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Konzernfinanzierung - Gegenwind durch das Wachstumschancengesetz?

Mit dem Wachs­tums­chan­cen­ge­setz, zu dem die Bun­des­re­gie­rung am 30.08.2023 einen Ge­setz­ent­wurf be­schloss, sol­len die wirt­schaft­li­che Ent­wick­lung an­ge­kur­belt und Un­ter­neh­men zu mehr In­ves­ti­tio­nen so­wie mehr In­no­va­tio­nen an­ge­regt wer­den. Zu­gleich be­inhal­tet der Ge­setz­ent­wurf aber deut­li­che Ver­schärfun­gen der Zins­schranke so­wie die Einführung ei­ner neuen Zinshöhen­schranke, mit der eine wei­tere Be­gren­zung der Ab­zieh­bar­keit von Zins­auf­wen­dun­gen be­zweckt wird. Da die Ei­gen­ka­pi­tal­de­cke in vie­len Un­ter­neh­mens­grup­pen an­ge­sichts wirt­schaft­lich tur­bu­len­ter Zei­ten an­ge­grif­fen ist und so­mit der Um­fang an Fremd­fi­nan­zie­run­gen bei einem deut­lich an­stei­gen­den Zins­ni­veau zu­neh­men dürfte, könnte der Ab­zug von Zins­auf­wen­dun­gen für Kon­zerne künf­tig schwie­ri­ger wer­den.

Aktueller Stand der Zinsschrankenregelung

Die Ende 2007 ein­geführte Zins­schranke sieht eine Be­gren­zung des Be­triebs­aus­ga­ben­ab­zugs von Zins­auf­wen­dun­gen vor, so­weit sie Zins­erträge über­stei­gen (Net­to­zins­auf­wen­dun­gen). Kon­kret können Net­to­zins­auf­wen­dun­gen nur bis zu einem Be­trag, der 30 % des steu­er­li­chen EBITDA ent­spricht, als Be­triebs­aus­ga­ben ab­ge­zo­gen wer­den. Darüber­hin­aus­ge­hende Zins­auf­wen­dun­gen können ggf. in den fol­gen­den Wirt­schafts­jah­ren ge­winn­min­dernd berück­sich­tigt wer­den. Von der Re­ge­lung um­fasst sind so­wohl Zin­sen für ex­terne Bank­dar­le­hen als auch Zin­sen für grup­pen­in­terne Fi­nan­zie­run­gen.

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Der An­wen­dungs­be­reich der Zins­schranke wird auf Un­ter­neh­men ab einem ge­wis­sen Fremd­fi­nan­zie­rungs­vo­lu­men be­grenzt, in­dem ak­tu­ell eine 3 Mio. Euro-Frei­grenze vor­ge­ge­ben wird. Für Net­to­zins­auf­wen­dun­gen un­ter­halb die­ser Grenze - vor­be­halt­lich ge­wis­ser Aus­nah­men - entfällt hin­ge­gen eine Zins­schran­kenprüfung. Diese Frei­grenze fin­det bis­her für den je­wei­li­gen Be­trieb An­wen­dung, d. h. für die je­weils von der Zins­schranke be­trof­fene Ge­sell­schaft bzw. so­fern eine sol­che als Or­gan­ge­sell­schaft zu einem Or­gankreis gehört auf den je­wei­li­gen Or­gankreis. Eine Be­gren­zung der An­wen­dung auf Kon­zern­sach­ver­halte er­gibt sich zwar dar­aus, dass Be­triebe, die nicht oder nur an­teilmäßig zu einem Kon­zern gehören, nicht un­ter die Zins­schran­ken­re­ge­lung fal­len. Bei kon­zern­zu­gehöri­gen Be­trie­ben un­ter­lie­gen al­ler­dings alle Zins­auf­wen­dun­gen, nicht nur be­grenzt auf kon­zern­in­terne Fi­nan­zie­run­gen, der Zins­schranke.

Ausweitung des Zinsbegriffs

Als Re­ak­tion auf die re­strik­tive Recht­spre­chung des BFH sol­len die De­fi­ni­tio­nen von Zins­auf­wen­dun­gen und Zins­erträgen deut­lich aus­ge­wei­tet wer­den. Un­ter Zins­auf­wen­dun­gen sol­len ne­ben Vergütun­gen für Fremd­ka­pi­tal auch wirt­schaft­lich gleich­wer­tige Auf­wen­dun­gen und sons­tige Auf­wen­dun­gen im Zu­sam­men­hang mit der Be­schaf­fung von Fremd­ka­pi­tal fal­len. So­mit wären ab 2024 z. B. auch Pro­vi­sio­nen und Gebühren, die an den Fremd­ka­pi­tal­ge­ber ge­zahlt wer­den, als Zins­auf­wen­dun­gen zu er­fas­sen (ein­schließlich sog. Ar­ran­ge­ment Fees, die an den Kon­sor­ti­alführer bei Kon­sor­ti­al­fi­nan­zie­run­gen ge­zahlt wer­den). Da im Rah­men der er­wei­ter­ten De­fi­ni­tion auf die Vor­ga­ben der Anti Tax Avo­idance Di­rec­tive (kurz ATAD) ver­wie­sen wird, ist da­von aus­zu­ge­hen, dass zukünf­tig da­ne­ben auch Bau­zeit­zin­sen, die als Her­stel­lungs­kos­ten ak­ti­viert wer­den, un­ter den Be­griff der Zins­auf­wen­dun­gen fal­len.

Zu­min­dest teil­weise spie­gel­bild­lich sol­len auch Zins­erträge um wirt­schaft­lich gleich­wer­tige Erträge im Zu­sam­men­hang mit Ka­pi­tal­for­de­run­gen er­wei­tert wer­den. Nicht un­ter Zins­erträge - man­gels ent­spre­chen­der Be­nen­nung - sol­len al­ler­dings sons­tige Erträge im Zu­sam­men­hang mit Ka­pi­tal­for­de­run­gen fal­len. Ob diese Un­gleich­be­hand­lung ge­recht­fer­tigt ist, darf be­zwei­felt wer­den.

Änderung der 3 Mio. Euro-Freigrenze / Anti-Fragmentierungs-Regelung

Die 3 Mio. Euro-Frei­grenze soll zwar grundsätz­lich er­hal­ten blei­ben, die be­triebs­be­zo­gene An­wen­dung soll aber eine deut­li­che Ver­schärfung er­fah­ren. Zukünf­tig soll die Frei­grenze bei gleich­ar­ti­gen Be­trie­ben, die un­ter ei­ner ein­heit­li­chen Lei­tung oder der Möglich­keit der Ausübung ei­nes un­mit­tel­ba­ren oder mit­tel­ba­ren Ein­flus­ses ste­hen, nur ein­mal an­ge­wen­det wer­den und da­mit auf die ein­zel­nen gleich­ar­ti­gen Be­triebe auf­zu­tei­len sein.

Ab­wei­chend von der bis­he­ri­gen Re­ge­lung zur Frei­grenze käme es also nicht länger dar­auf an, ob die je­wei­li­gen Be­triebe im Rah­men ei­ner Or­gan­schaft zu­sam­men­ge­fasst sind.

Hin­weis: Mit der Re­ge­lung soll Ge­stal­tun­gen ent­ge­gen­ge­wirkt wer­den, die eine Auf­tei­lung ei­nes Be­triebs auf meh­rere Kon­zern­ge­sell­schaf­ten vor­se­hen, um die 3 Mio. Euro-Frei­grenze in­ner­halb ei­ner Un­ter­neh­mens­gruppe mehr­fach nut­zen zu können. In der Begründung des Ge­setz­ent­wurfs wird hier auf gängige Ge­stal­tun­gen bei Im­mo­bi­li­en­ge­sell­schaf­ten hin­ge­wie­sen.

Al­ler­dings wird sich die ge­plante Ge­set­zesände­rung nicht nur auf ent­spre­chende Ge­stal­tun­gen oder be­stimmte Bran­chen be­schränken. Viel­mehr könn­ten etwa auch Ver­triebs- oder Pro­duk­ti­ons­ge­sell­schaf­ten in­ner­halb ei­nes Kon­zerns als gleich­ar­tige Be­triebe im Sinne die­ser Re­ge­lung an­zu­se­hen sein. Hier ist zu befürch­ten, dass der Be­griff der Gleich­ar­tig­keit man­gels ei­ner kla­ren ge­setz­li­chen De­fi­ni­tion zahl­rei­che Aus­le­gungs-Strei­tig­kei­ten mit der Fi­nanz­ver­wal­tung auslösen wird.

Soll­ten gleich­ar­tige Be­triebe vor­lie­gen, kann ins­ge­samt nur ein­mal die 3 Mio. Euro-Grenze ge­nutzt wer­den, so dass künf­tig deut­lich mehr Kon­zern­ge­sell­schaf­ten von ei­ner Be­schränkung des Zins­auf­wen­dungs­ab­zugs be­trof­fen sein dürf­ten. Insb. für Im­mo­bi­li­en­ge­sell­schaf­ten kommt eine sol­che Ver­schärfung zur ab­so­lu­ten Un­zeit, da sie sich durch enorm ge­stie­gene Bau-, aber auch Fi­nan­zie­rungs­kos­ten teil­weise be­reits in ei­ner exis­tenz­be­dro­hen­den Lage be­fin­den, die durch eine zusätz­li­che Steu­er­be­las­tung noch­mals ver­schärft wer­den würde.

Hin­weis: So­weit die­ser Re­ge­lungs­vor­schlag im lau­fen­den Ge­setz­ge­bungs­ver­fah­ren nicht noch an­ge­passt wird, wird drin­gend emp­foh­len, die be­ste­hen­den Fi­nan­zie­rungs­be­zie­hun­gen und eine mögli­che An­wen­dung der Zins­schranke nach künf­ti­ger Rechts­lage zu prüfen.

Verschärfung des Konzern-Escape

Die Aus­nah­me­re­ge­lung bei feh­len­der Kon­zern­zu­gehörig­keit soll da­hin­ge­hend geändert wer­den, dass das Un­ter­neh­men kein ver­bun­de­nes Un­ter­neh­men sein darf, also insb. an die­sem kein an­de­res Un­ter­neh­men zu min­des­tens 25 % be­tei­ligt ist oder um­ge­kehrt keine Be­tei­li­gung an einem an­de­ren Un­ter­neh­men von min­des­tens 25 % be­steht. Zu­dem darf das Un­ter­neh­men nicht über eine ausländi­sche Be­triebsstätte verfügen.

Einschränkung des Eigenkapitalquoten-Escape

Wie be­reits bis­her wer­den Kon­zerne auf den Ei­gen­ka­pi­tal­quo­ten-Es­cape zurück­grei­fen müssen, wenn die Net­to­zins­auf­wen­dun­gen so­wohl 30 % des steu­er­li­chen EBITDA als auch die Frei­grenze über­stei­gen. Die An­wen­dung die­ser Aus­nah­me­re­ge­lung, bei der die Ei­gen­ka­pi­tal­quote des Un­ter­neh­mens und des Kon­zerns ver­gli­chen wird, soll zukünf­tig nur noch bei tatsäch­li­cher Kon­so­li­die­rung des Un­ter­neh­mens in Be­tracht kom­men. Bis­her genügt hier auch, wenn eine Kon­so­li­die­rung möglich wäre. Für kon­so­li­dierte Kon­zern­un­ter­neh­men ändert sich so­mit grundsätz­lich nichts. Al­ler­dings ist eine wei­tere Ein­schränkung des An­wen­dungs­be­reichs für Ka­pi­tal­ge­sell­schaf­ten vor­ge­se­hen, die durch ihre Ge­sell­schaf­ter fremd­fi­nan­ziert wer­den und die dar­aus re­sul­tie­ren­den Zins­auf­wen­dun­gen mehr als 10 % der Ge­samt­zins­auf­wen­dun­gen be­tra­gen. Hier ver­tritt der BFH bis­lang die Auf­fas­sung, dass für die An­wen­dung der 10 %-Grenze je­der qua­li­fi­ziert, also zu mehr als 25 % be­tei­ligte Ge­sell­schaf­ter, ge­trennt zu be­trach­ten ist (BFH-Ur­teil vom 11.11.2015, Az. I R 57/13). Künf­tig soll eine Ge­samt­schau al­ler Fi­nan­zie­run­gen durch qua­li­fi­ziert be­tei­ligte Ge­sell­schaf­ter vor­zu­neh­men sein, so dass es auch durch diese Re­ge­lung zu ei­ner Ver­schärfung der be­ste­hen­den Aus­nah­men kommt und da­mit der An­wen­dungs­be­reich der Zins­schranke aus­ge­wei­tet wer­den dürfte

Änderungen beim EBITDA-Vortrag und Zinsvortrag

Be­tra­gen die Net­to­zins­auf­wen­dun­gen in einem Wirt­schafts­jahr we­ni­ger als 30 % des steu­er­li­chen EBITDA, ist ein EBITDA-Vor­trag zu bil­den, der in den fol­gen­den fünf Wirt­schafts­jah­ren das Vo­lu­men der ab­zieh­ba­ren Zins­auf­wen­dun­gen ent­spre­chend erhöht. Ein sol­cher EBITDA-Vor­trag ist nicht zu bil­den, wenn eine der vor­ge­nann­ten Aus­nah­me­re­ge­lun­gen greift. Künf­tig soll auch dann kein EBITDA-Vor­trag ent­ste­hen können, wenn die Zins­erträge min­des­tens so hoch wie die Zins­auf­wen­dun­gen sind und so­mit keine Net­to­zins­auf­wen­dun­gen vor­lie­gen.

Hin­weis: Ob diese Re­ge­lung ver­fas­sungs­kon­form ist, darf be­zwei­felt wer­den. Denn da­mit wer­den Un­ter­neh­men, die in einem Wirt­schafts­jahr einen Zins­er­tragsüber­hang er­zie­len, im Ver­gleich zu sol­chen Un­ter­neh­men, die, wenn sie auch nur 1 Euro Net­to­zins­auf­wen­dun­gen auf­wei­sen, deut­lich schlech­ter ge­stellt. Dem Gleich­heits­grund­satz würde viel­mehr ent­spre­chen, wenn er­folg­reich wirt­schaf­tende Un­ter­neh­men in Form ei­nes EBITDA-Vor­trags ein größeres Vo­lu­men an ab­zieh­ba­ren Zins­auf­wen­dun­gen in we­ni­ger er­folg­rei­chen Wirt­schafts­jah­ren auf­bauen können.

Ein­ge­schränkt wer­den soll zu­dem die An­wen­dung der vor­ge­nann­ten Aus­nah­me­re­ge­lun­gen im Fall ei­nes Zins­vor­trags, also des Be­trags an Net­to­zins­auf­wen­dun­gen, die in­folge der An­wen­dung der Zins­schranke in einem Wirt­schafts­jahr nicht ab­zieh­bar sind, aber in fol­gende Wirt­schafts­jahre vor­ge­tra­gen wer­den können. Kon­kret sol­len die Aus­nah­me­re­ge­lun­gen nicht zur An­wen­dung kom­men, so­weit die Zins­auf­wen­dun­gen durch einen sol­chen Zins­vor­trag erhöht wer­den. Da­mit können diese Zins­auf­wen­dun­gen nur bis zur Höhe von 30 % des steu­er­li­chen EBITDA ab­ge­zo­gen wer­den, an­dern­falls ver­blei­ben sie wei­ter­hin im Zins­vor­trag. D. h. die Aus­nah­me­re­ge­lun­gen führen künf­tig im­mer nur zu einem Ab­zug der lau­fen­den Zins­auf­wen­dun­gen und nicht ei­nes Zins­vor­trags. Ein Ab­zug von Zins­vorträgen ist dann nur möglich, so­weit aus­rei­chend ver­re­chen­ba­res EBITDA vor­han­den ist.

Schließlich sol­len der EBITDA-Vor­trag und der Zins­vor­trag künf­tig an­tei­lig weg­fal­len, wenn u. a. eine Teil­be­triebs­veräußerung oder Teil­be­triebs­auf­gabe er­folgt. Da­mit soll die schon bis­lang von der Fi­nanz­ver­wal­tung ver­tre­tene um­strit­tene Auf­fas­sung der Fi­nanz­ver­wal­tung ge­setz­lich fest­ge­schrie­ben wer­den. Nach dem der­zei­ti­gen Ge­set­zes­wort­laut ist al­lein der kom­plette Weg­fall die­ser Vorträge im Fall u. a. der Über­tra­gung oder Auf­gabe des ge­sam­ten Be­triebs vor­ge­se­hen.

Kri­ti­sch zu be­trach­ten ist hier eine Ausführung in der Begründung des Ge­setz­ent­wurfs. Dem­nach soll das Aus­schei­den ei­ner Or­gan­ge­sell­schaft aus dem Or­gankreis eine Auf­gabe ei­nes Teil­be­triebs dar­stel­len und würde so­mit zum an­tei­li­gen Un­ter­gang des EBITDA- so­wie des Zins­vor­trags des Or­ganträgers führen. Diese Aus­sage, die sich mit der Auf­fas­sung der Fi­nanz­ver­wal­tung be­reits zur der­zei­ti­gen Ge­set­zes­lage deckt, fin­det je­doch kei­nen Nie­der­schlag im (vor­ge­se­he­nen) Ge­set­zes­wort­laut. Strei­tig­kei­ten mit der Fi­nanz­ver­wal­tung dürf­ten hier vor­pro­gram­miert sein.

Einführung einer Zinshöhenschranke

Zins­auf­wen­dun­gen, die nach dem 31.12.2023 auf­grund (be­ste­hen­der oder neuer) Ge­schäfts­be­zie­hun­gen mit na­he­ste­hen­den Per­so­nen an­fal­len, sol­len nur ab­zieh­bar sein, so­weit sie auf einem bis zu einem ge­setz­lich vor­ge­ge­be­nen Höchst­zins­satz be­ru­hen. Die­ser Höchst­zins­satz wird als der um 2 Pro­zent­punkte erhöhte Ba­sis­zins­satz nach § 247 BGB de­fi­niert, wel­cher je­weils zum 01.01. und 01.07. ei­nes Jah­res von der Deut­schen Bun­des­bank be­kannt ge­ge­ben wird. Un­ter Zu­grun­de­le­gung des zum 01.07.2023 von der Deut­schen Bun­des­bank fest­ge­leg­ten Ba­sis­zins­sat­zes von 3,12 % würde da­mit der­zeit der Höchst­zins­satz 5,12 % be­tra­gen.

So­weit Zins­auf­wen­dun­gen aus Ge­schäfts­be­zie­hun­gen mit na­he­ste­hen­den Per­so­nen aus einem höheren Zins­satz re­sul­tie­ren, sol­len diese ab 2024 nicht mehr ab­zieh­bar sein. An­ders als die Zins­schranke zielt die Re­ge­lung aus­schließlich auf die Kon­zern­fi­nan­zie­rung und nicht auf ex­terne Fi­nan­zie­rungs­be­zie­hun­gen ab, durch eine Höchst­grenze der ver­ein­bar­ten Zinssätze. Eine den nicht ab­zieh­ba­ren Zins­auf­wen­dun­gen ent­spre­chende Kor­rek­tur der Zins­erträge beim Zins­empfänger ist nicht vor­ge­se­hen, so dass im Kon­zern eine Dop­pel­be­steue­rung droht. Ver­schärft wird dies noch da­durch, dass ebenso wie die Zins­schran­ken­re­ge­lung auch die Zinshöhen­schranke nicht auf grenzüber­schrei­tende Fälle be­schränkt ist, d. h. auch bei ei­ner Fi­nan­zie­rung im In­land An­wen­dung fin­den kann.

Al­ler­dings ist eine Aus­nah­me­re­ge­lung von der Zinshöhen­schranke vor­ge­se­hen, wenn der Gläubi­ger der Zins­erträge nach­wei­sen kann, dass er in sei­nem Ansässig­keits­staat ei­ner we­sent­li­chen wirt­schaft­li­chen Tätig­keit nach­geht und der Ansässig­keits­staat sich zum In­for­ma­ti­ons­aus­tausch mit Deutsch­land ver­pflich­tet hat. Die­ser Aus­nah­me­fall greift da­mit aber nur in grenzüber­schrei­ten­den Fällen.

Können aber der Gläubi­ger so­wie die ober­ste Mut­ter­ge­sell­schaft be­le­gen, dass sie bei sonst glei­chen Umständen eine Re­fi­nan­zie­rung nur zu einem über dem Höchst­satz lie­gen­den Zins­satz er­hal­ten könn­ten, soll der güns­tigste Zins­satz ei­ner sol­chen Re­fi­nan­zie­rung als Höchst­zins­satz zu­grunde ge­legt wer­den. Dazu wird in der Begründung des Ge­setz­ent­wurfs aus­geführt, dass le­dig­lich die Vor­lage ei­nes ent­spre­chen­den Bank­an­ge­bots nicht aus­reicht. Viel­mehr sei eine Da­ten­bank­stu­die vor­zu­neh­men, aus der sich marktübli­che Zinssätze für glei­che Fi­nan­zie­rungs­sach­ver­halte er­ge­ben. Bei Kon­zern­fi­nan­zie­run­gen so­wohl in in­ner­staat­li­chen als auch ggf. in grenzüber­schrei­ten­den Fällen wäre da­mit re­gelmäßig er­for­der­lich, die An­ge­mes­sen­heit des ver­ein­bar­ten Zins­sat­zes durch ent­spre­chende Da­ten­bank­stu­dien zu be­le­gen.

Hin­weis: Wie Sie bei grup­pen­in­ter­nen Fi­nanz­trans­ak­tio­nen mit Da­ten­bank­stu­dien zu mehr Rechts­si­cher­heit ge­lan­gen, le­sen Sie hier.

Dem Ge­setz­ent­wurf nicht zu ent­neh­men ist schließlich, in wel­cher Rei­hen­folge die neue Zinshöhen­schranke und die Zins­schranke zur An­wen­dung kom­men sol­len. Aus der ge­setz­li­chen Rei­hung könnte zu schließen sein, dass die Ab­zieh­bar­keit von Zins­auf­wen­dun­gen zunächst durch die Zins­schranke be­grenzt wird, was die Überführung von die Zins­schranke über­stei­gen­den Zins­auf­wen­dun­gen in einem Zins­vor­trag zur Folge hätte. Die im Rah­men der Zins­schranke grds. ab­zieh­bare kon­zern­in­ter­nen Zin­sen wären dann in einem zwei­ten Schritt im Hin­blick auf den an­ge­wen­de­ten Zins­satz zu überprüfen. Sollte hin­ge­gen zunächst die Ab­zieh­bar­keit der Zins­auf­wen­dun­gen an der Zinshöhen­schranke zu mes­sen sein, droht eine ent­spre­chende dau­er­hafte steu­er­li­che Nicht­berück­sich­ti­gung von Zins­auf­wen­dun­gen. Eine ge­setz­ge­be­ri­sche Klar­stel­lung wäre hier wünschens­wert.

Weiteres Gesetzgebungsverfahren

Es ist da­mit zu rech­nen, dass der Bun­des­tag am 17.11.2023 und der Bun­des­rat Mitte De­zem­ber 2023 fi­nal über das Ge­setz be­schließen wer­den.

Fazit

In Zei­ten dis­rup­ti­ver Verände­run­gen des Wirt­schafts­le­bens in Deutsch­land, de­nen Un­ter­neh­men mit In­ves­ti­tio­nen in Zu­kunfts­tech­no­lo­gien be­geg­nen soll­ten, und deut­lich stei­gen­den Zin­sen, die im Falle der Fremd­fi­nan­zie­rung zu ent­spre­chend höheren Zins­auf­wen­dun­gen führen wer­den, dürf­ten Be­gren­zun­gen der Ab­zieh­bar­keit der Zins­auf­wen­dun­gen über die be­reits oh­ne­hin be­ste­hen­den Re­ge­lun­gen hin­aus oft­mals zu ei­ner Erhöhung der Steu­er­be­las­tung und da­mit zu ei­ner Ver­schärfung der oh­ne­hin an­ge­spann­ten Li­qui­ditäts­si­tua­tion für die be­trof­fe­nen Un­ter­neh­men führen.

Der ver­meint­li­che Wunsch des Ge­setz­ge­bers, dass Un­ter­neh­men in Deutsch­land verstärkt auf Ei­gen­ka­pi­tal­fi­nan­zie­rung set­zen sol­len, lässt sich der­zeit nicht erfüllen, sind die meis­ten Un­ter­neh­men noch da­mit be­fasst, Aus­wir­kun­gen der Corona-Krise und der wirt­schaft­li­chen Aus­wir­kun­gen des Ukraine-Krie­ges zu über­win­den.

Vor al­lem Kon­zerne sind ge­for­dert, die wei­tere Ent­wick­lung des Ge­setz­ge­bungs­ver­fah­rens auf­merk­sam zu ver­fol­gen. Be­reits jetzt soll­ten mögli­che An­pas­sun­gen der Kon­zern­fi­nan­zie­run­gen geprüft wer­den, um nicht 2024 steu­er­li­che Nach­teile zu er­lei­den. Was kon­kret an­ge­zeigt ist, er­gibt sich da­bei erst nach Würdi­gung des Ein­zel­falls.

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