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FG Münster: Vergütung für eine Arbeitnehmererfindung kein begünstigter Arbeitslohn

Urteil des FG Münster vom 27.4.2013 - 12 K 1625/12 E

Eine an einen Ar­beit­neh­mer für des­sen Er­fin­dung ge­zahlte Vergütung stellt we­der eine Ent­loh­nung für eine mehrjährige Tätig­keit noch eine Ent­schädi­gung dar. Mit der Vergütung soll viel­mehr der Überg­ang der Ver­wer­tungs­be­fug­nis an den Diens­ter­fin­dun­gen des Ar­beit­neh­mers auf den Ar­beit­ge­ber ent­lohnt wer­den.

Der Sach­ver­halt:
Der Kläger, ein Di­plom-In­ge­nieur, war bei der U-GmbH & Co. KG (U), die u.a. Si­cher­heits­glas für ge­pan­zerte Mi­litärfahr­zeuge und Win­kel­spie­gel her­stellt, als Pro­duk­ti­ons­lei­ter be­schäftigt. Im Rah­men sei­ner Be­schäfti­gung ent­wi­ckelte der ein sog. "Alu­mi­nium Si­li­con Tape" zur Ver­bes­se­rung der Fens­ter­pro­duk­tion, für das zu­guns­ten sei­ner Ar­beit­ge­be­rin ein Pa­tent ein­ge­tra­gen wurde.

Nach ei­ner Ver­ein­ba­rung über eine ein­ma­lige Zah­lung der Ar­beit­ge­be­rin i.H.v. 268.000 € wur­den alle An­sprüche des Klägers nach dem Ge­setz über Ar­beit­neh­mer­er­fin­dun­gen (Arb­nErfG) ab­ge­gol­ten. Das Fi­nanz­amt gewährte für die im Jahr 2010 ge­zahlte Vergütung ent­ge­gen dem An­trag des Klägers nicht den ermäßig­ten Steu­er­satz nach § 34 Abs. 3 EStG.

Das FG wies die hier­ge­gen ge­rich­tete Klage ab.

Die Gründe:
Das Fi­nanz­amt hat die Pau­schal­vergütung für die Ar­beit­neh­mer­er­fin­dun­gen zu Recht als nicht ta­rif­begüns­tig­ten lau­fen­den Ar­beits­lohn be­steu­ert.

Mit der Vergütung sollte nicht eine mehrjährige Tätig­keit des Klägers für die U ent­lohnt wer­den (§ 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG), son­dern der Überg­ang der Ver­wer­tungs­be­fug­nis an den Diens­ter­fin­dun­gen des Klägers auf die U. Nach § 3 PatG hat das Recht auf das Pa­tent der Er­fin­der oder (von ihm ab­ge­lei­tet) sein Rechts­nach­fol­ger (sog. Er­fin­der­prin­zip). Diese Vor­schrift steht dem ori­ginären Er­werb des Pa­tents durch einen an­de­ren als den Er­fin­der ent­ge­gen. Jede Er­fin­dung, die aus der einem Ar­beit­neh­mer im Be­trieb ob­lie­gen­den Tätig­keit ent­stan­den ist (sog. ge­bun­dene Er­fin­dung oder Diens­ter­fin­dung, § 4 Arb­nErfG), kann der Ar­beit­ge­ber un­be­schränkt in An­spruch neh­men (§ 6 Arb­nErfG).

Der Ar­beit­ge­ber er­wirbt das Recht der Ar­beit­neh­mer­er­fin­dung durch ab­ge­lei­te­ten Er­werb; der Ar­beit­ge­ber wird Rechts­nach­fol­ger kraft ei­nes ge­setz­li­chen An­eig­nungs­rechts. Der Ar­beit­neh­mer hat ge­gen den Ar­beit­ge­ber einen schuld­recht­li­chen An­spruch auf "an­ge­mes­sene" Vergütung. Der Vergütungs­an­spruch ent­steht nach § 9 Abs. 1 Arb­nErfG dem Grunde nach, so­bald der Ar­beit­ge­ber die Diens­ter­fin­dung un­be­schränkt in An­spruch nimmt.

Der Kläger hat seine For­de­rung nach § 9 Arb­nErfG mit Schrei­ben von No­vem­ber 2010 nach dem sog. Li­zenz­ana­lo­gie­ver­fah­ren be­mes­sen. Der in dem Schrei­ben be­rech­nete Vergütungs­an­spruch war als Ver­hand­lungs­ba­sis für das be­vor­ste­hende Ge­spräch mit sei­nem Ar­beit­ge­ber ge­dacht. Maßgeb­lich für die Höhe der Zah­lung war nicht die Dauer der Tätig­keit des Klägers bis zur Pa­tent­reife, son­dern der Wert, den die Nut­zungs- und Ver­wer­tungs­rechte an der Er­fin­dung für die Ar­beit­ge­be­rin hat. Die Zah­lung stellt auch keine Ent­schädi­gung (§ 24 Nr. 1 Buchst. a) EStG) dar, da mit der zu­grunde lie­gen­den Ver­ein­ba­rung keine be­reits fest­ste­hen­den An­sprüche auf eine lau­fende Vergütung ab­ge­gol­ten, son­dern erst­ma­lig ein Vergütungs­an­spruch fest­ge­stellt wurde.

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