deen

Aktuelles

FG Münster: Zur Frage der Gewinnerzielungsabsicht bei einem selbständig tätigen Rechtsanwalt

Urteil des FG Münster vom 25.4.2012 - 11 K 1021/10 E

Zwar spricht bei ei­ner An­walts­kanz­lei der Be­weis des ers­ten An­scheins in der Re­gel dafür, dass der An­walt seine Kanz­lei in der Ab­sicht be­treibt, Ge­winne zu er­zie­len. Dies kann al­ler­dings nicht in der Weise ver­stan­den wer­den, dass bei ei­ner An­walts­kanz­lei au­to­ma­ti­sch eine Ge­winn­er­zie­lungs­ab­sicht zu un­ter­stel­len ist.

Der Sach­ver­halt:
Der Kläger ist seit 1990 selbstständig als Rechts­an­walt tätig. Aus sei­ner Tätig­keit er­zielte er seit­dem mehr­heit­lich Ver­luste. Da­bei wurde er zu­sam­men mit sei­ner Ehe­frau ver­an­lagt, die in den Streit­jah­ren 2006 bis 2008 Einkünfte von um die 80.000 € im Jahr aus nicht­selbstständi­ger Ar­beit be­zog.

In ih­rer ESt-Erklärung 2008 erklärten die Kläger er­neut einen Ver­lust des Klägers aus sei­ner Tätig­keit als Rechts­an­walt i.H.v. 3.537 €. Das Fi­nanz­amt war dar­auf­hin der Auf­fas­sung, dass die Ver­luste ab 2006 steu­er­lich nicht an­er­kannt wer­den könn­ten, da es an ei­ner Ge­winn­er­zie­lungs­ab­sicht fehle. Der Kläger habe in den Jah­ren 1990 bis 2008 Ver­luste von ins­ge­samt 91.938 € er­wirt­schaf­tet. Aus der Art der Be­wirt­schaf­tung der Kanz­lei könne auf Dauer ge­se­hen kein To­tal­ge­winn er­zielt wer­den. Es seien auch keine nöti­gen Um­struk­tu­rie­run­gen getätigt wor­den.

Die Kläger hiel­ten da­ge­gen, dass bei einem Rechts­an­walt der Be­weis des ers­ten An­scheins dafür spre­che, dass die selbstständige Tätig­keit re­gelmäßig nicht dazu be­stimmt sei, der Be­frie­di­gung persönli­cher Nei­gun­gen oder der Er­lan­gung wirt­schaft­li­cher Vor­teile außer­halb der Ein­kom­mens­sphäre zu die­nen. Sie wie­sen dar­auf hin, dass der Kläger eine hohe Zahl an Man­da­ten zu be­ar­bei­ten habe, die al­ler­dings ihre Rech­nun­gen nicht be­zahl­ten. Der Kläger habe Kre­dite i.H.v. 100.000 DM bei Ban­ken auf­ge­nom­men, um sich eine be­ruf­li­che Exis­tenz auf­zu­bauen.

Das FG wies die Klage ab. Die Re­vi­sion zum BFH wurde nicht zu­ge­las­sen.

Die Gründe:
Die gel­tend ge­mach­ten ne­ga­ti­ven Einkünfte aus selbstständi­ger Ar­beit des Klägers wa­ren in den Streit­jah­ren nicht als Einkünfte gem. § 18 EStG an­zu­er­ken­nen, da dem Kläger das Merk­mal der Ge­winn­er­zie­lungs­ab­sicht fehlte.

Auch bei den Einkünf­ten aus selbstständi­ger Ar­beit ist eine der­ar­tige Ge­winn­er­zie­lungs­ab­sicht zu for­dern. Da­bei können bei Einkünf­ten aus einem freien Be­ruf - ent­ge­gen der Auf­fas­sung der Kläger - keine ge­rin­ge­ren An­for­de­run­gen ge­stellt wer­den, als dies bei ge­werb­li­chen Einkünf­ten gem. § 15 Abs. 2 EStG der Fall ist. Viel­mehr sind so­wohl bei ge­werb­li­chen Einkünf­ten als auch bei Einkünf­ten aus selbstständi­ger Ar­beit je­weils alle Umstände ein­schließlich et­wai­ger Be­son­der­hei­ten der Verhält­nisse des Ein­zel­falls zu berück­sich­ti­gen.

Zwar spricht bei ei­ner An­walts­kanz­lei der Be­weis des ers­ten An­scheins in der Re­gel dafür, dass der An­walt seine Kanz­lei in der Ab­sicht be­treibt, Ge­winne zu er­zie­len. Schließlich ist ein Un­ter­neh­men die­ser Art re­gelmäßig nicht dazu be­stimmt und ge­eig­net, der Be­frie­di­gung persönli­cher Nei­gun­gen oder der Er­lan­gung wirt­schaft­li­cher Vor­teile außer­halb der Ein­kunfts­sphäre zu die­nen (BFH-Ur­teile vom 31.5.2001, Az.: IV R 81/99 u.a.). Die zi­tierte Recht­spre­chung kann al­ler­dings nicht in der Weise ver­stan­den wer­den, dass bei ei­ner An­walts­kanz­lei au­to­ma­ti­sch eine Ge­winn­er­zie­lungs­ab­sicht zu un­ter­stel­len ist. Viel­mehr entfällt auch bei ei­ner An­walts­kanz­lei ein für die Ge­winn­er­zie­lungs­ab­sicht spre­chen­der An­scheins­be­weis be­reits dann, wenn die ernst­hafte Möglich­keit be­steht, dass im kon­kre­ten Ein­zel­fall nicht das Stre­ben nach einem To­tal­ge­winn, son­dern persönli­che Be­weggründe der Steu­er­pflich­ti­gen für die Fortführung des ver­lust­brin­gen­den Un­ter­neh­mens be­stim­mend wa­ren.

Als re­le­vante In­di­zien für die Führung ei­nes Ver­lust­be­trie­bes aus persönli­chen Gründen hat die Recht­spre­chung - ge­rade auch im Fall ei­ner Rechts­an­walts­kanz­lei - im We­sent­li­chen zwei zu würdi­gende Umstände ent­wi­ckelt:

  • Zum Einen er­scheint es als persönli­ches Mo­tiv, wenn dem Steu­er­pflich­ti­gen hohe an­dere Einkünfte zur Verfügung ste­hen, mit de­nen er seine frei­be­ruf­li­chen Ver­luste ver­rech­net.
  • Zum an­de­ren spricht als In­diz ge­gen eine Ge­winn­er­zie­lungs­ab­sicht, wenn es der Steu­er­pflich­tige trotz ständi­ger und nach­hal­ti­ger Ver­luste un­terlässt, Maßnah­men zur Her­stel­lung und Stei­ge­rung der Ren­ta­bi­lität des Be­trie­bes zu er­grei­fen.

Un­ter Berück­sich­ti­gung die­ser Grundsätze hat der Kläger seine An­walts­kanz­lei aus persönli­chen Be­weggründen geführt, so dass der bei ei­ner An­walts­kanz­lei zunächst für eine Ge­winn­er­zie­lungs­ab­sicht spre­chende An­scheins­be­weis im Streit­fall entfällt. Als In­diz ge­gen eine Er­zie­lungs­ab­sicht sprach be­reits, dass der Kläger aus den von ihm erklärten Ver­lus­ten steu­er­li­che Vor­teile zie­hen würde, da seine Ver­luste mit den po­si­ti­ven Einkünf­ten der Kläge­rin im Wege der Zu­sam­men­ver­an­la­gung zu ver­rech­nen wären.

Link­hin­weis:
nach oben