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FG Münster: Kapitalabfindung einer berufsständischen Versorgungseinrichtung ist steuerpflichtig

FG Münster 16.5.2012, 12 K 1280/08 E

Eine im Jahr 2005 ge­zahlte Ka­pi­tal­ab­fin­dung ei­ner be­rufsständi­schen Ver­sor­gungs­ein­rich­tung führt zu sons­ti­gen Einkünf­ten. Diese un­ter­lie­gen nach § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a) Dop­pel­buchst. aa) EStG zu 50 Pro­zent der Be­steue­rung.

Der Sach­ver­halt:
Der ver­hei­ra­tete Kläger wird mit sei­ner Ehe­frau zur Ein­kom­men­steuer zu­sam­men­ver­an­lagt. Der Kläger war als frei­be­ruf­li­cher Zahn­arzt tätig. Seit dem 1.9.2005 er­hielt er aus dem Ver­sor­gungs­werk der Zahnärzte eine Al­ters­rente so­wie eine zum Ren­ten­be­ginn als Ein­mal­be­trag aus­be­zahlte Teil­ka­pi­tal­leis­tung. Das Fi­nanz­amt er­fasste die Ka­pi­tal­leis­tung ne­ben den Ren­ten­zah­lun­gen zu 50 Pro­zent als steu­er­pflich­tige Ein­nahme.

Der Kläger ver­tritt die An­sicht, dass be­reits frag­lich sei, ob Ein­mal­zah­lun­gen über­haupt vom Ge­set­zes­wort­laut er­fasst seien. Zu­dem liege eine Dop­pel­be­steue­rung vor, weil die Bei­trags­leis­tun­gen zu einem Großteil aus ver­steu­er­tem Ein­kom­men er­bracht wor­den seien.

Das FG wies die Klage ab. Die Re­vi­sion zum BFH wurde we­gen grundsätz­li­cher Be­deu­tung der Rechts­sa­che zu­ge­las­sen.

Die Gründe:
Das Fi­nanz­amt hat die Ren­ten­ein­nah­men ent­spre­chend § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a) Dop­pel­buchst. aa) EStG dem Grunde und der Höhe nach zu­tref­fend als sons­tige Einkünfte der Be­steue­rung un­ter­wor­fen. Da­bei ist der Be­klagte zu Recht da­von aus­ge­gan­gen, dass die Ein­mal­zah­lung des Ver­sor­gungs­wer­kes der Zahnärz­te­kam­mer zu den sons­ti­gen Einkünf­ten i.S.d. § 22 Nr. 1 EStG rech­nen.

Sons­tige Einkünfte sind u.a. Einkünfte aus wie­der­keh­ren­den Bezügen (§ 22 Nr. 1 S. 1 EStG), zu de­nen auch Leib­ren­ten und an­dere Leis­tun­gen gehören, die aus den ge­setz­li­chen Ren­ten­ver­si­che­run­gen und den be­rufsständi­schen Ver­sor­gungs­ein­rich­tun­gen er­bracht wer­den, so­weit sie der Be­steue­rung un­ter­lie­gen. Be­mes­sungs­grund­lage für den der Be­steue­rung un­ter­lie­gen­den An­teil ist der Jah­res­be­trag der Rente. Die Ein­mal­leis­tung des be­rufsständi­schen Ver­sor­gungs­wer­kes ist un­ter den Be­griff "an­dere Leis­tung" i.S.d. § 22 Nr. 1 S. 3 a EStG zu sub­su­mie­ren. Sol­che Ka­pi­tal­ab­fin­dun­gen wer­den ausdrück­lich vom Ge­set­zes­wort­laut um­fasst.

Die mit Wir­kung zum 1.1.2005 ein­geführte nach­ge­la­gerte Be­steue­rung der Al­ter­seinkünfte ist, so hat es be­reits der BFH ent­schie­den (Ur­teil vom 26.11.2008, X R 15/07), auch ver­fas­sungs­gemäß. Der dem Ge­setz­ge­ber ein­geräumte weite Ge­stal­tungs­spiel­raum so­wohl bei den Wei­chen stel­len­den Grund­ent­schei­dun­gen als auch im Hin­blick auf Art und Maß ver­trau­ens­schützen­der Überg­angs­re­ge­lun­gen ist je­doch nicht un­be­grenzt. Das BVerfG for­dert in­so­weit, dass in je­dem Fall die steu­er­li­che Be­hand­lung von Vor­sor­ge­auf­wen­dun­gen für die Al­ters­si­che­rung und die Be­steue­rung von Bezügen aus dem Er­geb­nis der Vor­sor­ge­auf­wen­dun­gen so auf­ein­an­der ab­zu­stim­men sind, dass eine dop­pelte Be­steue­rung ver­mie­den wird.

Vor­lie­gend wer­den die Einkünfte des Klägers nicht dop­pelt be­steu­ert, da die Ren­ten­zah­lun­gen ein­schließlich des Ein­mal­be­tra­ges zu 50 Pro­zent und da­mit in einem die Bei­trags­leis­tun­gen über­stei­gen­den Um­fang steu­er­be­freit sind.

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