Die Klägerin ist eine Holding. Sie war im Streitjahr 2002 Alleingesellschafterin der X-GmbH und der A-GmbH. Sie hielt zugleich 92 % der Anteile an der Y-GmbH. Die X-GmbH erhielt von der A-GmbH ein zinsloses Darlehen (Darlehen 1). Der Zinsvorteil belief sich auf rund 7.225 € (= 6 % der Darlehenssumme). Zugleich gewährte die X-GmbH der Y-GmbH ein zinsloses Darlehen (Darlehen 2). Der Zinsvorteil betrug rund 20.028 € (= 6 % der Darlehenssumme).
Im Anschluss an eine Außenprüfung stritt die Parteien über nichtabzugsfähige Betriebsausgaben i.S.d. § 3c Abs. 1 EStG auf der Ebene der klagenden Muttergesellschaft wegen unentgeltlicher Nutzungsüberlassungen zwischen ihren Tochtergesellschaften mbH. Es ging um die Frage, ob ein unmittelbarerer wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen dem steuerfreien vGA-Ertrag der Klägerin aus dem Darlehen 2 und ihren (fiktiven) Aufwendungen aus Vorteilsverbrauch aus dem Darlehen 1 bestand. Das Finanzamt bejahte dies. Es ging von in unmittelbarem Zusammenhang mit steuerfreien Kapitalerträgen stehenden Betriebsausgaben aus, die gem. § 3c Abs. 1 EStG nicht abzugsfähig seien, so dass insoweit eine Hinzurechnung zu erfolgen habe.
Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Allerdings wurde die Revision zugelassen. Das Revisionsverfahren ist bei dem BFH unter dem Az. I R 32/12 anhängig.
Die Gründe:
Das FA hatte der Besteuerung zu Recht nicht abzugsfähige Betriebsausgaben zugrunde gelegt.
Die Vergabe eines zinslosen Darlehens durch eine Tochtergesellschaft mbH an ihre Schwestergesellschaft mbH ist eine vGA an die Mutterkapitalgesellschaft, welcher mangels Einlagefähigkeit der Nutzungsvorteile aus dem Darlehen ein gleich hoher Aufwand aus Nutzungsverbrauch gegenübersteht (BFH-Beschl. v. 26.10.1987, GrS 2/86). Nach § 8 b Abs. 1 KStG ist der körperschaftsteuerpflichtige GmbH-Gesellschafter vollständig von der Körperschaftsteuer befreit, so dass die der Muttergesellschaft aus Anlass der Gewährung eines Darlehens zwischen den Tochtergesellschaften zugeflossene vGA nicht mehr der Besteuerung unterliegt. Umgekehrt sind gem. § 3 c Abs. 1 EStG in unmittelbaren wirtschaftlichem Zusammenhang mit der steuerfreien vGA stehende Ausgaben nicht abzugsfähig.
Im vorliegenden Fall konnte ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen den Einnahmen der Klägerin in Gestalt der vGA aus dem Darlehen 2 und ihren Aufwendungen aus dem Verbrauch der Vorteile aus dem Darlehen 1 bejaht werden. Schließlich war der Aufwand der Klägerin entstanden und veranlasst durch die mangelnde Einlagefähigkeit des der Darlehensnehmerin X-GmbH gewährten Nutzungsvorteils. Die X-GmbH hatte aber im gleichen Veranlagungszeitraum eine (verdeckte) Gewinnausschüttung an die Klägerin vorgenommen, und zwar durch Vergabe eines zinslosen Darlehens an ihre Schwester Y-GmbH. Aufwendungen und Einnahmen der Klägerin betrafen nicht nur dieselbe Beteiligung (X-GmbH), sie wiesen auch der Höhe nach einen inneren Zusammenhang insofern aus, als die Aufwendungen für die Beteiligung an der X-GmbH die steuerfreien Einnahmen aus der Beteiligung an der X-GmbH nicht überstiegen.