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Häusliches Arbeitszimmer eines Kabarettisten

FG Köln 20.5.2015, 3 K 1146/13

Die für sei­nen Be­ruf we­sent­li­che und prägende Leis­tung er­bringt ein Ka­ba­ret­tist auf der Bühne, wo er auf­tritt und seine Kunst dem Pu­bli­kum in Ge­stalt ei­nes Vor­trags präsen­tiert. Das gilt auch, wenn er - wie hier - seine Vorträge von der ers­ten Idee über das Ver­fas­sen der Texte bis zu den letz­ten De­tails der Dar­bie­tung selbst pro­du­ziert und sich als "vor­tra­gen­der" Au­tor sieht.

Der Sach­ver­halt:
Der Kläger war in den Streit­jah­ren 2005 bis 2008 frei­be­ruf­lich als Ka­ba­ret­tist tätig. In die­ser Zeit ab­sol­vierte er jähr­lich etwa 120 öff­ent­li­che Auf­tritte. Dafür er­hielt er außer den Ga­gen Zah­lun­gen der GEMA und der VG-Wort. Los­gelöst von den Auf­trit­ten er­zielt der Kläger Ein­nah­men aus CD-Verkäufen.

Der Kläger hatte im Dach­ge­schoss ge­le­gene und in sich ab­ge­schlos­sene Räum­lich­kei­ten als Pri­vat­woh­nung und Büro an. Die letzt­ge­nannte Ein­heit be­stand aus einem großen Raum samt Du­sche mit WC und einem Ab­stell­raum. Die Bo­denfläche be­trug 32 m², die der pri­va­ten Woh­nung 198 m². Die Eingänge la­gen im Trep­pen­haus di­rekt ge­genüber. Al­ler­dings konnte man in die Pri­vat­woh­nung mit di­rekt einem Auf­zug ge­lan­gen, für den es einen Spe­zi­al­schlüssel gab. So­wohl für die Woh­nung als auch für das Büro gab es ge­trennte Klin­geln, ver­schie­dene Na­mens­schil­der, ge­son­derte Briefkästen und ei­gene Ge­gen­sprech­an­la­gen. Die Büroaus­stat­tung be­stand aus einem Schreib­ti­sch mit Büro­stuhl, einem Sofa, wei­te­ren Stühlen, meh­re­ren Re­ga­len, einem PC mit Mo­ni­tor, meh­re­ren Ka­me­ras und Note­books, Fern­seh­geräten und einem Pro­jektor.

Der Kläger er­mit­telte den Ge­winn aus sei­ner frei­be­ruf­li­chen Tätig­keit durch Über­schuss­rech­nung. Nach ei­ner Be­triebsprüfung stellte sich das Fi­nanz­amt nachträglich auf den Stand­punkt, dass das Büro ein­kom­men­steu­er­recht­lich nicht als Be­triebsstätte son­dern als häus­li­ches Ar­beits­zim­mer zu be­han­deln sei. Es bilde fer­ner nicht den Mit­tel­punkt der ge­sam­ten be­trieb­li­chen und be­ruf­li­chen Betäti­gung des Klägers. Das FG gab der hier­ge­gen ge­rich­te­ten Klage über­wie­gend statt. Die Re­vi­sion zum BFH wurde nicht zu­ge­las­sen.

Die Gründe:
Das Fi­nanz­amt war nicht be­rech­tigt, die Be­triebs­aus­ga­ben für das Büro auf­grund der Be­triebsprüfung zu strei­chen. Es war be­reits bei der Ver­an­la­gung be­kannt, dass das Ar­beits­zim­mer nicht den Mit­tel­punkt der ge­sam­ten be­trieb­li­chen und be­ruf­li­chen Betäti­gung gem. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b S. 3 Hs. 2 EStG bil­dete. Ab­zu­stel­len war auf das Ge­samt­bild der Verhält­nisse und auf die Ver­kehrs­an­schau­ung, nicht auf die Vor­stel­lung des be­trof­fe­nen Steu­er­pflich­ti­gen.

Das Wort "Ka­ba­rett" stammt vom französi­schen "ca­ba­ret" (Schänke oder Kneipe) und be­schreibt eine Form der dar­stel­len­den (Klein-)Kunst. Die für sei­nen Be­ruf we­sent­li­che und prägende Leis­tung er­bringt ein Ka­ba­ret­tist auf der Bühne, wo er auf­tritt und seine Kunst dem Pu­bli­kum in Ge­stalt ei­nes Vor­trags präsen­tiert. Das gilt auch, wenn er ‑ wie hier - seine Vorträge von der ers­ten Idee über das Ver­fas­sen der Texte bis zu den letz­ten De­tails der Dar­bie­tung selbst pro­du­ziert. Zwar sah sich der Kläger als "vor­tra­gen­den" Au­tor. Da sich seine Au­to­rentätig­keit im Ar­beits­zim­mer aber ganz über­wie­gend auf seine ei­ge­nen Vorträge be­zog, trat sie in ih­rer Be­deu­tung hin­ter sei­nen Auf­trit­ten zurück und diente ebenso wie das Einüben le­dig­lich der Vor­be­rei­tung. Der Kläger konnte nicht mit einem Buch­au­tor ver­gli­chen wer­den, der ab­ge­se­hen von ge­le­gent­li­chen Le­sun­gen nicht vom Vor­trag sei­ner Texte, son­dern al­leine von de­ren Ver­kauf lebt. Dass der Kläger in den Streit­jah­ren aus dem Ver­kauf von CDs Ein­nah­men er­zielt hatte, die ei­genständige und von den Auf­trit­ten los­gelöste Leis­tun­gen wa­ren, änderte an dem vor­ste­hen­den Er­geb­nis nichts. Denn diese ge­werb­li­che Tätig­keit hatte der Kläger kei­nes­falls im Ar­beits­zim­mer ausgeübt.

Ein Ar­beits­zim­mer ist häus­lich, wenn der be­tref­fende Raum sei­ner Lage, Funk­tion und Aus­stat­tung nach in die häus­li­che Sphäre des Steu­er­pflich­ti­gen ein­ge­bun­den ist, also zur Woh­nung oder zum Wohn­haus des Steu­er­pflich­ti­gen gehört. Das war bei dem an­ge­mie­te­ten Büro nicht der Fall. Denn es han­delte sich um eine ge­son­derte Wohn­ein­heit, die der Kläger für seine frei­be­ruf­li­che Tätig­keit als Ka­ba­ret­tist nutzte und die von sei­ner Pri­vat­woh­nung vollständig ge­trennt war. Dass sich beide Woh­nun­gen auf der­sel­ben Etage di­rekt ge­genüber be­fan­den, änderte an der recht­li­chen Be­ur­tei­lung nichts.

Nach BFH-Recht­spre­chung liegt eine in­nere häus­li­che Ver­bin­dung mit der pri­va­ten Le­bens­sphäre re­gelmäßig nicht vor, wenn der Steu­er­pflich­tige in einem Mehr­fa­mi­li­en­haus zusätz­lich zu sei­ner pri­va­ten Woh­nung eine wei­tere Woh­nung an­mie­tet und diese vollständig als Ar­beits­zim­mer nutzt. Glei­ches hat auch zu gel­ten, wenn sich der Sach­ver­halt - wie hier - in einem Ge­schäfts­haus mit ei­ner Woh­ne­tage im Dach­ge­schoss ab­spielt. Die er­for­der­li­che Ver­bin­dung zur häus­li­chen Sphäre ist in die­sem Fall nicht al­lein des­halb ge­ge­ben, weil sich Ar­beits­zim­mer und Pri­vat­woh­nung im sel­ben Haus und un­ter dem­sel­ben Dach be­fin­den. Die recht­li­che Be­wer­tung ist in sol­chen Gebäuden grundsätz­lich an­ders als bei Ar­beits­zim­mern in einem pri­va­ten Ein- oder Zwei­fa­mi­li­en­haus, das dem Steu­er­pflich­ti­gen womöglich selbst gehört.

Link­hin­weis:

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