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Steuerberatung

Gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung von Aufwendungen für Ferienimmobilien zur Weitervermietung

Mie­tet ein Fe­ri­en­an­bie­ter Im­mo­bi­lien zur Wei­terüber­las­sung an Rei­sende und er­folgt die An­mie­tung im Rah­men von Miet­verträgen, un­ter­lie­gen die Miet­auf­wen­dun­gen der ge­wer­be­steu­er­li­chen Hin­zu­rech­nung.

Der BFH un­ter­warf mit Ur­teil vom 17.08.2023 (Az. III R 59/20, DStR 2023, S. 2400) die von einem Fe­ri­en­an­bie­ter ge­leis­te­ten Zah­lun­gen an die Ei­gentümer von Fe­ri­enim­mo­bi­lien der ge­wer­be­steu­er­li­chen Hin­zu­rech­nung (§ 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG). Maßge­bend dafür war, dass es sich bei dem Ver­trags­verhält­nis zwi­schen Fe­ri­en­an­bie­ter und Ei­gentümern um ein Miet­verhält­nis und keine Ge­schäfts­be­sor­gung han­delte. Dafür sprach laut BFH ins­be­son­dere, dass der An­bie­ter die Ob­jekte lang­fris­tig an­mie­tete und im ei­ge­nen Na­men ver­mark­tete, ohne dafür von den Ei­gentümern eine Ver­mitt­lungs­pro­vi­sion zu er­hal­ten. Viel­mehr zahlte er ein er­folgs­abhängi­ges Ent­gelt an die Ei­gentümer, was der Ein­ord­nung als Miet­verhält­nis laut BFH ebenso we­nig ent­ge­gen stand wie die Wei­ter­ver­mie­tung an Rei­sende. Auf Ba­sis des Ge­schäfts­zwecks des Fe­ri­en­an­bie­ters seien die Fe­ri­enim­mo­bi­lien dem fik­ti­ven An­la­ge­vermögen zu­zu­rech­nen und erfüll­ten da­mit den Tat­be­stand der ge­wer­be­steu­er­li­chen Hin­zu­rech­nung.

Hin­weis: Der Un­ter­schied zum BFH-Ur­teil vom 25.10.2016 (Az. I R 57/15, BStBl. II 2022, S. 273), wo eine Mes­se­durchführungs­ge­sell­schaft Im­mo­bi­lien nur auf auf­trags­be­zo­gene Kun­den­wei­sung hin an­mie­tete, be­stand im Streit­fall darin, dass der Fe­ri­en­an­bie­ter Verträge zur lang­fris­ti­gen Zu­sam­men­ar­beit mit den Im­mo­bi­li­en­be­sit­zern schloss so­wie eine Viel­zahl von Im­mo­bi­lien ohne kon­kre­ten Auf­trag an­mie­tete und vor­hielt.

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