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Geldwäscheprävention in Unternehmen

Ende Au­gust 2022 veröff­ent­lichte das ober­ste in­ter­na­tio­nale Anti-Geldwäsche Gre­mium, die Fi­nan­cial Ac­tion Task Force, kurz FATF, ihre um­fang­rei­chen Länder­be­richte. Es be­stand die Sorge, dass Deutsch­land im Rah­men ei­nes Down­gra­des her­ab­ge­stuft wer­den würde. Denn wis­sen­schaft­li­chen Un­ter­su­chun­gen zu­folge beläuft sich das Geldwäsche­vo­lu­men in Deutsch­land auf rund 100 Mrd. Euro im Jahr. Letzt­lich kam Deutsch­land aber noch­mals mit einem blauen Auge da­von. Un­ter­neh­men soll­ten den­noch ihre Präven­ti­onsmaßnah­men verstärken.

Deutschland ist strukturell ein Geldwäscheparadies

Laut FATF-Be­richt hat Deutsch­land in den letz­ten fünf Jah­ren Re­for­men durch­geführt, um sein Sys­tem zu stärken und Geldwäsche so­wie Ter­ro­ris­mus­fi­nan­zie­rung wirk­sa­mer zu bekämp­fen. Ei­nige die­ser neuen Maßnah­men zeig­ten be­reits Er­geb­nisse, den­noch müsse Deutsch­land wei­tere Re­for­men um­set­zen und auf ope­ra­ti­ver Ebene Schritte un­ter­neh­men, um si­cher­zu­stel­len, dass il­le­gale Fi­nanz­ströme bekämpft wer­den. Die Ur­sa­chen der un­zu­rei­chen­den Geldwäschebekämp­fung in Deutsch­land sind vielfältig: Feh­lende Bar­geld­ober­grenze, über­las­tete Kon­troll­in­stan­zen, die starke Ein­bin­dung in den in­ter­na­tio­na­len Han­del, stren­ger Da­ten­schutz so­wie die ho­hen Hürden des Ei­gen­tums­rechts und nicht zu­letzt das Rechts­staats­prin­zip er­schwe­ren den Kampf ge­gen Geldwäsche.

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Risikoanalyse in Unternehmen essenziell

Nach­bes­se­rungs­be­darf be­steht aber nicht nur bei den behörd­li­chen In­stan­zen, son­dern auch bei den Un­ter­neh­men - ins­be­son­dere sol­chen außer­halb des Fi­nanz­sek­tors, etwa bei Güterhänd­lern. Mo­niert wer­den u. a. feh­lende in­terne Kon­troll­sys­teme so­wie De­fi­zite bei der Er­stat­tung von Ver­dachts­mel­dun­gen.

Um die­sen Vor­wurf zu entkräften, soll­ten Un­ter­neh­men, die un­ter den An­wen­dungs­be­reich des sog. Geldwäsche­ge­set­zes (GWG) fal­len, die ge­setz­lich vor­ge­schrie­bene Ri­si­ko­ana­lyse möglichst um­fas­send vor­neh­men und da­bei das je­wei­lige Ge­schäfts­mo­dell mehr­di­men­sio­nal, kon­kret aus der Kun­den-, Pro­dukt- so­wie der Trans­ak­ti­ons­per­spek­tive prüfen. An­ge­sichts der Kom­ple­xität der Geldwäschepräven­tion sollte die Be­stands­auf­nahme zu­sam­men mit den je­wei­li­gen Fach­be­rei­chen vor­ge­nom­men wer­den, da­mit je­der re­le­van­ter Blick­win­kel adäquat ab­ge­bil­det wer­den kann. Ge­rade bei größeren Un­ter­neh­men muss Geldwäschepräven­tion zu­dem als Bau­stein in­ner­halb der über­ge­ord­ne­ten Go­ver­nance-Struk­tur ver­an­kert wer­den. Da­bei soll­ten die re­le­van­ten The­men ohne jeg­li­ches Silo-Den­ken sinn- und zweck­ver­bin­dend in­ein­an­der­grei­fen.

Während größere Un­ter­neh­men dies­bezüglich schon viel­fach ihre Haus­auf­ga­ben ge­macht ha­ben, be­steht im Mit­tel­stand ver­ein­zelt noch Nach­hol­be­darf. Da­bei nimmt der Druck des Ge­setz­ge­bers zu: So hat das sog. Fi­nanz­markt­in­te­gritätsstärkungs­ge­setz die Stärkung der un­ter­neh­mens­ei­ge­nen Go­ver­nance so­wie die Im­ple­men­tie­rung von verläss­li­chen Ri­si­kofrüher­ken­nungs­sys­te­men noch stärker in den Fo­kus ge­setzt. Zwar sind die maßgeb­li­chen Vor­schrif­ten bis­her auf die Un­ter­neh­men von öff­ent­li­chem In­ter­esse (sog. PIE-Un­ter­neh­men) be­grenzt. Es ist aber da­von aus­zu­ge­hen, dass in ab­seh­ba­rer Zeit ent­we­der auf­grund ge­setz­li­cher Vor­ga­ben oder auf­grund fak­ti­schen Zwangs - etwa in­ner­halb ei­ner Lie­fer- oder Leis­tungs­kette - auch Un­ter­neh­men von nicht öff­ent­li­chem In­ter­esse sog. Good Go­ver­nance erfüllen müssen. Bei­spiels­weise ge­ben Ein­kaufs­ab­tei­lun­gen großer Kon­zerne eine Viel­zahl an Stan­dards her­aus, u. a. im Be­reich Geldwäsche, die dann wie­derum von ih­ren Zu­lie­fe­rern ein­zu­hal­ten sind. In die­sem Fall ist es dann gleichgültig, ob der Zu­lie­fe­rer selbst in den An­wen­dungs­be­reich des Geldwäsche­ge­set­zes fällt - er muss sich rein fak­ti­sch dem Thema wid­men.

Ins­ge­samt sind die deut­schen Un­ter­neh­men je­doch auf einem gu­ten Weg. So ha­ben die re­gu­la­to­ri­schen Ver­schärfun­gen in den ver­gan­ge­nen Jah­ren dazu bei­ge­tra­gen, dass Über­wa­chungsmaßnah­men in den Un­ter­neh­men an­ge­passt wur­den und nun­mehr Ver­dachtsfälle bes­ser er­kannt wer­den.

Kriminelle Energie erlaubt keinen Stillstand - aber KI kann einbremsen

Still­stand wird es in Sa­chen Geldwäschebekämp­fung aber nie­mals ge­ben. Re­gelmäßig wer­den neue Schlupflöcher in den Über­wa­chungs­me­cha­nis­men aus­fin­dig ge­macht und aus­ge­nutzt, um In­no­va­tio­nen für das Laye­ring be­zie­hungs­weise Ver­schlei­ern il­le­ga­ler Gelder zu miss­brau­chen.

Aber auch vor der Geldwäschebekämp­fung macht der di­gi­tale Fort­schritt nicht Halt: So kann Künst­li­che In­tel­li­genz ge­rade bei großen Un­ter­neh­men zu­min­dest im Fi­nanz­sek­tor verstärkt für das Trans­ak­ti­ons­mo­ni­to­ring ein­ge­setzt wer­den, um zu ver­hin­dern, dass die Her­kunft der Vermögens­werte ver­schlei­ert wird.

Einfachstes Mittel: Bargeldobergrenze

Den­noch: Bei al­lem tech­ni­schen Fort­schritt ist und bleibt die ef­fek­tivste Maßnahme im Kampf ge­gen Geldwäsche im ei­ge­nen Un­ter­neh­men der möglichst kon­se­quente Ver­zicht auf Bar­geld­trans­ak­tio­nen im tägli­chen Ge­schäfts­le­ben. So wäre das Ver­bot von Bar­geld­trans­ak­tio­nen ab ei­ner ge­wis­sen Höhe, etwa ab 5.000 Euro, noch im­mer der be­ste Selbst­schutz.

Hin­weis: Wei­terführende In­for­ma­tio­nen fin­den Sie zu­dem in einem Bei­trag mit Lo­renz Mu­schal in der FI­NANCE.

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