Hol­ding­ge­sell­schaft, de­ren Haupt­zweck das Hal­ten von Be­tei­li­gun­gen ist und die ent­gelt­li­che Leis­tun­gen nur als Ne­ben­zweck er­bringt, höchs­tens zum hälf­ti­gen Vor­steu­er­ab­zug aus den Ge­mein­kos­ten be­rech­tigt sein kann. Er hat da­mit im Er­geb­nis das an­ge­foch­tene Ur­teil des Fi­nanz­ge­richts bestätigt. Der Streit­fall be­traf eine Hol­ding­ge­sell­schaft, die über einen um­fang­rei­chen Be­tei­li­gungs­be­sitz verfügte und da­ne­ben auch ent­gelt­li­che Dienst­leis­tun­gen er­brachte. Das Fi­nanz­amt hatte der Hol­ding einen Vor­steu­er­ab­zug von 75% aus den Ge­mein­kos­ten zu­ge­bil­ligt. Die Klage, mit der die Hol­ding den vollen Vor­steu­er­ab­zug be­gehrte, hatte kei­nen Er­folg.

Der An­spruch auf Vor­steu­er­ab­zug bei Hol­ding­ge­sell­schaf­ten war seit Jah­ren im Streit. Im Aus­gangs­punkt ist das Hal­ten von Be­tei­li­gun­gen keine wirt­schaft­li­che Tätig­keit und un­ter­liegt des­halb nicht der Um­satz­steuer. Folg­lich stellte sich die Frage, in wel­chem Um­fang die Vor­steuer aus den Ge­mein­kos­ten auf diese nicht wirt­schaft­li­che Tätig­keit entfällt und des­halb (teil­weise) nicht ab­zugsfähig ist. Hol­ding­ge­sell­schaf­ten, die ne­ben dem Hal­ten von Be­tei­li­gun­gen auch ent­gelt­li­che Dienst­leis­tun­gen er­brin­gen, gin­gen gleich­wohl da­von aus, zum un­ein­ge­schränk­ten Vor­steu­er­ab­zug be­rech­tigt zu sein.

2. Kein Vor­steu­er­ab­zug bei Er­werb und Ein­zie­hung zah­lungs­gestörter For­de­run­gen

Das Ur­teil vom 26. Ja­nuar 2012 V R 18/08 ver­neint den Vor­steu­er­ab­zug bei Er­werb und Ein­zie­hung zah­lungs­gestörter For­de­run­gen („non-per­for­ming lo­ans“). Auf Vor­lage durch den BFH hatte der EuGH in die­sem Fall ent­schie­den, dass der For­de­rungs­er­wer­ber beim Kauf der For­de­run­gen ge­genüber dem For­de­rungs­verkäufer keine ent­gelt­li­che Leis­tung er­bringt, wenn der Kauf­preis dem tatsäch­li­chen wirt­schaft­li­chen Wert der For­de­rung ent­spricht. Diese Vor­aus­set­zun­gen hat der BFH im Streit­fall als ge­ge­ben er­ach­tet, so dass im Zu­sam­men­hang mit dem Er­werb der For­de­run­gen kein Ab­zug der Vor­steuer möglich ist. Dar­aus hat der BFH wei­ter ab­ge­lei­tet, dass der For­de­rungs­er­wer­ber auch aus den Kos­ten, die ihm im Zu­sam­men­hang mit der Ein­zie­hung der er­wor­be­nen For­de­run­gen ent­ste­hen, nicht zum Vor­steu­er­ab­zug be­rech­tigt ist.

3. Vor­la­ge­be­schluss: Vor­steuer aus Straf­ver­tei­di­ger­kos­ten

Mit Be­schluss vom 22. De­zem­ber 2011 V R 29/10 hat der BFH beim EuGH an­ge­fragt, ob ein Un­ter­neh­men, des­sen In­ha­ber und Mit­ar­bei­ter sich zur Er­lan­gung von Aufträgen mögli­cher­weise we­gen Be­ste­chung oder Vor­teils­gewährung straf­bar ge­macht ha­ben, aus den zur Ab­wehr die­ser Vorwürfe an­ge­fal­le­nen Straf­ver­tei­di­gungs­kos­ten zum Vor­steu­er­ab­zug be­rech­tigt ist. Der EuGH ist zuständig für die Aus­le­gung des hier zu berück­sich­ti­gen­den Uni­ons­rechts. Für den Vor­steu­er­ab­zug spricht, dass die mögli­cher­weise straf­ba­ren Hand­lun­gen dazu dien­ten, die steu­er­pflich­tige Um­satztätig­keit des Un­ter­neh­mens zu fördern. Da­ge­gen könnte an­geführt wer­den, dass die Leis­tun­gen der Straf­ver­tei­di­ger un­mit­tel­bar nur den persönli­chen In­ter­es­sen der Be­schul­dig­ten dien­ten. Das In­ter­esse des Un­ter­neh­mens an der Straf­frei­heit sei­nes In­ha­bers und sei­ner Mit­ar­bei­ter könnte dann als nur mit­tel­ba­rer Zu­sam­men­hang für den Vor­steu­er­ab­zug un­be­acht­lich sein. Geklärt wer­den soll auch, wer bei ei­ner Be­auf­tra­gung durch meh­rere Auf­trag­ge­ber (hier: Be­schul­dig­ter und Un­ter­neh­men) zum Vor­steu­er­ab­zug be­rech­tigt ist.

Quelle: Pres­se­mit­tei­lung des BFH Nr. 14/2012 vom 07.03.2012

 
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