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FG Münster: Zur Bewertung von Grundstücken angefallene Gutachterkosten sind in der Regel nicht als Nachlassverbindlichkeiten abzugsfähig

Urteil des FG Münster vom 21.6.2012 - 3 K 2835/11 Erb

Die Re­ge­lung des § 138 Abs. 4 BewG räumt dem Er­ben nur die Möglich­keit ein, durch den Nach­weis ei­nes un­ter dem fest­ge­stell­ten Be­darfs­wert lie­gen­den Ver­kehrs­wer­tes eine nied­ri­gere Erb­schaft­steu­er­fest­set­zung zu er­rei­chen. Es han­delt sich bei den in­so­weit an­fal­len­den Gut­ach­ter­kos­ten um Rechts­ver­fol­gungs­kos­ten und nicht um Nach­lass­re­ge­lungs­kos­ten, die ab­zugsfähig sind.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin hatte von ih­rem im Ja­nuar 2008 ver­stor­be­nen Ehe­mann meh­rere Grundstücke ge­erbt, für die das Fi­nanz­amt Be­darfs­werte fest­stellte. Dem ent­spre­chend er­ließ die Behörde einen geänder­ten Erb­schaft­steu­er­be­scheid, mit dem sie die Erb­schaft­steuer auf 70.875 € fest­setzte. Hier­ge­gen wandte sich die Kläge­rin. Darüber hin­aus be­an­tragte sie Auf­wen­dun­gen für die Be­gut­ach­tung der Grundstücke i.H.v. 7.632 € als Nach­lass­ver­bind­lich­kei­ten zu berück­sich­ti­gen. Die Be­gut­ach­tung der Grundstücke er­folgte zum Nach­weis ei­nes den fest­ge­stell­ten Be­darfs­wert un­ter­schrei­ten­den Ver­kehrs­wer­tes i.S.v. § 138 Abs. 4 BewG.

Nach ei­ner wei­te­ren Ände­rung der Be­darfs­wert­be­scheide er­ließ das Fi­nanz­amt einen geänder­ten Erb­schaft­steu­er­be­scheid und setzte die Erb­schaft­steuer auf 12.749 Euro fest. Die gel­tend ge­mach­ten Gut­ach­ter­kos­ten berück­sich­tigte es al­ler­dings nicht als Nach­lass­ver­bind­lich­kei­ten.

Das FG  wies die hier­ge­gen ge­rich­tete Klage ab. Das Ge­richt ließ je­doch zur Fort­bil­dung des Rechts die Re­vi­sion zum BFH zu.

Die Gründe:
Der Erb­schaft­steu­er­be­scheid war rechtmäßig.

Nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG sind die Kos­ten als Nach­lass­ver­bind­lich­kei­ten ab­zugsfähig, die dem Er­wer­ber un­mit­tel­bar im Zu­sam­men­hang mit der Ab­wick­lung, Re­ge­lung oder Ver­tei­lung des Nach­las­ses oder mit der Er­lan­gung des Er­werbs ent­ste­hen, wo­bei die vom Er­wer­ber zu ent­rich­tende ei­gene Erb­schaft­steuer nicht dazu gehört. Nach der Richt­li­ni­en­re­ge­lung der Fi­nanz­ver­wal­tung sind Steu­er­be­ra­tungs­gebühren für die Er­stel­lung der auf­grund öff­ent­lich recht­li­cher Ver­pflich­tung ab­zu­ge­ben­den Erb­schaft­steu­er­erklärung als Nach­lass­re­ge­lungs­kos­ten zum Ab­zug zu­ge­las­sen. Keine Nach­lass­re­ge­lungs­kos­ten sind da­ge­gen Auf­wen­dun­gen, die in einem sich an die Steu­er­fest­set­zung an­schließen­den Rechts­be­helfs­ver­fah­ren oder einem fi­nanz­ge­richt­li­chen Ver­fah­ren an­fal­len und vom Er­wer­ber zu tra­gen sind. Diese Richt­li­ni­en­re­ge­lung hat auch der BFH in sei­ner Recht­spre­chung bestätigt.

Un­ter An­wen­dung die­ser Recht­spre­chungs­grundsätze wa­ren die von der Kläge­rin gel­tend ge­mach­ten Gut­ach­ter­kos­ten nicht als Nach­lass­ver­bind­lich­kei­ten ab­zugsfähig. Die Kläge­rin war zur Bei­brin­gung ei­nes Ver­kehrs­wert­gut­ach­tens für den er­erb­ten Grund­be­sit­zes nicht ver­pflich­tet. Die Re­ge­lung des § 138 Abs. 4 BewG räumt dem Er­ben viel­mehr nur die Möglich­keit ein, durch den Nach­weis ei­nes un­ter dem fest­ge­stell­ten Be­darfs­wert lie­gen­den Ver­kehrs­wer­tes eine nied­ri­gere Erb­schaft­steu­er­fest­set­zung zu er­rei­chen. Es han­delt sich in­so­fern in der Sa­che um Rechts­ver­fol­gungs­kos­ten, die die vom Er­ben zu tra­gende ei­gene Erb­schaft­steuer be­tref­fen.

Dies galt im vor­lie­gen­den Fall vor al­lem auch des­halb, weil die Kläge­rin die Ver­kehrs­wert­gut­ach­ten erst im Rah­men der Ein­spruchs­ver­fah­ren ge­gen die Be­darfs­werte mit dem Ziel der Her­ab­set­zung der Be­darfs­werte ein­ge­holt hatte. Schon des­halb stel­len sich die Gut­ach­ter­kos­ten als Kos­ten der Rechts­ver­fol­gung und nicht als Auf­wen­dun­gen für die ab­zu­ge­bende Erb­schaft­steu­er­erklärung dar. So­weit die Kläge­rin meinte, ein Ver­kehrs­wert­gut­ach­ten müsse Be­stand­teil der für die Erb­schaft­be­steue­rung ab­zu­ge­ben­den Erb­schaft­steuer- und Fest­stel­lungs­erklärun­gen sein, weil die Be­wer­tungs­me­tho­den des Be­wer­tungs­ge­set­zes in der für den Streit­fall gülti­gen Fas­sung re­gelmäßig zu Über­be­wer­tun­gen des Grund­be­sit­zes führ­ten, war dem nicht zu fol­gen.

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