deen

Aktuelles

FG Rheinland-Pfalz: Zweifel an BFH-Rechtsprechung zur Arbeitsstätte eines Piloten

Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 21.9.2012 - 3 K 1740/10

Das FG Rhein­land-Pfalz hat Zwei­fel an der neue­ren BFH-Recht­spre­chung, wo­nach der Hei­mat­flug­ha­fen ei­nes Pi­lo­ten nicht mehr als re­gelmäßige Ar­beitsstätte an­zu­se­hen sei. Schließlich ist der Hei­mat­flug­ha­fen - von Be­son­der­hei­ten ein­mal ab­ge­se­hen - auch re­gelmäßig Ziel und Ab­schluss der Flugtätig­keit ei­nes Pi­lo­ten. Hinzu kommt, dass von Pi­lo­ten durch den Ar­beit­ge­ber re­gelmäßig ver­langt wird, im Ein­zugs­be­reich des Flug­ha­fens über eine Un­ter­kunft zu verfügen.

Der Sach­ver­halt:
Der Kläger ist als Pi­lot bei ei­ner Flug­ge­sell­schaft be­schäftigt. Er hatte ge­gen den Ein­kom­men­steu­er­be­scheid 2007 we­gen ver­schie­de­ner - hier nicht an­ge­spro­che­ner - Streit­punkte im Jahr 2010 Klage vor dem FG er­ho­ben. Nach­dem der BFH im Jahr 2011 seine bis­he­rige Recht­spre­chung zur re­gelmäßigen Ar­beitsstätte ei­nes Ar­beit­neh­mers da­hin­ge­hend geändert hatte, dass ein Ar­beit­neh­mer nur noch eine re­gelmäßige Ar­beitsstätte ha­ben könne und dass der Hei­mat­flug­ha­fen ei­nes Pi­lo­ten nicht mehr als re­gelmäßige Ar­beitsstätte an­zu­se­hen sei, er­wei­terte der Kläger seine Klage. In­fol­ge­des­sen be­an­tragte er, den Flug­ha­fen Frank­furt nicht mehr als re­gelmäßige Ar­beitsstätte an­zu­se­hen.

Der Kläger war der An­sicht, dass im Fall der An­nahme, das Cock­pit sei als re­gelmäßige Ar­beits­stelle an­zu­se­hen, die Fahr­ten zum Flug­ha­fen nach Dienst­rei­se­grundsätzen (0,30 € pro tatsäch­lich ge­fah­re­nem Ki­lo­me­ter) an­ge­setzt wer­den müss­ten. Das FG gab der Klage in die­sem Streit­punkt statt. Al­ler­dings wurde die Re­vi­sion zum BFH zu­ge­las­sen.

Die Gründe:
Ver­fah­rens­recht­lich war von ei­ner zulässi­gen Kla­ge­er­wei­te­rung aus­zu­ge­hen. Eine An­fech­tungs­klage ge­gen einen Ein­kom­men­steu­er­be­scheid ist in der Re­gel auch in­so­weit möglich, als sie nach Ab­lauf der Kla­ge­frist er­wei­tert wird. Der Son­der­fall, dass ein Kläger ein­deu­tig zu er­ken­nen ge­ge­ben hat, dass er von einem wei­ter­ge­hen­den Kla­ge­be­geh­ren ab­se­hen will, lag hier nicht vor.

Außer­dem ist der BFH im Jahr 2011 von sei­ner früheren Recht­spre­chung ab­gerückt, nach der der Hei­mat­flug­ha­fen ei­nes Pi­lo­ten als seine re­gelmäßige Ar­beitstätte an­zu­se­hen war. Nach der neuen Recht­spre­chung ist bei einem Pi­lo­ten da­von aus­zu­ge­hen, dass die­ser im Cock­pit des ihm zu­ge­wie­sen Flug­zeu­ges schwer­punktmäßig tätig wird. In­fol­ge­des­sen verfügt ein Pi­lot nicht über einen dau­er­haft an­ge­leg­ten orts­ge­bun­de­nen Be­zugs­punkt sei­ner be­ruf­li­chen Tätig­keit und geht des­halb ei­ner Auswärtstätig­keit nach. Der Ab­zug der Fahrt­kos­ten des Klägers vom und zum Flug­ha­fen sind so­mit nicht auf die Ent­fer­nungs­pau­schale be­schränkt.

Den­noch hat der Se­nat die die Re­vi­sion zum BFH zu­ge­las­sen. Schließlich sind Sinn und Zweck der Ab­zugs­be­schränkung durch den An­satz der Ent­fer­nungs­pau­schale dem Um­stand ge­schul­det, dass sich der Ar­beit­neh­mer auf die im­mer glei­chen Wege zu sei­ner re­gelmäßigen Ar­beitstelle ein­stel­len und auf eine Min­de­rung der We­ge­kos­ten hin­wir­ken kann (etwa durch Fahr­ge­mein­schaf­ten, Nut­zung öff­ent­li­cher Ver­kehrs­mit­tel, Wohn­sitz­nahme, o.ä.). Im vor­lie­gen­den Fall be­durfte es für die Tätig­keit des Klägers je­doch zwin­gend ei­ner be­trieb­li­chen Ein­rich­tung des Ar­beit­ge­bers als orts­ge­bun­de­nen Aus­gangs- und End­punkt der Flugtätig­keit im Cock­pit des ihm zu­ge­wie­se­nen Flug­zeu­ges für Start und Lan­dung.

Schließlich ist der Hei­mat­flug­ha­fen - von Be­son­der­hei­ten ein­mal ab­ge­se­hen - auch re­gelmäßig Ziel und Ab­schluss der Flugtätig­keit ei­nes Pi­lo­ten. Hinzu kommt, dass von Pi­lo­ten durch den Ar­beit­ge­ber re­gelmäßig ver­langt wird, im Ein­zugs­be­reich des Flug­ha­fens über eine Un­ter­kunft zu verfügen. Der Kläger könnte sich auf die im­mer glei­chen Wege von sei­ner Woh­nung zu sei­nem Hei­mat­flug­ha­fen in un­ter­schied­li­cher Weise ein­stel­len und auf eine Min­de­rung sei­ner Kos­ten hin­wir­ken, so dass es dem Sinn und Zweck der Ent­fer­nungs­pau­schale ent­spre­chen würde, den We­bungs­kos­ten­ab­zug auf die Ent­fer­nungs­ki­lo­me­ter zu be­schränken. In­fol­ge­des­sen be­darf es der höchstrich­ter­li­chen Klärung der Frage, ob der Hei­mat­flug­ha­fen ei­nes Pi­lo­ten nicht doch eine re­gelmäßige Ar­beitsstätte im Sinn der Ab­zugs­be­schränkung der Ent­fer­nungs­pau­schale dar­stellt.

nach oben