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Steuerberatung

Keine Verrechnung vororganschaftlicher Verluste im Organkreis

Als Ant­wort auf ein BFH-Ur­teil vom 11.08.2021 äußert sich die Fi­nanz­ver­wal­tung zur steu­er­li­chen Be­hand­lung von vor­or­gan­schaft­li­chen Ver­lus­ten der Or­gan­ge­sell­schaft im Or­gankreis und ver­neint eine Ver­rech­nung so­wohl auf Ebene der Or­gan­ge­sell­schaft als auch des Or­ganträgers.

In der Begründung sei­nes Ur­teils zur Ver­steue­rung ei­nes durch die Auf­spal­tung der Or­gan­ge­sell­schaft aus­gelösten Über­tra­gungs­ge­winns durch den Or­ganträger hat der BFH in einem Obi­ter dic­tum aus­geführt, dass eine Um­wand­lung der Or­gan­ge­sell­schaft auch zu einem Wert ober­halb des Buch­werts (bis hin zum ge­mei­nen Wert) vor­ge­nom­men wer­den könne, um so bei der Or­gan­ge­sell­schaft be­ste­hende vor­or­gan­schaft­li­che Ver­luste zu nut­zen (BFH-Ur­teil vom 11.08.2021, Az. I R 27/18,, Rn. 25).

Die­ser Auf­fas­sung wi­der­spricht das BMF in einem Schrei­ben vom 10.02.2023. Ein Ver­lust­ab­zug nach § 10d EStG sei bei der Or­gan­ge­sell­schaft un­ter­sagt (§ 15 Satz 1 Nr. 1 KStG). Da­mit können lau­fende Ver­luste der Or­gan­ge­sell­schaft während des Be­ste­hens der Or­gan­schaft bei die­ser nicht zu einem Ver­lust­vor­trag führen. Ebenso we­nig sei eine Über­tra­gung vor­or­gan­schaft­li­cher Ver­luste der Or­gan­ge­sell­schaft auf den Or­ganträger und da­mit eine Ver­rech­nung im Or­gankreis möglich.

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