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Steuerberatung

Kein Abzug finaler Verluste einer italienischen Betriebsstätte

Der BFH hatte das Ver­fah­ren zur Frage der Min­de­rung der inländi­schen Be­mes­sungs­grund­lage um fi­nale Ver­luste ei­ner ita­lie­ni­schen Be­triebsstätte be­reits zwei­mal aus­ge­setzt, um Ent­schei­dun­gen des EuGH ab­zu­war­ten. Nach­dem die­ser nun den Ver­lust­ab­zug ver­neinte, ver­sagt auch der BFH einen sol­chen Ab­zug.

Im Streit­fall un­ter­hielt eine inländi­sche GmbH von 2004 bis 2008 eine Nie­der­las­sung in Ita­lien, die aus­schließlich Ver­luste er­wirt­schaf­tete. Die Nie­der­las­sung wurde im De­zem­ber 2008 ge­schlos­sen und de­ren Ge­schäftstätig­keit seit 2009 von Deutsch­land aus ausgeübt. Die GmbH machte die ausländi­schen Be­triebsstätten­ver­luste 2008 ge­winn­min­dernd gel­tend.

Mit Ur­teil vom 12.04.2023 (Az. I R 44/22 (I R 49/19, I R 17/16)) ver­sagt der BFH den Ab­zug der Be­triebsstätten­ver­luste. Laut Art. 7 Abs. 1 DBA-Ita­lien können Be­triebsstätten­ge­winne aus­schließlich im Be­triebsstätten­staat be­steu­ert wer­den. Nach ständi­ger Recht­spre­chung gilt dies ent­spre­chend auch für Be­triebsstätten­ver­luste. Die in Ab­schn. 16 Buchst. d des Pro­to­kolls zum DBA-Ita­lien vor­ge­se­hene sog. qua­li­fi­zierte Rück­fall­klau­sel ändert laut BFH daran nichts. Dem­nach gel­ten zwar Einkünfte nur dann als aus dem an­de­ren Ver­trags­staat stam­mend, wenn sie dort „ef­fek­tiv be­steu­ert wor­den sind“. Dem sei aber - so der BFH - be­reits genüge ge­tan, wenn Ver­luste im an­de­ren Staat in die steu­er­li­che Be­mes­sungs­grund­lage ein­be­zo­gen wer­den und ein Aus­gleich mit Ge­win­nen ermöglicht wird. Nicht er­for­der­lich sei hin­ge­gen, dass es zu ir­gend­ei­nem Zeit­punkt tatsäch­lich zu einem sol­chen Aus­gleich kommt.

Die Nicht­berück­sich­ti­gung der fi­na­len Ver­luste ver­stoße auch nicht ge­gen die Nie­der­las­sungs­frei­heit. Dazu ver­weist der BFH auf die zu­letzt er­folgte Ent­schei­dung des EuGH in der Rechts­sa­che W (Ur­teil vom 22.09.2022, Rs. C-538/20), in der die­ser den Ver­lust­ab­zug im Fall des ab­kom­mens­be­ding­ten Be­steue­rungs­ver­zichts Deutsch­lands ver­neinte (mehr dazu le­sen Sie hier).

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