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Steuerberatung

Grenzüberschreitende Telearbeit: Neue Rahmenvereinbarung für das SV-Recht

Die re­gelmäßige Ar­beit außer­halb der Räum­lich­kei­ten des Ar­beit­ge­bers, ins­be­son­dere im Home Of­fice, hat sich in den letz­ten Jah­ren als be­lieb­tes Ar­beits­mo­dell eta­bliert. In grenzüber­schrei­ten­den Kon­stel­la­tio­nen kann dies Aus­wir­kun­gen auf das an­wend­bare So­zi­al­ver­si­che­rungs­re­gime ha­ben. Die EU hat nun im Rah­men ei­ner Ar­beits­gruppe Re­ge­lun­gen er­ar­bei­tet, die es den Mit­glied­staa­ten ermögli­chen, auch nach dem Aus­lau­fen der pan­de­mie­be­ding­ten Son­der­re­ge­lun­gen auf die veränderte Ar­beits­welt zu rea­gie­ren.

Wer­den Ar­beit­neh­mer nicht nur in den Räum­lich­kei­ten des Ar­beit­ge­bers, son­dern re­gelmäßig auch an ih­rem Wohn­sitz im Aus­land tätig, stellt sich die Frage nach dem an­wend­ba­ren So­zi­al­ver­si­che­rungs­recht. Nach den Kol­li­si­ons­nor­men der EU (Ver­ord­nung (EG) Nr. 883/2004) gilt in die­sem Fall, dass der Ar­beit­neh­mer im Wohn­sitz­staat so­zi­al­ver­si­che­rungs­pflich­tig ist, wenn er dort den we­sent­li­chen Teil sei­ner Tätig­keit ausübt. Bis­her wurde der we­sent­li­che Teil mit mehr als 25 % der Ge­samttätig­keit de­fi­niert.

Ab dem 01.07.2023 ermöglicht eine neue mul­ti­la­te­rale Rah­men­ver­ein­ba­rung der EU da­von ab­wei­chende Ver­ein­ba­run­gen. Beträgt die Tätig­keit im Wohn­sitz­staat künf­tig zwi­schen 25 % und
49,99 % der ver­ein­bar­ten Ar­beits­zeit, kann un­ter be­stimm­ten Vor­aus­set­zun­gen die So­zi­al­ver­si­che­rungs­pflicht im Sitz­staat des Ar­beit­ge­bers be­an­tragt wer­den.

Hin­weis: Der An­trag ist vom Ar­beit­ge­ber in dem Staat zu stel­len, des­sen So­zi­al­ver­si­che­rungs­recht an­ge­wen­det wer­den soll. Auf deut­scher Seite ist Adres­sat hierfür der GKV Spit­zen­ver­band - Deut­sche Ver­bin­dungs­stelle Kran­ken­ver­si­che­rung Aus­land (DVKA).

Die Rah­men­ver­ein­ba­rung gilt für abhängig be­schäftigte Ar­beit­neh­mer, die aus­schließlich bei einem oder meh­re­ren in einem Staat ansässi­gen Ar­beit­ge­ber(n) be­schäftigt sind und ihre Tätig­keit so­wohl in den Räum­lich­kei­ten des Ar­beit­ge­bers als auch in ih­rem Wohn­sitz­staat in Form von Te­le­ar­beit ausüben.

Hin­weis: Die Rah­men­ver­ein­ba­rung ist da­her nicht an­wend­bar, wenn ein drit­ter Staat be­tei­ligt ist. Die zusätz­li­che Ausübung ei­ner selbstständi­gen Tätig­keit schließt die An­wen­dung eben­falls aus.

Die Rah­men­ver­ein­ba­rung tritt grundsätz­lich am 01.07.2023 in Kraft und wurde zunächst für fünf Jahre ab­ge­schlos­sen. Auf­grund der recht­li­chen Aus­ge­stal­tung kann von der Neu­re­ge­lung je­doch nur Ge­brauch ge­macht wer­den, wenn so­wohl der Wohn­sitz­staat des Ar­beit­neh­mers als auch der Sitz­staat des Ar­beit­ge­bers die Ver­ein­ba­rung un­ter­zeich­net ha­ben. Deutsch­land ist der Ver­ein­ba­rung am 17.05.2023 bei­ge­tre­ten. Eine Liste der wei­te­ren EU-Staa­ten, die die Ver­ein­ba­rung be­reits un­ter­zeich­net ha­ben, fin­den Sie hier.

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