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FG Niedersachsen: Aufwendungen für eine ausschließlich betrieblich nutzbare Fahrerlaubnis sind Betriebsausgaben

Urteil des FG Niedersachsen vom 6.6.2012 - 4 K 249/11

Zu den nicht­ab­zieh­ba­ren Kos­ten der Le­bensführung gehören zwar im All­ge­mei­nen auch die Auf­wen­dun­gen für den Er­werb ei­ner Fahr­er­laub­nis. Eine an­dere Be­ur­tei­lung gilt je­doch dann, wenn fest­steht, dass die Fahr­er­laub­nis nicht für pri­vate, son­dern aus­schließlich für be­trieb­li­che Zwecke ge­nutzt wird.

Sach­ver­halt:
Der Kläger er­zielt als selbständi­ger Land­wirt Einkünfte aus Land- und Forst­wirt­schaft. Sein zum Zeit­punkt der Klage 19-jähri­ger Sohn ar­bei­tet ge­le­gent­lich un­ent­gelt­lich im Be­trieb sei­nes Va­ters mit. Ihm war der vor­zei­tige Er­werb der Fahr­er­laub­nis Klasse T mit der Maßgabe ge­stat­tet wor­den, dass sich diese bis zur Voll­en­dung des 18. Le­bens­jah­res auf das Führen von land­wirt­schaft­li­chen Zug­ma­schi­nen mit ei­ner Höchst­ge­schwin­dig­keit von bis zu 40 km/h be­schränke. Die durch den Er­werb der Fahr­er­laub­nis ent­stan­de­nen Auf­wen­dun­gen zog der Kläger als Be­triebs­aus­ga­ben ab.

Das Fi­nanz­amt ver­trat die An­sicht, dass die Auf­wen­dun­gen für den Er­werb der Fahr­er­laub­nis nicht be­trieb­lich ver­an­lasst seien, weil der Sohn nicht in einem Ar­beits­verhält­nis zu dem Kläger stehe und änderte die Ein­kom­men­steu­er­fest­set­zun­gen für die Streit­jahre 2006 bis 2008 ent­spre­chend. Der Kläger war der An­sicht, die Möglich­keit ei­ner späte­ren pri­va­ten Nut­zung sei ebenso un­er­heb­lich wie der Um­stand, dass der Sohn nicht in einem förm­li­chen Ar­beits­verhält­nis zu sei­nem Va­ter ge­stan­den habe.

Das FG gab der hier­ge­gen ge­rich­te­ten Klage statt.

Gründe:
Die vom Kläger ge­tra­ge­nen Auf­wen­dun­gen für den Er­werb der Fahr­er­laub­nis sei­nes Sohns wa­ren als Be­triebs­aus­ga­ben ab­zieh­bar.

Be­triebs­aus­ga­ben sind die Auf­wen­dun­gen, die durch den Be­trieb ver­an­lasst sind (§ 4 Abs. 4 EStG). Nicht als Be­triebs­aus­ga­ben ab­zieh­bar sind die Auf­wen­dun­gen für die Le­bensführung, die die wirt­schaft­li­che oder ge­sell­schaft­li­che Stel­lung des Steu­er­pflich­ti­gen mit sich bringt, auch wenn sie zur Förde­rung des Be­rufs oder der Tätig­keit des Steu­er­pflich­ti­gen er­fol­gen (§ 12 Nr. 1 S. 2 EStG). Zu den nicht­ab­zieh­ba­ren Kos­ten der Le­bensführung gehören zwar im All­ge­mei­nen auch die Auf­wen­dun­gen für den Er­werb ei­ner Fahr­er­laub­nis. Eine an­dere Be­ur­tei­lung gilt je­doch dann, wenn fest­steht, dass die Fahr­er­laub­nis nicht für pri­vate, son­dern - wie hier -aus­schließlich für be­trieb­li­che Zwecke ge­nutzt wird.

Der Um­stand, dass die Fahr­er­laub­nis der Klasse T nach § 6 Abs. 3 Nr. 10 der Fahr­er­laub­nis-Ver­ord­nung (FeV) die Be­rech­ti­gung zum Führen von Fahr­zeu­gen der Klas­sen M und S (Klein­krafträder) ein­schließt und da­mit nach Voll­en­dung des 18. Le­bens­jah­res auch für pri­vate Zwecke hätte ge­nutzt wer­den können, recht­fer­tigte keine an­dere Be­ur­tei­lung. Denn es ent­spricht der Le­bens­er­fah­rung, dass ins­be­son­dere männ­li­che und im länd­li­chen Raum woh­nende Ju­gend­li­che in al­ler Re­gel be­strebt sind, frühestmöglich, d.h. mit Voll­en­dung des 18. Le­bens­jah­res, die Fahr­er­laub­nis der Klasse B zu er­wer­ben, die eben­falls die Be­rech­ti­gung zum Führen von Fahr­zeu­gen der Klas­sen M und S ein­schließt, so dass eine zu­vor er­wor­bene Fahr­er­laub­nis der Klasse T für die­sen Zweck nicht mehr benötigt wird.

Ent­ge­gen der Auf­fas­sung der Fi­nanz­behörde konnte die be­trieb­li­che Ver­an­las­sung der Auf­wen­dun­gen für den Er­werb der Fahr­er­laub­nis auch nicht mit der Begründung ver­neint wer­den, dass der Sohn des Klägers nicht auf­grund ei­nes steu­er­lich an­zu­er­ken­nen­den Ar­beits­verhält­nis­ses, son­dern als un­ent­gelt­lich mit­hel­fen­der Fa­mi­li­en­an­gehöri­ger im Be­trieb sei­nes Va­ters tätig war. Denn die für den Be­trieb mit dem Er­werb der Fahr­er­laub­nis ver­bun­de­nen Vor­teile wa­ren da­von un­abhängig.

Link­hin­weis:

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