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FG Rheinland-Pfalz zum Abzug von Aufwendungen eines Arztes für ein Theologiestudium als Werbungskosten

Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 20.6.2012 -3 K 1240/10

Die Auf­wen­dun­gen für ein Theo­lo­gie­stu­dium können als Fort­bil­dungs­kos­ten bei den Einkünf­ten aus nicht­selbständi­ger Tätig­keit ei­nes Arz­tes zu berück­sich­ti­gen sein, wenn die In­halte der be­such­ten Ver­an­stal­tun­gen, bzw. Vor­le­sun­gen einen kon­kre­ten Be­zug zu der ärzt­li­chen Tätig­keit auf­wei­sen. Dies gilt je­doch nicht, wenn die Kom­pe­ten­zen, die der Steu­er­pflich­tige mit dem Theo­lo­gie­stu­dium er­lan­gen möchte, in dem Stu­dium nur am Rande berührt wer­den.

Der Sach­ver­halt:
Der Kläger ist in ei­ner Ge­mein­schafts­pra­xis als Fach­arzt für Nu­kle­ar­me­di­zin tätig. In sei­ner Ein­kom­men­steu­er­erklärung für das Jahr 2007 hatte er bei sei­nen Einkünf­ten aus nicht­selbständi­ger Ar­beit in einem me­di­zi­ni­schen Ver­sor­gungs­zen­trum Auf­wen­dun­gen für ein Theo­lo­gie­stu­dium i.H.v. rd. 1.600 € als Wer­bungs­kos­ten gel­tend ge­macht. Er begründete es da­mit, dass im Rah­men der Pa­ti­en­ten­be­treu­ung in Zu­kunft Seel­sorge an­ge­bo­ten wer­den solle.

Ein Stu­dium mit seel­sor­ge­ri­scher Aus­bil­dung sei bei der Be­hand­lung von zum Teil Schwerst­kran­ken, die mit teil­weise dra­ma­ti­sch le­bens­verändern­den Maßnah­men ver­bun­den sei, von Vor­teil, da viele Pa­ti­en­ten sui­zid­gefähr­det seien. Lei­der ver­mittle das Me­di­zin­stu­dium keine Grund­la­gen für eine adäquate seel­sor­ge­ri­sch/psy­cho­lo­gi­sche Be­treu­ung. Im Ver­gleich mit ärzt­li­chen Wett­be­wer­bern könn­ten die Pa­ti­en­ten so­mit an­ge­mes­se­ner be­treut wer­den, was einen Wett­be­werbs­vor­teil dar­stelle.

Das Fi­nanz­amt lehnte al­ler­dings den be­gehr­ten Ab­zug als Wer­bungs­kos­ten mit dem Hin­weis dar­auf, dass die Auf­wen­dun­gen auch eine pri­vate Mit­ver­an­las­sung hätten, ab. Das FG wies die hier­ge­gen ge­rich­tete Klage ab. Das Ur­teil ist mitt­ler­weile rechtskräftig.

Die Gründe:
Das Fi­nanz­amt hatte den Ab­zug der Auf­wen­dun­gen für das Theo­lo­gie­stu­dium als Wer­bungs­kos­ten zu Recht ab­ge­zo­gen.

Auf­wen­dun­gen für eine sol­che Bil­dungsmaßnahme
Sind nur dann als Wer­bungs­kos­ten ab­zieh­bar, wenn ein kon­kre­ter Zu­sam­men­hang mit der Be­rufstätig­keit be­steht. Ob die Bil­dungs­auf­wen­dun­gen aus be­ruf­li­chem An­lass getätigt wer­den oder ob es sich um pri­vat ver­an­lasste Auf­wen­dun­gen han­delt, ist da­bei an­hand ei­ner Ge­samtwürdi­gung al­ler Umstände des Ein­zel­falls zu ent­schei­den.

Der Kläger hatte das Theo­lo­gie­stu­dium nicht be­gon­nen, um einen theo­lo­gi­schen Ab­schluss an­zu­stre­ben, son­dern um seine Kom­mu­ni­ka­ti­onsfähig­keit beim Um­gang mit Pa­ti­en­ten in le­bens­be­dro­hen­den Si­tua­tio­nen zu ver­bes­sern. Nach der Be­schrei­bung des Grund­auf­baus des Stu­di­ums war - bei den sehr um­fang­rei­chen Fach­ge­bie­ten - für das Ge­richt je­doch nicht er­sicht­lich, dass der As­pekt der seel­sor­ge­ri­sch/psy­cho­lo­gi­schen Be­treu­ung über­haupt eine aus­schlag­ge­bende Rolle spielt. Die Kom­pe­ten­zen, die der Kläger mit dem Theo­lo­gie­stu­dium er­lan­gen möchte, wer­den in die­sem Stu­dium so­mit nur am Rande berührt. Die As­pekte, bei de­nen der Kläger einen Fort­bil­dungs­be­darf für seine Be­rufs­ausübung sieht, sind bei einem Theo­lo­gie­stu­dium nur von ganz un­ter­ge­ord­ne­ter Be­deu­tung. In­fol­ge­des­sen fehlte es im Streit­jahr an einem ob­jek­tiv fest­stell­ba­ren, hin­rei­chend kon­kre­ten Zu­sam­men­hang der Auf­wen­dun­gen zu der ärzt­li­chen Tätig­keit des Klägers.

In späte­ren Ver­an­la­gungs­zeiträumen könnte al­ler­dings eine Berück­sich­ti­gung von Wer­bungs­kos­ten denk­bar sein, wenn die In­halte der be­such­ten Ver­an­stal­tun­gen, bzw. Vor­le­sun­gen einen kon­kre­ten Be­zug zu der ärzt­li­chen Tätig­keit des Klägers auf­wei­sen und sich so­mit auf die seel­sor­ge­ri­schen und kom­mu­ni­ka­ti­ven As­pekte be­zie­hen, die der Kläger in sei­ner Tätig­keit als Nu­kle­ar­me­di­zi­ner im Um­gang mit Pa­ti­en­ten nut­zen will.

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