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Steuerberatung

Keine beschränkte Erbschaftsteuerpflicht bei Vermächtniserwerb

Laut BFH löst der Er­werb ei­nes inländi­schen Grundstücks durch Vermächt­nis keine Erb­schaft­steuer aus, wenn die Vor­aus­set­zun­gen der un­be­schränk­ten Steu­er­pflicht nicht ge­ge­ben sind.

In dem durch den BFH ent­schie­de­nen Streit­fall hatte die in 2013 ver­stor­bene Erb­las­se­rin ih­rer Nichte ein Vermächt­nis über den An­teil an einem im In­land be­le­ge­nen Grundstück zu­ge­wandt. Beide verfügten in Deutsch­land we­der über einen Wohn­sitz noch einen gewöhn­li­chen Auf­ent­halt. 2014 wurde in Erfüllung des Vermächt­nis­ses ein ent­spre­chen­der Mit­ei­gen­tums­an­teil an dem Grundstück auf die Nichte über­tra­gen.

Mit Ur­teil vom 23.11.2022 (Az. II R 37/19) kommt der BFH zu dem Schluss, dass hier keine be­schränkte Steu­er­pflicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 ErbStG be­steht und so­mit durch das Vermächt­nis keine Erb­schaft­steuer an­ge­fal­len ist. Zwar um­fasst die be­schränkte Erb­schaft­steu­er­pflicht ne­ben dem Er­werb durch Er­ban­fall auch den Er­werb durch Vermächt­nis. Al­ler­dings muss der Ge­gen­stand des dar­aus re­sul­tie­ren­den Vermögens­an­falls In­lands­vermögen i. S. d. § 121 BewG sein. Durch das Vermächt­nis sei aber nicht das an­tei­lige inländi­sche Grundstück, son­dern viel­mehr le­dig­lich ein Sach­leis­tungs­an­spruch auf Ver­schaf­fung von Mit­ei­gen­tum an die­sem Grundstück er­wor­ben wor­den. Da­bei han­dele es sich we­der um inländi­sches Grund­vermögen i. S. d. § 121 Nr. 2 BewG noch könne der An­spruch ei­ner der an­de­ren in § 121 BewG ab­schließend auf­gezähl­ten Ka­te­go­rien zu­ge­ord­net wer­den.

Hin­weis: Da­mit be­steht eine Be­steue­rungslücke bei einem Grundstücks­vermächt­nis in Fällen, in de­nen keine un­be­schränkte Erb­schaft­steu­er­pflicht be­steht. Zu einem ent­spre­chen­den Er­geb­nis könnte man auch im Fall ei­nes Vermächt­nis­ses über einen an­de­ren Vermögens­ge­gen­stand i. S. d. § 121 BewG kom­men.

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