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FG Köln zur steuerlichen Berücksichtigung von Kosten bei einem fehlgeschlagenen Kauf einer Ferienwohnung in Belgien

Urteil des FG Köln vom 13.3.2013 - 10 K 2067/12

Zur Berück­sich­ti­gung grenzüber­schrei­ten­der fi­na­ler Ver­luste im Ansässig­keits­staat des (Mut­ter)Un­ter­neh­mens.

Kos­ten ei­nes fehl­ge­schla­ge­nen Ver­suchs, in Bel­gien Fe­ri­en­woh­nun­gen zu kau­fen, können in Deutsch­land steu­er­min­dernd berück­sich­tigt wer­den. Dies hat der 10. Se­nat des Fi­nanz­ge­richts Köln mit Ur­teil vom 13.3.2013 (10 K 2067/12) ent­schie­den.

Die Kläge­rin, eine deut­sche GmbH, wollte in Bel­gien 21 Fe­ri­en­park-Cha­lets zum Preis von über ei­ner Mil­lion Euro zur Ver­mie­tung an Fe­ri­engäste kau­fen. Sie mus­ste dafür im Jahr 2006 eine An­zah­lung von 300.000 Euro leis­ten. Die An­zah­lung ver­fiel, als Ende 2006 fest­stand, dass es nicht zu dem be­ab­sich­tig­ten Kauf kom­men wird. Das Fi­nanz­amt ver­sagte der GmbH die Berück­sich­ti­gung der ver­lo­re­nen An­zah­lung bei der Fest­set­zung der inländi­schen Körper­schaft­steuer. Da die Ge­winne aus der be­ab­sich­tig­ten Ge­schäftstätig­keit nach dem Dop­pel­be­steue­rungs­ab­kom­men mit Bel­gien in Deutsch­land steu­er­frei ge­we­sen wären, ver­trat es die Auf­fas­sung, dass auch die letzt­lich er­ziel­ten Ver­luste bei der deut­schen Be­steue­rung nicht berück­sich­tigt wer­den könn­ten.

Die hier­ge­gen ge­rich­tete Klage vor dem Fi­nanz­ge­richt Köln hatte Er­folg. Der 10. Se­nat berück­sich­tigte den An­zah­lungs­be­trag im Jahr 2006 steu­er­min­dernd. Er stützte sich da­bei auf die Recht­spre­chung des Eu­ropäischen Ge­richts­hofs (EuGH) zur Berück­sich­ti­gung grenzüber­schrei­ten­der fi­na­ler Ver­luste. Der EuGH habe in sei­nem ak­tu­el­len Ur­teil vom 21.2.2013 in der Rechts­sa­che A Oy (C-123/11) im Hin­blick auf die Nie­der­las­sungs­frei­heit noch ein­mal bestätigt, dass fi­nale Aus­lands­ver­luste im Ansässig­keits­staat des (Mut­ter)Un­ter­neh­mens berück­sich­tigt wer­den müss­ten. Im Streit­fall sei der Ver­lust de­fi­ni­tiv und "fi­nal" im Jahr 2006 ent­stan­den. Die Kläge­rin habe die­sen Ver­lust auch aus tatsäch­li­chen Gründen nicht in einem an­de­ren Jahr in Bel­gien berück­sich­ti­gen können, weil sie we­der vor­her dort ge­schäft­lich tätig ge­we­sen sei, noch die Ab­sicht ge­habt habe später dort tätig zu wer­den.

Der Se­nat hat ge­gen das Ur­teil die Re­vi­sion zum Bun­des­fi­nanz­hof in München we­gen grundsätz­li­cher Be­deu­tung zu­ge­las­sen.

Quelle: Pres­se­mit­tei­lung des FG Köln vom 17.06.2013

Das Ur­teil des FG Köln im Voll­text fin­den Sie hier.

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